TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/2 W247 2182195-1

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 2182200-1/9E

W247 2182197-1/6E

W247 2182192-1/5E

W247 2182195-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gesetzlich vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird nach § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr. 33/2013 idgF, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF3- BF4) und fungieren als deren gesetzlichen Vertreter.

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (BF1-BF3) reisten spätestens am 03.02.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die beiden Erstgenannten sogleich vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt wurden.

Begründend wurde von erst- und zweitbeschwerdeführender Partei vorgebracht, wonach am 26.01.2015 zwei uniformierte Separatisten an der Wohnadresse der Familie erschienen seien, welche den BF1 explizit dazu aufgefordert hätten, gegen das ukrainische Militär zu kämpfen. Nachdem dieser sich geweigert habe, hätten die Männer ihn geschlagen und mit einer Pistole bedroht. Der BF1 habe sich einen Tag Bedenkzeit erbeten. Die zwei Unbekannten hätten die Inlandsreisepässe (Personalausweise) von BF1 und BF2 an sich genommen. Am nächsten Tag wären der BF1 mit seiner Familie geflüchtet und hätten sich vom 27.01.2015 bis 01.02.2015 beim Taufpaten in XXXX versteckt. Dies seien alle Fluchtgründe gewesen, BF2 und BF3 hätten keine anderen Fluchtgründe.

2. Mit Faxschreiben vom 07.04.2016 stellte der BF1 in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter und Vater einen weiteren Asylantrag für den am 14.03.2016 in XXXX nachgeborenen Sohn (vgl. Seiten 1 bis 5 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX ).

3. Am 31.01.2017 erstattete die BF2 eine Abgängigkeitsmeldung in Hinblick auf den Verbleib ihres Gatten bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich. Demnach sei der BF1 mit €

500,00.- in ein Spielcasino gegangen und seither nicht mehr aufgetaucht. Die in einem Fast-Food-Lokal erfolglos auf ihn wartende Familie hätte schließlich den letzten Bus zu ihrer Unterkunft genommen, um zumindest noch am selben Tag nach Hause zu gelangen. Im Schnitt besuche der BF1 dreimal pro Woche das Casino um dort Roulette am Automaten zu spielen. Warum er sich bislang noch nicht gemeldet habe, beziehungsweise wo er zwischenzeitlich verblieben sei, könne sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht erklären. Als die vor Ort erhebenden Polizeibeamten die Anzeige entgegengenommen hatten und gerade aufbrechen wollten, erschien der Vermisste an seiner Wohnadresse. Nach Wahrnehmung der anwesenden Sicherheitsorgane offenkundig alkoholisiert, zeigte er sich generell ausgesprochen wortkarg und vermochte mit den anwesenden Einsatzkräften nur unter aktiver Mitwirkung seiner Ehefrau zu kommunizieren. Auf deren Geheiß hin öffnete er schließlich seine Brieftasche und zeigte deren Inhalt, konkret circa € 1.200,00.- Bargeld. Über dessen Herkunft machte er keinerlei Angaben (vgl. Seiten 49 und 50 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX ).

4. Von der belangten Behörde am 27.11.2017 zu ihren Fluchtgründen abermals getrennt voneinander niederschriftlich einvernommen, präsentierte der BF1 ein Konvolut aus diversen Unterlagen, welche

• die Geburtsurkunde des Viertantragstellers sowie

• einen entsprechenden Auszug aus dem Geburtenregister,

• diverse fremdsprachige Auszüge aus dem Internet,

• einen persönlichen Lebenslauf,

• ein AMS-Schreiben bezüglich eines Volontariats,

• eine AMS-Arbeitsbestätigung,

• einen Dienstvertrag für Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben,

• Verdienstnachweise für April und Mai 2017,

• Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse für Asylwerber Stufen 1 bis 3 sowie A2/2,

• ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson und schließlich

• eine Vielzahl an Photos privater Natur zum Leben seiner Familie in Österreich

umfasste.

Nach Wiederholung der bereits zuvor im Verfahren behaupteten Identitätsdaten bestätigte der Erstbeschwerdeführer seine uneingeschränkte Gesundheit, sowie die inhaltliche Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Verfahren. Nach Abschluss seiner Schulbildung habe er in seiner Heimat als Kfz-Schlosser gearbeitet. Frau und Kinder wären ebenfalls "alle gesund (Seite 117 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )."

Schon zu Beginn der Ausreisevorbereitungen sei Österreich als Zielstaat definiert worden, zumal eine Großcousine der BF2 bereits hier leben würde. Finanziell unterstützt wäre die Familie seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet von selbiger Verwandten zwar nicht worden, aber hätte diese immerhin anlässlich der Geburt des BF4 gebrauchte Kleidung ihres eigenen Kindes zur Verfügung gestellt. Der BF1 selbst verfüge in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte jenseits der mitgereisten Kernfamilienmitglieder. Sowohl seine Eltern als auch seine Schwester, sowie diverse Onkeln, Cousins und Cousinen würden nach wie vor in der Ukraine unter ihren ursprünglichen Wohnadressen leben. Mit nennenswerten Problemen wären sie jedoch nicht konfrontiert. Bis zur Ausreise habe sich die Familie ganz offiziell in ihrer Wohnung in XXXX aufgehalten und wäre dann auf die anlässlich der Antragstellung vor der XXXX dargelegte Weise am 03.02.2015 illegal ins Bundesgebiet gelangt.

Ausschlaggebend für den Entschluss, die Heimat dauerhaft zu verlassen, wären die Folgeereignisse rund um den politischen Umsturz in der Ukraine Ende 2013 gewesen. Der ehemalige Präsident hätte den Assoziierungsvertrag unterschreiben sollen, dies aber nicht gemacht. Daraufhin kam es zu Studentenprotesten. Anfänglich habe der BF1 die Studenten unterstützt, dann sei ihm klar geworden, dass sich die Lage zuspitzen würde. Ende Dezember 2013 wäre das Land in völligem Chaos versunken - eine Situation, die weder ihm noch einen zufällig getroffenen ehemaligen Arbeitskollegen aus der Vergangenheit behagt habe. Die beiden unterhielten sich über eine "Anti-MAIDAN Bewegung", welche nach Neujahr stattfinden werde. Der BF1 zeigte sich interessiert und beide tauschten Nummern. Am 10.01.2014 rief der Exkollege den BF1 an und informierte ihn, dass der Anti-Maidan am 14.01.2014 stattfinden werde. Man habe vereinbart, gemeinsam mit drei weiteren Freunden (namens Slava, Viktor und Sascha) des ehemaligen Arbeitskollegen, in die ukrainische Hauptstadt zu fahren. Vor Ort sei der Hauptbeschwerdeführer jedoch sehr schnell von der Vielzahl anwesender Alkoholiker und Drogensüchtiger schockiert gewesen, weshalb er bereits am vierten Tag abends heimfahren wollte. Erstmalig in Kiew befindlich, hätte er zuvor aber noch eine Stadtbesichtigung unternehmen wollen. Zu diesem Zwecke wäre er gemeinsam mit seinen vier Mitstreitern zu Fuß aufgebrochen, allerdings sei man schon nach wenigen Minuten einer Personengruppe des anti-russischen Lagers begegnet, welche ihre Einstellung durch das lautstarke Skandieren entsprechend tendenziöser Schimpfwörter öffentlichkeitswirksam kundgetan habe. Einer seiner Begleiter, welcher sich selbst als ethnischer Russe definiere, hätte sich daraufhin persönlich provoziert gefühlt und wäre sogleich in ein aggressives Wortgefecht eingetreten, welches sich sehr schnell aufgeschaukelt und letztendlich in einer Schlägerei zwischen den beiden Gruppen gegipfelt habe. Die zu diesem Zeitpunkt aus nachvollziehbaren Gründen omnipräsente Polizei sei sehr schnell auf die kämpfenden Parteien aufmerksam geworden und in weiterer Folge entschlossen eingeschritten. Nach einer Nacht am Polizeirevier, einer Befragung zum Tathergang sowie Überprüfung der angegebenen Identitäten sämtlicher Beteiligter wären am Folgetag alle wieder auf freien Fuß gesetzt worden und sei der Hauptantragsteller sodann gleich wieder nach Hause gefahren.

Mitte Oktober 2014, nachdem sich die Unruhen im Land zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen ausgewachsen hätten, habe ihn sein ehemaliger Arbeitskollege wieder fernmündlich kontaktiert und dem BF1 den Vorschlag unterbreitet, auf Seite von Donezk in den Kampf zu ziehen. Er habe Geld angeboten, wie auch die Möglichkeit, mit Frau und Kinder nach DONEZK zu übersiedeln. Die vom Anti-Maidan in Kiew bekannten gemeinsamen Freunde würden bereits seit Beginn auf Seiten der Separatisten kämpfen und hätten zum Teil schon Kommandofunktionen inne. Der BF1 habe es abgelehnt mitzukommen und auch Möglichkeit hier vorort im Hintergrund zu arbeiten.

Am 26.01.2015 schließlich sei es zu einem unerwarteten Besuch von zwei uniformierten Männern gekommen. Selbige wären an der Wohnadresse der Familie erschienen, um mit dem BF1 persönlich zu sprechen. Angeblich von Slava entsandt, habe man den BF1 von einem bewaffneten Kampfeinsatz im Lager der Rebellen von Donezk zu überzeugen versucht. Frau und Kind seien in der Zwischenzeit aus dem Zimmer geschickt worden. Nachdem die zwei Personen dem BF1 das Angebot gemacht hätten auf der Seite Donezk zu kämpfen und der BF1 wiederholt ablehnte, kam es zuerst zum Geschrei, dann sei der BF1 am Hals gepackt und mit der Faust gegen die Brust geschlagen worden. Aufgrund des Tumults wären Frau und Kind ins Zimmer gekommen und hätten von da an den weiteren Verlauf der Kontroverse persönlich mitverfolgen können. Dann habe nun einer der beiden Uniformierten eine Pistole gezogen und den BF1 bedroht. Unter diesen Gegebenheiten habe der Erstbeschwerdeführer nun nachgegeben und zugestimmt. Gegen das Versprechen nicht davonzulaufen wäre der Familie eine Frist bis zum nächsten Tag eingeräumt worden um zu packen. Die Pässe von BF1 und BF2 nahmen die Uniformierten mit. Im Falle eines Fluchtversuches würde man alle töten. Über Nacht sei man zwar noch zuhause geblieben, doch "dann fuhren wir zu den Pateneltern meiner Kinder und kehrten nicht mehr an unsere Adresse zurück (Seite 127 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )."

Nähere Angaben zu den zwei russischsprachigen Männern könne er nicht machen, außer dass jener der beiden Unbekannten, welcher ihn am Hals gepackt und auf den Brustkorb geschlagen habe, ungefähr zwei Meter groß und dunkelhaarig gewesen sein müsse. Hinsichtlich dem zweiten würde er dessen Körpergröße auf etwa 170 cm schätzen. Zudem müsse es sich nach seiner Einschätzung bei den Uniformierten um Privatpersonen und nicht um Angehörige einer regulären militärischen Einheit gehandelt haben. Weder hätte der BF1 Anzeige bei der Polizei erstattet, noch ein Krankenhaus oder einen Arzt aufgesucht, um seine Verletzung behandeln zu lassen.

Abgesehen von diesem Vorfall hätte sich auch einmal der ukrainische Sicherheitsdienst für den Hauptantragsteller interessiert. Konkret habe man ihn Ende Oktober 2014 durch SBU-Mitarbeiter von zuhause abholen lassen, um ihn in weiterer Folge gewaltsam zu seinem Verhältnis zu seinen Gesinnungsgenossen näher zu befragen. Wenngleich mehrfach mit Leberschlägen traktiert, hätte der Erstbeschwerdeführer letztlich glaubhaft den Eindruck vermitteln können, keine näheren Antworten zu den gestellten Fragen liefern zu können, zumal er in keinerlei näheren Kontakt zu seinen ehemaligen Reisebegleiten nach Kiew stehen würde. Zwar wäre er abschließend nochmals verwarnt worden, im Falle der Lüge ins Gefängnis zu kommen, aber sei danach der ukrainische Sicherheitsdienst nicht wieder in Erscheinung getreten.

Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte der Erstrechtsmittelwerber "nichts Gutes (Seite 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )." Zudem würden in der Ukraine noch immer instabile Verhältnisse vorherrschen. Im ganzen Staatsgebiet könne man Anhänger der beiden verfeindeten Lager finden, weshalb er eine innerstaatliche Fluchtalternative nie ernsthaft in Betracht gezogen habe.

Abgesehen von den beiden unbekannten Männern hätten weder er noch seine Familie jemals wirklich ernsthafte Probleme zu gewärtigen gehabt.

Im Bundesgebiet verbringe der Hauptantragsteller seine Zeit primär mit dem Erlernen der deutschen Sprache, sowie dem Knüpfen sozialer Kontakte. Sollten in seinem Herkunftsland wieder Frieden und Stabilität herrschen, wären aus seiner Sicht die objektiven Voraussetzungen für eine Rückkehr gegeben.

Die im Anschluss noch am selben Tag ebenfalls niederschriftlich einvernommene Zweitbeschwerdeführerin bestätigte zu Beginn ihrer Befragung vor der Erstinstanz zunächst den Realitätsgehalt ihrer bislang getätigten Aussagen. Des Weiteren präsentierte auch sie ein Konvolut aus diversen Unterlagen, konkret

• einen persönlichen Lebenslauf,

• Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse für Asylwerber Stufen 1 bis 3,

• ein ÖSD - Zertifikat A2, ein ÖSD - Zertifikat B1,

• zwei Teilnahmebestätigungen zur Prüfungsvorbereitung zum Erwerb der ÖSD-Sprachzertifikate der VHS LINZ,

• ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson,

• ein Schreiben der WKO,

• eine schriftliche Konversation mit einem namentlich genannten italienischen Restaurants hinsichtlich einer letztlich fehlgeschlagenen Bewerbung als Küchenkraft und schließlich

• diverse weitere Bewerbungsschreiben als Küchenkraft.

Den gesetzlich vertretenen Dritt- und Viertbeschwerdeführern gehe es gesundheitlich gut und würden diese, ebenso wie sie selbst, über keine individuellen Fluchtgründe verfügen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei abgesehen von ein paar stressbedingt noch in der Ukraine entstandenen und halbjährlich kontrollierten Knötchen in der Brust physisch ebenfalls vollständig gesund. Ansonsten leide sie psychisch unter temporär auftretenden Stimmungsschwankungen, welche in der Vergangenheit vermehrt zu Streit mit dem BF1 und beinahe zur Scheidung geführt hätte. Nach Konsultation eines Psychologen und darauf basierender regelmäßiger Einnahme von Schlafmitteln habe sich ihr Zustand spürbar gebessert respektive stabilisiert. Darüber hinaus gehende Behandlungsschritte wären von den behandelnden Ärzten nicht für erforderlich angesehen worden.

Beruflich habe sie nach Abschluss ihrer Schulausbildung sowohl als Kellnerin, Reinigungskraft als auch Verkäuferin gearbeitet; zuletzt im Unternehmen ihres Gatten, welcher Turngeräte für Kinder aus Metall angefertigt hätte.

Österreich sei deshalb als präferiertes Zielland auserwählt worden, "weil hier eine weitentfernte Verwandte von mir lebt, meine Cousine. Wir haben nicht so einen engen Kontakt (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX )." Genaugenommen handle es sich um eine Großcousine, die ihr gebrauchte Babykleidung geliehen hätte, welche sie später auch wieder zurückgeben habe müssen. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis habe darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt je bestanden. Zudem würde angeblich irgendwo im Bundesgebiet auch noch ihre Schwester leben, wo genau, entziehe sich aber ihrer Kenntnis, zumal bereits seit ungefähr 10 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser mehr bestehe.

Demgegenüber befänden sich noch immer ihre Mutter, diverse Onkeln, Cousinen, eine Tante und ein Halbbruder in der Ukraine - völlig unbehelligt von irgendwelchen Problemen.

Nachfolgend schilderte die BF2 den Reiseweg bis zum illegalen Grenzübertritt nach Österreich inhaltlich gleichlautend wie anlässlich ihrer Ersteinvernahme und in Übereinstimmung mit dem Hauptasylwerber.

Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab die Zweitbeschwerdeführerin an, am 26.01.2015 abends gegen 20.00h ein Klopfen an der Haustür vernommen und daraufhin geöffnet zu haben. Anstatt der erwarteten Nachbarin wären aber zwei uniformierte Männer gestanden, welche nach ihrem Ehemann verlangt hätten. Nachdem sie den Weg ins angrenzende Wohnzimmer gewiesen habe, sei sie aufgefordert worden, zusammen mit dem spielenden Drittrechtsmittelwerber in die Küche zu gehen. "Sie haben sich nicht sehr verdächtig verhalten, also bin ich in die Küche und habe mir einen Tee gemacht" (Seite 65 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX ). Erst als sie die Schreie ihres Gatten vernommen hätte, wäre sie wieder in das Wohnzimmer geeilt, um nach dem Rechten zu sehen. In diesem Moment sei sie Zeugin geworden, wie der größere der beiden Unbekannten ihren nach vorne gebeugten Mann, welcher sich seinen Brustkorb gehalten habe, gefragt hätte, ob er nun mitfahren wolle oder nicht. Hustend habe dieser verneint, was sein Gegenüber zum Ziehen seiner Pistole veranlasst hätte. Anschließend habe er die Waffe auf die Stirn des Hauptantragstellers gerichtet. In diesem Moment sei allgemeines Geschrei ausgebrochen und hätte auch das anwesende Kind große Angst bekommen. Barsch aufgefordert ruhig zu sein und mit dem Kind den Raum zu verlassen, wäre die BF2 im Türstock stehen geblieben. Der BF1 habe um ein paar Tage Zeit gebeten, um die Sachen der Familie zu packen. Dann wurde bis zum nächsten Tag Zeit gewährt. Die Männer würden die Familie mit dem Auto abholen. Nach Abnahme der Reisepässe durch die Uniformierten seien die Beschwerdeführer 1 bis 3 vor Verlassen der Wohnung nochmals mit dem Tode bedroht worden, falls sie auf dumme Gedanken kommen würden. Am nächsten Morgen hätten BF1 und BF2 die Pateneltern des BF3 angerufen und seien alle im Anschluss daran sofort zu diesen aufgebrochen. Die Polizei hätte man von diesem Vorfall ebensowenig informiert wie ein Krankenhaus oder einen Arzt wegen der Brustschmerzen ihres Ehemanns aufgesucht.

Abgesehen von der Größe der ungebetenen Besucher, konkret 190 cm respektive 170 cm, könne sie zum Erscheinungsbild der beiden nur angeben, dass "beide keine dunklen und auch keine hellen Haare hatten (Seite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX )."

Gesprochen hätten sie jedenfalls russisch und Tarnuniformen getragen.

Unabhängig von diesem fluchtauslösenden Ereignis wäre der Hauptantragsteller schon einmal Ende Oktober 2014 von Angehörigen des SBU mitgenommen und auf die Nieren geschlagen worden. Die Behandlung der Beschwerden sei durch Salben und Kräuter erfolgt - ebenfalls ohne Einbindung eines Arztes oder Krankenhauses.

Sonstige Probleme habe die Familie nicht in ihrem Heimatland erlebt.

Seit ihrer Einreise hätte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse stark ausgebaut und bemühe sie sich um soziale Kontakte, etwa im Rahmen von Festen und freiwilligen Aktionen. Auch die beiden Kinder seien mittlerweile sprachlich, wie gesellschaftlich integriert.

Als Voraussetzung für eine potentielle Rückkehr in ihr Herkunftsland bezeichnete die BF2 das Vorliegen einer Garantie, wonach es weder Krieg noch Separatisten mehr geben würde.

Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 11.12.2017 wurden die Anträge der Rechtsmittelwerber auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

5.1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer sowie zur Lage im gemeinsamen Herkunftsstaat und führte aus, wonach die konkret ins Treffen geführte Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt werden hätte können. Die behaupteten Gründe für das Verlassen der Ukraine seien nicht vom Geltungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst und somit im Ergebnis nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Des Weiteren liege die Heimatadresse klar außerhalb des Bürgerkriegsgebietes und verfüge die Familie zudem über ein weitreichendes soziales Netzwerk. Im Falle ihrer Rückkehr wären die Beschwerdeführer keiner realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung respektive Gefahr der Folter ausgesetzt und sei auch ansonsten keinerlei allfällige Gefährdung der Leben der Antragsteller im Verfahren hervorgetreten.

5.2. Beweiswürdigend führte die belangte Berhörde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, wonach die Genannten keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorgebracht hätten, welcher sie in der Ukraine ausgesetzt gewesen wären. Die vom Erstbeschwerdeführer angeführte polizeiliche Festnahme und Anhaltung seiner Person für die Dauer einer Nacht resultierend aus einer vorangegangenen Schlägerei während seines Aufenthalts in Kiew Anfang 2014 würde eher auf ein sogar damals während der Unruhen bestehendes und funktionierendes rechtsstaatliches System hindeuten als auf ein gesondertes individuelles Interesse des Sicherheitsdienstes an seiner Person.

Weder sei das Vorbringen des Hauptantragstellers hinsichtlich seiner Gesinnung pro oder contra MAIDAN-Demonstrationen in sich schlüssig oder klar hervorgetreten, noch könnten die darauf aufbauenden Behauptungen hinsichtlich eines späteren - angeblich fluchtauslösenden - gewaltsamen Rekrutierungsversuch durch unbekannte Separatisten rational nachvollzogen werden. So müsse zunächst generell die Zwangsrekrutierung von kampfunwilligen und bloß mäßig interessierten Personen als ausgesprochen kontraproduktiv gewertet werden, zumal diese nach allgemeiner Lebenserfahrung angesichts niedriger Kampfmoral und Loyalität weitaus eher ein massives Sicherheitsproblem anstatt eine tatsächlich relevante und verlässliche Verstärkung der Schlagkraft der eigenen Truppen darstellen würden. Erschwerend trete das Faktum hinzu, wonach aus den aktuellen Länderinformationen ganz klar die Einflussgebiete der prorussischen Separatisten hervorgehe; diese würden sich auf drei scharf abgegrenzte Regionen, namentlich DONEZK, LUGANSK und die Halbinsel KRIM beschränken und selbst dort nicht flächendeckend. Außerhalb dieser Territorien wäre die tatsächliche Möglichkeit zur Bedrohung oder gar Verfolgung von Privatpersonen nicht in hinreichendem Maße gegeben und sei auch aus diesem Blickwinkel heraus das diesbezügliche Vorbringen des Erstgenannten und dessen Gattin nicht einmal in Ansätzen glaubhaft.

Sinngemäß das Gleiche gelte für die dritte Behauptung, derzufolge Mitglieder des ukrainischen Sicherheitsdienstes den Hauptantragsteller mitgenommen und verhört haben sollen. Worin der Sinn bestehen sollte, diesen gewaltsam zu befragen, erschließe sich nach dessen Schilderung seiner prinzipiellen Ablehnung von aktiver wie passiver Unterstützung einer der verfeindeten Parteien, sowie dessen nicht wirklich greifbaren ideologischen Solidarisierung in keinster Weise. Ebensowenig wären selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens keinerlei rational erklärbare Gründe ersichtlich, weshalb bei offenkundiger völliger Unkenntnis in Bezug auf die gewünschten Informationen und relevant erachteten Personen ein darüber hinausgehendes Interesse des Geheimdienstes, welche eine neuerliche Vernehmung des Erstbeschwerdeführers naheliegend erscheinen lassen würde, vorhanden sein sollte.

Im Ergebnis hätten somit die Beschwerdeführer keinen höheren Grad individueller Betroffenheit, der sie im Vergleich zur übrigen Bevölkerung des Heimatlandes exponiert erscheinen lassen würde, geltend zu machen vermocht.

5.3. Aus jenen den Entscheidungen zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationen gehe zudem deutlich und unzweifelhaft eine weitest gehende Stabilisierung und Verbesserung der Gesamtsituation in der Ukraine seit dem Verlassen durch die Familie hervor. Demnach stehe abgesehen von der DONBAS-Region und Halbinsel KRIM die gesamte Ukraine gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Daraus resultierend müsse aber auch keiner der Genannten im gemeinsamen Herkunftsstaat um sein Leben fürchten.

Als junger gesunder Mann mit technischer Ausbildung verfüge der Hauptantragsteller zudem selbst bei angespannter Wirtschaftslage über die faktische Möglichkeit aus eigener Kraft in seinem Heimatland den Lebensunterhalt von sich sowie Frau und Kindern zu sichern.

5.4. Aus obigen Erwägungen heraus gelangte die belangte Behörde in weiterer Folge rechtlich zu dem Schluss, wonach die Rechtsmittelwerber keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Zudem bestehe für die Genannten generell die Option sich als Binnenvertriebene in einen anderen Landesteil niederzulassen. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet der Ukraine einer realen Gefahr die unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 zur Gewährung von Asyl subsumiert werden könnte, unterliegen würden, weshalb hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

5.5. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung begründend aus, demzufolge keinerlei Hinweise im Verlauf des Verfahrens zutage getreten seien, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. So wäre im Falle einer Rückführung des gesamten im Verfahren befindlichen Familienverbandes in die Ukraine keinerlei reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder aussichtslosen Situation erkennbar. Angesichts der mannigfaltigen engen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, der generellen Arbeitsfähigkeit des BF1 wie auch dessen einschlägige Arbeitserfahrung auf technischem Gebiet müsse eine Rückkehr in das Heimatland für sämtliche Betroffenen als prinzipiell zumutbar erachtet werden. Eine potentielle Verletzung der in Art. 8 EMRK normierten Rechte könne im Gegenteil vor diesem Hintergrund in casu definitiv ausgeschlossen werden.

5.6. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde seitens des Bundesamtes darauf verwiesen, demzufolge die in § 57 AsylG taxativ aufgezählten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen in den vorliegenden Fällen definitiv nicht vorlägen. Weder eine Duldung noch die Gewährleistung einer Strafverfolgung sei in einem der vier zu entscheidenden Fälle gegeben; ebensowenig wäre einer der vier Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden, weshalb auch diese Rechtfertigung für eine Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels nicht in Betracht käme.

5.7. Unter Zugrundelegung sämtlicher im Verfahren hervorgetretenen Beweismittel wäre zwar durchaus ein erkennbares Maß an Integrationswilligkeit des Hauptantragstellers wie auch seiner Gattin erkennbar, jedoch habe dieses noch nicht jenes Niveau an Verfestigung und Qualität erreicht, dass es einer Ausweisung im Sinne des Art. 8 EMRK entgegenstehen würde, wie auch der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entnehmbar sei. Vielmehr erweise sich die ausschließlich auf einen letztlich negativ beschiedenen Asylantrag fußende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als im Ergebnis zu kurz, als dass von einer nachhaltigen Verankerung in Österreich ausgegangen werden könne. BF1 bis BF3 hätten zudem den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsland verbracht, weshalb einer Wiedereingliederung in dessen Gesellschaftssystem und Werteordnung problemlos vollzogen werden könne. In einer Zusammenschau erweise sich daher Rückkehrentscheidung als zulässig und wäre Spruchpunkt IV. entsprechend negativ zu finalisieren.

5.8. Unter inhaltlicher und argumentativer Bezugnahme auf Spruchpunkt II. wurde in Spruchpunkt V. die Abschiebung sämtlicher Asylwerber in die Ukraine für zulässig erklärt.

5.9. Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, wonach keine besonderen Umstände hinsichtlich der Regelung der persönlichen Verhältnisse in casu festgestellt werden hätten können, weshalb sich die Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise als ausreichend erweise.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2017 wurde den Rechtsmittelwerbern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Mit für alle Asylwerber gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 06.01.2018, bei der belangten Behörde am 08.01.2018 eingegangen, wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter für alle Antragsteller vollumfängliche Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte wegen "inhaltlich falscher Entscheidung (sic!)" und mangelhafter Verfahrensführung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, wonach der belangten Behörde vorzuwerfen wäre, dass diese den Erstbeschwerdeführer "offenbar nicht verstanden (Seite 303 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )" habe. Vielmehr hätte sorgfältig ergründet werden müssen, was dieser tatsächlich erlebt habe und wovor er geflüchtet sei. Das Vorbringen wäre geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GfK zu begründen. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt völlig, konkrete, fallbezogene Recherchen durchzuführen.

Bei richtiger und sorgfältiger Verfahrensführung wäre nämlich eine völlig gegenteilige Schlussfolgerung zu ziehen gewesen, konkret, dass die Genannten im Falle ihrer Rückkehr mit asylrelevanter Bedrohung und unzumutbarer unmenschlicher Behandlung konfrontiert wären.

Insgesamt habe das Bundesamt die Situation in der Ukraine "verniedlicht" und es darüber hinaus verabsäumt, einen nicht näher definierten "Experten" beizuziehen. Zum Zwecke einer Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens werde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Unabhängig davon hätten sich die Genannten in Österreich außergewöhnlich gut und schnell eingelebt, weshalb es keinen nachvollziehbaren Grund gebe, "warum diese nette und beliebte Familie zwingend auszuweisen wäre (Seite 311 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX )."

Es werde daher sinngemäß nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) die bekämpfte Entscheidung beheben, 2.) feststellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig ist, ebenso die Nichterteilung eines Aufenthaltes aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, 3.) feststellen, dass die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine unrichtig sei, 4.) die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und die nötigen Erhebungstätigkeiten anordnen, 5.) eine mündliche Verhandlung anberaumen, 5.) Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen und feststellen, dass die Asuweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist.

8. Am 21.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für RUSSISCH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

Beginn der Befragung des BF1:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Ukraine an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF1: Ich heiße XXXX . Ich bin in XXXX geboren Ich bin am XXXX in der Stadt XXXX in der Ukraine geboren Ich bin ukrainischer Staatsangehöriger. Meine letzte Adresse, wo ich zuletzt wohnhaft war, lautet XXXX , Straße Teplochodnaja 5.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin Ukrainer und spreche aber auch perfekt Russisch.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF1: Orthodox.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Ukraine, welche Ihre Identität beweisen?

BF1: Ich habe alle Dokumente bereits vorgelegt, meinen Führerschein.

RI: Haben Sie einen Reisepass oder einen Personalausweis?

BF1: Nein.

RI: Hatten Sie jemals solche Dokumente? Wenn ja, was ist mit diesen geschehen?

BF1: Ich habe keinen Reisepass besessen und der ukrainische Personalausweis wurde mir abgenommen.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF1: Ich habe die Schule Nummer 53 in der Stadt XXXX von 1989 bis 1999 besucht und absolviert. Dann habe ich eine Berufsschule ein Jahr lang besucht. Dann hatte ich ein Fernstudium Technikum. In der Berufsschule, die ich absolviert habe, habe ich den Beruf des Automechanikers gelernt und diese Ausbildung im Fernstudium fortgesetzt.

RI: Welche Berufe haben Sie bisher ausgeübt?

BF1: Vom Jahr 2001 bis 2004 habe ich als Lackierer von Eisenteilen für Yachten gearbeitet. In XXXX habe ich in dem Betrieb namens "TERA" gearbeitet. Im Jahr 2004 bis zu meiner Ausreise habe ich in der Firma "Poligon-Auto" gearbeitet.

RI: Welche Tätigkeiten haben Sie in der Firma "TERA" und in der Firma "Poligon-Auto" ausgeführt?

BF1: In der Firma "TERA" habe ich als Lackierer für Eisenteile gearbeitet. Diese Ersatzteile sind nach Deutschland geliefert worden. In der Firma "Poligon-Auto" hab ich in den ersten drei Jahren als Metallschneider und später als Betriebsmeister gearbeitet. Ich wurde allerdings alle Tätigkeiten ausführen obwohl ich als Betriebsmeister eingestuft wurde.

RI: Sie sind ausgebildeter Automechaniker?

BF1: Ja.

RI: Haben Sie auch in Österreich bereits entgeltlich gearbeitet? Wenn ja, wo und wie lange?

BF1: Ich habe als Hausmeister gearbeitet.

RI: Von wann bis wann?

BF1 auf Deutsch: Drei Monate lang.

BF1: Ich habe drei Monate lang als Hausmeister von September bis Dezember 2016 gearbeitet. Ich habe auch eine Bestätigung dazu, die ich vorlegen kann, dass ich als Hausmeister gearbeitet habe. (Eine Kopie dieser Bestätigung wird an das Gericht geschickt.)

RI: Üben Sie zur Zeit eine entgeltliche Tätigkeit in Österreich aus?

BF1: Ab April habe ich vor eine saisonale Tätigkeit als Erntehelfer auszuüben.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Ukraine auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF1: Ja. Von meiner Geburt an bis 2013 habe ich im Elternhaus unter der Adresse in XXXX in der Straße Temerjazevo 201 gewohnt.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Ukraine und in welcher Stadt?

BF1: Ich habe Verwandten, also meine Eltern und meine Schwester, in XXXX.

RI: Leben noch andere Verwandte in XXXX?

BF1: Ich habe auch noch einen Cousin und meine Tante und meinen Onkel dort.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der Ukraine lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft?

BF1: Mit meinen Eltern habe ich circa einmal in der Woche telefonischen Kontakt.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der Ukraine leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF1: In Weißrussland. Ich habe ab und zu Kontakt zu ihnen. Mein Vater stammt eigentlich aus Weißrussland. Ich habe auch dort eine Tante und einen Onkel väterlicherseits. Es sind eigentliche mehrere Tanten und Onkeln in Weißrussland.

RI: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet?

BF1: Wenn ich mich nicht irre, am 08.07.2011. Es kann sein auch am 06.07.2011. Ich habe aber, glaube ich, die Heiratsurkunde bereits vorgelegt.

RI: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

BF1: Am 03.02.2015.

RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus der Ukraine wieder einmal in Ukraine gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub?

BF1: Nein.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF1: Meine Probleme haben mit Maidan begonnen, das war Ende 2013. Als der ehemalige ukrainische Präsident Janokowitsch ein staatliches Dokument über die Assoziierung mit der EU nicht unterschrieben hat. Es gab mehrere Proteste. Die Proteste haben die Studenten begonnen, damit er das Dokument unterschreibt. Ich habe diese Demonstranten auch unterstützt. Ich habe auch die gleiche Meinung gehabt, dass der Präsident diese Unterlagen unterschreiben sollte. Innerhalb der nächsten eineinhalb Monate sind diese Demonstrationen nicht mehr friedlich verlaufen. In weiterer Folge wurden die Gebäude von Demonstranten erobert und besetzt. Die Autos wurden verbrannt. Das hat heftige Unordnung verursacht, was mir nicht gefallen hat. Viele Leute, besonders in XXXX, waren schon gegen die Demonstrationen. Dann habe ich einen Freund getroffen, eigentliche war es kein Freund, sondern ein Kollege von der Firma "Poligon-Auto", mit dem ich sechs Jahre lang zusammengearbeitet habe. Als wir uns getroffen haben, hat dieser Exkollege nicht mehr in unserer Firma gearbeitet, sondern in einem großen Werk. Dieser Exkollege hat mir erzählt, dass viele Leute aus seinem Betrieb bzw. Werk nach Kiew fahren werden und die gegen diese Demonstrationen auftreten werden.

RI: Wie hieß der Exkollege von Ihnen?

BF1: Er hieß Roman KOROBKA.

RI: Wie ging es weiter?

BF1: Wie ich verstanden habe, helfen diese Leute die Eskalation, die entstanden ist, zur Entspannung zu bringen. Dieses Treffen fand vor Silvester 2013 statt. Dann habe ich einen Anruf von Roman erhalten, bei dem er mich informierte, dass diese Gegendemonstration am 14.01.2014 stattfinden wird.

RI: Hatten Sie Interesse daran teilzunehmen?

BF1: Ja, das war für mich interessant. Es war sehr aktuell für alle Bürger. Es war sehr schrecklich, die Neuigkeiten im Fernsehen zu verfolgen. Mit dem Bus wollte ich nicht fahren und sagte, dass ich mit meinem Auto dorthin kommen werde. Die Gegendemonstration wurde für eine Woche geplant. So lange wollte ich nicht bleiben, daher bin ich mit dem eigenen Auto gefahren. Mein Exkollege hat mich gefragt, ob ich noch für ein paar Freunde Platz im Auto habe und ist mit drei anderen Personen mit meinem Auto mitgefahren. Insgesamt waren wir zu fünft. Dann sind wir zu dieser Demonstration gekommen. Am Beginn war nichts Besonderes. Ich habe nur später mitbekommen, dass auch ich fotografiert und gefilmt worden bin. Ich blieb dort von Montag bis Samstag. Ich wollte aber früher wegfahren. Nach zwei, drei Tagen wurde mir klar, dass nicht alle Leute dort aus Überzeugung teilnehmen, sondern viele dafür bezahlt wurden und einige sind einfach dorthin gekommen, um dort Wodka zu trinken. Auch auf der anderen Seite war das gleiche Bild. Ich habe dort nicht viele normale Leute gesehen. Ich möchte noch über einen Vorfall erzählen. Als ich mit meinem Exkollegen Roman und seinen drei Freunden namens Slava, Sascha und Viktor in die Stadt spazieren gegangen bin, da ich Kiew das erste Mal besucht habe. Wir waren noch nicht weit von der Demonstration entfernt, als wir eine Gruppe von Demonstranten vorbeigehen gesehen haben, diese Gruppe war nationalistisch gestimmt und haben sich laut geäußert. Mein Exkollege Roman war überzeugter Gegner von nationalistischer Bewegung und er hat das auch laut geäußert, dadurch kam es zu einer Auseinandersetzung. Es gab eine Rauferei. Es waren aber viele Polzisten in der Nähe, die die Rauferei beobachtet haben. Sie haben alle Beteiligten der Rauferei festgenommen und zum Polizeirevier mitgenommen. Eine Nacht haben wir bei der Polizei verbracht. Danach wurden wir befragt. Wir waren in einer Art Gefängnis. Wir waren getrennt von der Gegnergruppe. Unsere Befragung wurde protokolliert und danach wurden wir freigelassen.

RI: Was geschah dann?

BF1: Am nächsten Tag in der Früh, es war ein Samstag, bin ich nach Hause gefahren. Ich war alleine, meine Freunde sind dort geblieben.

RI: Haben Sie für Ihre Woche in Kiew einen Urlaub genommen?

BF1: Ich habe vier Tage in Kiew verbracht, da ich am Montag nach der Arbeit losgefahren bin und am Samstag wieder zurückgekehrt bin. Ich habe mir für diese Zeit frei genommen. Da viele Personen von XXXX nach Kiew gefahren sind, war es kein Problem für diese Tage frei zu bekommen. Viele Personen aus XXXX waren interessiert daran, dass alles schneller zu einem Ende kommt.

RI: Was passierte weiter?

BF1: Die Demonstrationen am Maidan sind weitergegangen. Ich habe weitergearbeitet bis unser ehemaliger Präsident Janokowitsch das Land verlassen hat. Dann ist der neue Präsident Poroschenko zur Macht gekommen und dann ist der Krieg im Osten ausgebrochen.

RI: Wie ging es mit Ihnen weiter?

BF1: Mitte Oktober wurde ich von Roman angerufen. Er hat mir angeboten, für den Donezk zu kämpfen. Er sagte auch, dass Sascha und Slava für Donezk kämpfen würden. Viktor war in XXXX. Es gab aber viele terroristische Aktionen zu diesem Zeitpunkt in XXXX. Er sagte mir, dass ich nicht zu lange überlegen soll und dass die neue Macht von Poroschenko nicht lange aufrecht bleibt, sondern es zu einem Machtwechsel kommt. Der Krieg kommt vom Osten in den Westen auch nach XXXX. XXXX befindet sich nicht so weit Donezk. Er hat mir auch Geld versprochen, das gut bezahlt werde. Damit ich mich danach nicht beschweren kann. Ich wollte nicht, aber Roman hat weiter Geld geboten und dann habe ich gesagt, dass ich es mir überlege. Eine Woche nach dem Anruf wurde ich von drei Mitarbeitern der SBU festgenommen. Mir wurden Handschellen angelegt. Mit dem Auto haben sie mich weggebracht. Ich weiß nicht wohin, ich war in einem Keller.

RI: Wurde Ihnen ein Sack über den Kopf gestülpt oder konnten Sie alles sehen?

BF1: Nein, ich bekam keinen Sack über den Kopf. Ich wurde links und rechts von den Leuten begleitet, ich habe nicht gesehen, wohin sie mich gebracht haben. Es war dunkel.

RI: Sie müssen ja gesehen haben, wo Sie ausgestiegen sind? War es ein Gebäude oder eine Garage, wo Sie hineingegangen sind? Sie müssen doch etwas gesehen haben?

BF1: Es war ein Gebäude mit zwei, drei Stöcken.

RI: War das ein Bürogebäude oder war es ein Familienhaus? Wie hat dieses Gebäude ausgesehen?

BF1: Es war kein bewohntes Haus, es hat wie ein Bürohaus ausgesehen.

RI: War es beleuchtet?

BF1: Es war sehr schwach beleuchtet. Man hat nicht sehr viel gesehen.

RI: Mussten Sie Treppen hinuntergehen oder sind Sie mit dem Lift gefahren?

BF1: Nein, ich bin die Treppe hinuntergegangen mit diesen zwei Personen. Circa zehn Stufen bin ich hinuntergegangen. Ich weiß nicht, ob es ein Keller war oder ein Raum.

RI: Hatte dieser Raum Fenster oder nicht?

BF1: Nur ganz kleine Fenster oben. Es waren kleine Fensterschlitze.

RI: Wie ging es weiter?

BF1: Dann wurde ich befragt. Sie haben mich als Separatist genannt. Ich habe zuerst gar nicht verstanden, was sie wollen. Dann haben sie mich nach Roman KOROPKA gefragt. Sie haben mit mir so gesprochen, als ob sie alles über mich wüssten. Sie haben mir gesagt: "Deine Freunde haben Dich verraten und schon alles über Dich erzählt!" Sie sagten auch, dass sie meinen Exkollegen Roman verhaftet haben und er habe schon alles über mich erzählt. Sie sagten, dass es in meinem Interesse wäre, zu kooperieren. Diese Befragung dauerte länger als eine Stunde. Sie haben mich immer wieder gefragt, was ich über Viktor weiß. Sie wollten wissen, welche terroristischen Aktionen wir geplant haben, zum Beispiel Brückensprengung. Dabei haben sie mich oft geschlagen, nicht ins Gesicht, sondern am Körper. Ich habe ihnen alles erzählt, woher ich Viktor und Roman kenne. Sie haben verstanden, dass ich nicht mehr weiß.

RI: Was geschah dann?

BF1: Dann wurde ich entlassen. Sie sagten mir: "Lebe noch!", aber sie haben mir nicht wirklich geglaubt und haben mir gesagt, sie würden mich beschatten.

RI: Wurden Sie von diesen Mitarbeitern der SBU wieder mit dem Auto nach Hause gebracht?

BF1: Ja, ich bin mitgefahren, aber sie haben mich nicht bis zum Haus gebracht, sondern sie haben mich in der Nähe aussteigen lassen. Neben meinem Haus gibt es eine alte geschlossene Fabrik und bei dieser haben sie mich aussteigen lassen.

RI: Wie lange war die Fahrt von Ihrem Haus bis zu dem Ort, wo Sie verhört worden sind?

BF1: Circa 15 Minuten.

RI: Wie ging es weiter?

BF1: Ich konnte weiterarbeiten bis circa Ende Oktober 2014. Ich habe keine Probleme gehabt. Am 26. Jänner .....

RI: Was ist zwischen Ende Oktober 2014 und 26. Jänner 2015 passiert?

BF1: Der Vorfall mit den SBU-Leuten war Ende Oktober 2014. Am 26. Jänner 2015, nach der Arbeit um circa 20 Uhr nach dem Abendessen, als meine Frau das Geschirr gewaschen hat, sind zwei Personen zu uns ins Haus gekommen. Ich war mit meinem Kind in einem Zimmer. Ich habe es selbst nicht gesehen. Es wurde an die Tür geklopft. Meine Frau dachte, es wäre eine Nachbarin, die uns oft besuchte. Sie machte die Tür auf und sah zwei Männer. Sie haben nach mir gefragt und sie sind gleich ins Haus gegangen, ohne auf ihre Antwort zu warten. Ich habe nicht bemerkt, dass sie aggressiv gegen mich eingestellt waren. Sie haben normal geredet und haben gesagt, dass sie von Slava gekommen sind. Dann haben Sie mir erklärt, welchen Slava sie meinen. Sie haben diesen Slava gemeint, der in den Krieg gezogen ist und zu dieser Zeit schon in Debalzevo gegen den neuen Präsident gekämpft hat. Sie sagten, dass er dort höherrangig ist. Sie sagten, dass Slava noch neue Kämpfer suchen würde. Sie haben mir angeboten, zusammen mit der Familie, nach Donezk zu übersiedeln. Ich sagte:

"Das interessiert mich nicht!" Als ich wieder dieses Angebot abgelehnt habe, haben sie aggressiv reagiert. Einer hat mich geschlagen. Dann hat er eine Pistole herausgenommen. Ich habe furchtbare Angst bekommen. Weil er diese Pistole auf mich gerichtet hat, habe ich gesagt, dass ich einverstanden bin.

RI: Wie ging es weiter?

BF1: Sie sagten mir, dass ich meine Sachen zusammenpacken soll. Ich habe sie gebeten, mir Zeit zu geben. Ich habe auch gesagt, dass ich Zeit brauchen würde, um mit der Familie nach Donezk zu fahren.

RI: Um wieviel Zeit haben Sie gebeten?

BF1: Ich habe um ein paar Tage gebeten. Sie sagten, dass sie mich um 17 Uhr am nächsten Tag abholen werden. Sie haben aber unsere Ausweise, also die von meiner Frau und von mir, weggenommen. Bevor sie das Haus verlassen haben, sagten sie, ich solle nicht auf die Idee kommen zu flüchten, sie würden mich finden. Dann haben sie das Haus verlassen. Meine Frau und ich überlegten, was wir tun sollen. Am nächsten Tag in der Früh, es war schon spät, haben wir den Taufpaten von meinem Sohn angerufen. Wir haben ihn ersucht, uns Unterkunft zu geben, da wir Angst hatten in unserem Haus weiter zu verbleiben. An diesem Tag am Vormittag sind wir zu diesem Taufpaten gefahren und blieben wir bis zur Ausreise.

RI: Wie viele Tage waren sie dort?

BF: Vom 27. Jänner bis zum 1. Februar.

RI: Haben Sie sich vor den Vorfällen am 26.01.2015 in der Ukraine grundsätzlich sicher gefühlt?

BF1: Nein, ich kann es nicht sagen, weil zuvor schon Vorfälle mit der SBU gab.

RI: Sie haben vor dem BFA am 27.11.2017 auf Seite 8 des Protokolls zu ihren Fluchtgründen angegeben: "[...]Der ehemalige Präsident hätte den Assoziierungsvertrag unterschreiben sollen, dass er aber nicht gemacht hat. Daraufhin kamen die Studenten auf die Straße. Ich habe diese S

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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