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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
ABGB §834;Rechtssatz
Der Hinweis des Miteigentümers einer von § 2 Abs 3 Krnt JagdG 2000 erfassten Grundfläche, dass im Grunde der §§ 834, 836 ABGB die erstmalige Bestellung eines Verwalters (somit der Übergang von der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Miteigentümer zur fremden Verwaltung) bei der schlichten Miteigentümergemeinschaft durch einhelligen Beschluss der Teilhaber erfolgen müsse, erweist sich als nicht zielführend, zumal nach § 2 Abs 3 Krnt JagdG 2000 ohnehin - wie sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240 ergibt - für die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist; insofern liegt keine Abweichung des Krnt JagdG 2000 von den Regelungen in §§ 834 und 836 ABGB vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J04Im RIS seit
26.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019