RS Vwgh 2014/10/21 Ro 2014/03/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2014
beobachten
merken

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §836;
ABGB §837;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 836 ABGB umfassen die Befugnisse des gemeinsamen Verwalters nur das, was zur ordentlichen Verwaltung gehört. § 836 leg cit betrifft daher auf dem Boden der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240 nicht die Bestellung des Bevollmächtigten iSd § 2 Abs 3 Krnt JagdG 2000. Der nach § 836 ABGB bestellte Verwalter ist nach der soeben angesprochenen zitierten Rechtsprechung nicht berechtigt, die Benutzung der Sache durch die Miteigentümer zu regeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J03

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten