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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
ABGB §836;Rechtssatz
Nach § 836 ABGB umfassen die Befugnisse des gemeinsamen Verwalters nur das, was zur ordentlichen Verwaltung gehört. § 836 leg cit betrifft daher auf dem Boden der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240 nicht die Bestellung des Bevollmächtigten iSd § 2 Abs 3 Krnt JagdG 2000. Der nach § 836 ABGB bestellte Verwalter ist nach der soeben angesprochenen zitierten Rechtsprechung nicht berechtigt, die Benutzung der Sache durch die Miteigentümer zu regeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J03Im RIS seit
26.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019