TE Vwgh Beschluss 2018/3/27 Ra 2017/06/0250

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Veröffentlicht am 27.03.2018
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauPolG Slbg 1997 §1;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z8;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der S GmbH in S, vertreten durch Dr. Bertram Maschke und Dr. Michaela Moser-Maschke, Rechtsanwälte in 5550 Radstadt, Stadtplatz 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28. August 2017, 405- 3/221/1/7-2017, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Infrastrukturausschuss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Infrastrukturausschusses der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Neumarkt vom 20. April 2017, mit dem der Revisionswerberin als Eigentümerin und Veranlasserin der näher bezeichneten baulichen Anlage gemäß § 16 Abs. 3 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), LGBl. Nr. 40/1997 in der geltenden Fassung, der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden war, diese bauliche Anlage zu beseitigen, unter Neufestsetzung der Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

5 Zur Begründung führte das LVwG aus, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, die in Rede stehenden drei Schlafbzw. Wohnfässer stellten unter § 2 Abs. 1 Z 8 BauPolG 1997 zu subsumierende Mobilheime dar, handle es sich aufgrund ihrer Konstruktionsweise zweifelsfrei um baubewilligungspflichtige Objekte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 BauPolG 1997 (die Ausnahmen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 leg. cit. kämen nicht in Betracht). Selbst unter der Annahme, dass diese Schlafbzw. Wohnfässer ortsbeweglich wären, sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 8 letzter Satz BauPolG 1997 benützt würden und daher bewilligungspflichtig seien.

6 In den zur Zulässigkeit vorgetragenen Gründen macht die Revisionswerberin geltend, das LVwG habe die Rechtslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Charakterisierung von Wohnmobilen grob verkannt. Auch eine Aufstellung, bei der die fahrbare Konstruktion mit (weniger als) verhältnismäßigem Aufwand rasch angebracht werden könne, sei als ortsbeweglich anzusehen.

7 § 2 Abs. 1 Z 8 BauPolG 1997 sieht die Bewilligungspflicht für die darin genannten baulichen Anlagen vor, "wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder(Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht."

8 Das LVwG hat sich bei seiner Entscheidung darauf gestützt, dass selbst unter der Annahme der allein in den Zulässigkeitsausführungen thematisierten Ortbeweglichkeit der in Rede stehenden Schlaf- bzw. Wohnfässer diese im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 8 letzter Satzteil BauPolG 1997 genannten Art benützt würden. Eine allenfalls unzutreffende Auslegung im Zusammenhang mit der im ersten Satzteil dieser Bestimmung genannten Ortbeweglichkeit führt damit zu keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil sich das LVwG in seiner Begründung nicht auf diesen Tatbestand stützte und gegen die Art der Benützung in den Zulässigkeitsausführungen nichts Konkretes vorgebracht wird (vgl. etwa VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0021, mwN).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060250.L00

Im RIS seit

10.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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