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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/06/0117Rechtssatz
Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem VwG beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben. Die in der Revision aufgeworfene Frage der Auslegung des VwGVG 2014 ist somit auch eine Frage der Auslegung der Vorschriften des B-VG über die Grundsätze der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060116.L03Im RIS seit
11.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018