RS Vwgh 2018/3/27 Ra 2016/06/0116

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Veröffentlicht am 27.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/06/0117

Rechtssatz

Unabhängig von der Bestimmung der Verwaltungssache und der sich daraus ergebenden Grenze für den Prozessgegenstand sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen, als diese die behauptete Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der vor dem VwG beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand haben. Die in der Revision aufgeworfene Frage der Auslegung des VwGVG 2014 ist somit auch eine Frage der Auslegung der Vorschriften des B-VG über die Grundsätze der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060116.L03

Im RIS seit

11.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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