RS Vwgh 2018/4/11 Ra 2017/12/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGVG 2014 §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/12/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0084 E 28. November 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (Hinweis E vom 5. September 2013, 2013/09/0005). Der unterschiedliche Wert der Gutachten liegt im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes. Der Umstand, dass das Gutachten eines Sachverständigen durch das eines anderen Sachverständigen erschüttert wird, ist zum Beispiel dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Widersprüche vorgeworfen werden können oder wenn aufgezeigt werden kann, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebiets in Widerspruch stehen.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten RangordnungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120038.L02

Im RIS seit

11.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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