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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der 1970 geborenen NA in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1998, Zl. 123.595/2-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Oktober 1998 wurde der gemäß § 112 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertete Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 28. April 1997 gemäß § 28 Abs. 5 FrG 1997 abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 2. Dezember 1994 nach Österreich eingereist und habe am 15. Dezember 1994 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Dieser Antrag sei mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1995 abgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin sei während der Dauer ihres Asylverfahrens nach dem Asylgesetz 1991 zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen. Infolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof sei die Beschwerdeführerin auch nach wie vor zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die derzeitige Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz 1997 bestehe bis 17. Dezember 1998.
Gemäß § 28 Abs. 5 FrG 1997 benötigten Fremde, die auf Grund der Bestimmungen des AsylG 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 5 und 7, § 28 Abs. 5 und § 112 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 14. ...
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...
...
§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). ...
...
§ 23. ...
...
(5) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist auch solchen Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber deshalb bisher keiner Niederlassungsbewilligung bedurften, weil sie auf Grund des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren oder weil sie Niederlassungsfreiheit genossen; ...
...
(7) Auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 14 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde dem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung unbefristet zu erteilen, die für jeglichen Aufenthaltszweck gilt.
...
§ 28. ...
...
(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.
...
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ..."
In den Erläuterungen zum Fremdengesetz 1997 (RV: 685 BlgNR 20. GP) heißt es zu § 28:
"Fremde, denen Österreich zwar (noch) kein Asyl gewährt, die aber sonst auf Grund der Bestimmungen des AsylG 1997 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (zB: gemäß den §§ 15 oder 19 des AsylG 1997), bleiben hingegen sichtvermerkspflichtig: Sie benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Dies bedeutet aber auch, dass sie das Bundesgebiet nicht verlassen können, ohne ihres legalen Aufenthaltsrechtes verlustig zu gehen. Eine neuerliche Einreise in das Bundesgebiet wird diesen Fremden versagt sein."
§ 19 Abs. 1 und 2 sowie § 21 Abs. 1 AsylG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 19. (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. ...
(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.
...
§ 21. (1) Auf Asylwerber findet - soweit im Folgenden nicht anderes festgelegt wird - das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 7, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie
1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;
2. den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben."
§ 1 Abs. 3 Z. 6 und § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) lauteten (auszugsweise):
"§ 1. ...
...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
...
§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls ...;"
Die Beschwerdeführerin tritt der Annahme im angefochtenen Bescheid, sie sei im Zeitpunkt seiner Erlassung nach dem Asylgesetz 1997 vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen, nicht entgegen.
Vor dem Hintergrund der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen diesbezüglichen Bescheinigung des Bundesasylamtes vom 17. September 1998 (mit vorläufiger Geltungsdauer bis 17. Dezember 1998) bestehen gegen diese Annahme auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes.
Wie im hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt wurde, führt der Umstand, dass ein Fremder nach dem Asylgesetz 1997 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, nicht zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 5 FrG 1997 an ihn. Die belangte Behörde wertete den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. April 1997 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung daher zutreffend in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach Fremden, die nach dem Asylgesetz 1997 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, keine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Sie führt aus, der Berechtigungsumfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 und jener einer Niederlassungsbewilligung nach dem FrG 1997 sei ein unterschiedlicher. So könne ein Asylwerber das Bundesgebiet nicht verlassen, ohne dass er seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 verlustig ginge. Auch stelle diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung, anders als eine Niederlassungsbewilligung (für jeglichen Aufenthaltszweck) gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes keine Grundlage für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung dar.
Der Berechtigungsumfang der Niederlassungsbewilligung sei daher gegenüber dem vorläufigen Aufenthaltsrecht ein weiterer. Das Bestehen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung schließe daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht aus. Gemäß § 20 FrG 1997 wäre der Beschwerdeführerin, die Ehegattin eines in Österreich asylberechtigten Fremden sei, jedoch eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen.
Unbeschadet der Frage der Richtigkeit der Interpretation des § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Beschwerdeführerin mag es zutreffen, dass der Berechtigungsumfang einer Niederlassungsbewilligung weiter sein kann als jener der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997. Der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus einzuräumen, dass der Verweis des § 21 Abs. 1 AsylG 1997 auf das FrG 1997 die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen nicht ausnimmt.
Dennoch ergibt sich schon aus der Systematik des gemäß § 21 Abs. 1 AsylG 1997 (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) auf vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber anwendbaren Fremdengesetzes 1997, dass solchen Personen während der Anhängigkeit ihres Asylverfahrens keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann:
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ordnet § 28 Abs. 5 letzter Satz FrG 1997 an, dass u.a. vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber zum Aufenthalt im Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel, also auch keine Niederlassungsbewilligung benötigen. § 28 Abs. 5 FrG 1997 trifft damit für nach dem AsylG 1997 vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber die gleiche Regelung, welche § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG u.a. für nach dem Asylgesetz 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber vorsah.
Zur letztgenannten Bestimmung vertrat der Verwaltungsgerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, der Umstand, dass ein Fremder gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG keine Aufenthaltsbewilligung benötigt, habe zur Folge, dass ihm zu einem Zeitpunkt, in dem er auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war, eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu erteilen war (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. September 1997, Zl. 96/19/0280, mit weiteren Hinweisen). Weiters vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass ein Asylwerber nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen hatte (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187).
Auf Basis dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lag also schon dem Aufenthaltsgesetz die Systemvorstellung zu Grunde, dass in Österreich vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber nicht gleichzeitig die Zuerkennung von Asyl und die Erteilung einer zur Einwanderung berechtigenden Aufenthaltsbewilligung anstreben konnten.
Es ist nun aber davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber des FrG 1997 die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommene Ausprägung des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG als einen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehenden Versagungsgrund bekannt gewesen ist.
Durch die vergleichbare Formulierung in § 28 Abs. 5 letzter Satz FrG 1997 brachte der Gesetzgeber daher zum Ausdruck, dass dieser Versagungsgrund in der oben wiedergegebenen Ausprägung, die er durch die Rechtsprechung erfahren hatte, in das System des FrG 1997 übernommen werden sollte.
Hätte der Gesetzgeber des FrG 1997 vor dem Hintergrund der ihm bekannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbern die Möglichkeit der Erlangung einer Niederlassungsbewilligung während der Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer Anwesenheit im Bundesgebiet eröffnen und damit von den Grundsätzen des AufG abgehen wollen, hätte er dies wohl in den Erläuterungen zum FrG 1997 entsprechend zum Ausdruck gebracht.
Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung findet ihre Stütze aber auch in § 23 Abs. 7 FrG 1997, wo es heißt, auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 14 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997 habe die Behörde dem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 FrG 1997 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung unbefristet zu erteilen. Durch diese Formulierung legte der Gesetzgeber des FrG 1997 seine Auffassung dar, dass jedenfalls einem Fremden, der gemäß § 28 Abs. 5 erster Satz FrG 1997 Sichtvermerksfreiheit genießt, grundsätzlich keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann (von welchem Grundsatz im Sonderfall des § 23 Abs. 7 FrG 1997 auf Grund der dort getroffenen Anordnung eben wieder abgegangen wurde). Es liegt daher nahe, dass der vom Gesetzgeber in § 23 Abs. 7 FrG 1997 zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, wonach für anerkannte Flüchtlinge eine Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden kann, weil sie eine solche nicht benötigen, auch für die in § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 genannte Gruppe von Fremden, die ebenfalls keinen Aufenthaltstitel benötigt (und zu der die Beschwerdeführerin zählt), zum Tragen kommt.
Dieses Ergebnis wird auch im Systemzusammenhang mit § 14 Abs. 2 FrG 1997 deutlich:
Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung ist der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist diese Norm als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Für die Beurteilung des Vorliegens der in Rede stehenden Erfolgsvoraussetzung ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend. § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ist auch auf Anträge, die vor Inkrafttreten des FrG 1997 gestellt wurden, anzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, ausführte, kommt die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 auf Grund eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers nach dem AsylG 1991 oder 1997 nicht zum Tragen.
Damit zeigt sich aber, dass - von völlig atypischen Ausnahmskonstellationen abgesehen - vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber regelmäßig auch an der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 scheitern würden:
Wie sich aus den oben wiedergegebenen Erläuterungen zu § 28 Abs. 5 FrG 1997 ergibt, setzt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 nämlich die Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet voraus. Während eines solchen, für das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes notwendigerweise vorausgesetzten Inlandsaufenthaltes ist aber eine Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom Ausland aus nicht möglich. Selbst wenn aber ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung schon vor der Einreise und dem (folgenden) Erwerb des vorläufigen Aufenthaltsrechtes gestellt wurde, scheiterte die Erteilung der Niederlassungsbewilligung am Fehlen der Voraussetzung des Abwartens der Entscheidung über den Antrag im Ausland.
Aus all diesen Erwägungen kommt dem § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - der Charakter eines Versagungsgrundes zu, bei dessen Vorliegen der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abzuweisen ist. Die Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Asylgesetz 1997 schließt also die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus.
Kommt aber dem § 28 Abs. 5 FrG 1997 der Charakter eines eigenständigen Versagungsgrundes zu, so steht er auch der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 1 FrG 1997 im Wege. Die dortige Anführung der in §§ 10 bis 12 FrG 1997 genannten Versagungsgründe ist bloß beispielshaft und nicht taxativ.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998190276.X00Im RIS seit
31.05.2001