RS Vwgh 2018/4/11 Ra 2017/12/0038

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGVG 2014 §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/12/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0118 E 13. September 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich. Auf Grund der im Verfahren vor den VwG herrschenden Offizialmaxime hat das VwG den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Es hat iSd in § 17 VwGVG 2014 verwiesenen § 39 AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihm dies notwendig erscheint. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen iSd § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch das VwG unterliegt (vgl. E 15. Mai 2012, 2009/05/0048; E 7. November 2013, 2010/06/0255, deren Aussagen auch auf die Sachverhaltsermittlung und -feststellung durch VwG zu übertragen sind). Aus dem Vorgesagten folgt daher, dass die Frage, ob ein VwG einem Sachverständigengutachten folgt oder nicht, eine Frage der Beweiswürdigung und keinesfalls eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behördefreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120038.L01

Im RIS seit

11.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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