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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/12/0037Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/12/0148 E 14. Oktober 2013 VwSlg 18716 A/2013 RS 3Stammrechtssatz
Die Weigerung der zuständigen Sachverständigen der Behörde (hier: Bewertungssachverständiger des Bundeskanzleramtes) ein (neues) Gutachten zu erstellen, führt mangels effizienter Abhilfemöglichkeit der Behörde dazu, dass ihr im vorliegenden Verfahren zur Bewertung des Arbeitsplatzes im Verständnis des § 52 Abs. 2 AVG "Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen". Erweist sich dessen ungeachtet eine Begutachtung als erforderlich, so sind ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120036.L04Im RIS seit
11.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018