RS Vwgh 2018/4/11 Ra 2017/12/0036

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
VwGVG 2014 §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/12/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0034 B 11. April 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Liegen in einem bestimmten Verfahren Stellungnahmen der Fachabteilungen vor, wonach aufgrund knapper Personalressourcen die Erstellung von Gutachten durch amtliche Sachverständige für einen UVS nicht möglich gewesen ist, so kann dieser UVS davon ausgehen, dass ihm kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht (vgl. VwGH 28.4.2004, 2001/03/0128; 11.7.2001, 97/03/0147). Diese Rechtsprechung ist auf die Frage, ob amtliche Sachverständige einem VwG zur Verfügung stehen, übertragbar.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120036.L05

Im RIS seit

11.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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