RS Vwgh 2018/4/11 Ra 2017/12/0036

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
DBR Stmk 2003 §6;
DBR Stmk 2003 §7;
EinreihungsV Stmk 2004 §1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/12/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0034 B 11. April 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Nach der Stmk EinreihungsV 2004 ist zur Erlangung der Bewertung "II Homogen" beim Subfaktor Managementwissen ua erforderlich, dass in ihrer Interessenlage weitgehend homogene Teilbereiche oder Stellen zu leiten und auf ein gemeinsames Ziel auszurichten sind.

§ 1 legcit setzt daher die Leitung und Ausrichtung mehrerer Stellen auf ein gemeinsames Ziel voraus. Die Befugnis, als Vertreter des Landes Steiermark dessen Rolle als Mandant gegenüber beauftragten Rechtsanwälten wahrzunehmen und mit diesen zusammenzuarbeiten, ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht darunter zu verstehen. Es kann nämlich auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Weisungsbefugnis an den Rechtsanwalt zum Einen nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedienstete den beigezogenen Rechtsanwalt unter Zuhilfenahme von "Managementwissen" "leitet"; zum Anderen wäre, selbst wenn man diese Anleitung des Rechtsanwaltes als "Leitung" iSd Stmk EinreihungsV 2004 qualifizierte, nicht ersichtlich, welchen anderen, weitgehend homogenen Teilbereich (oder welche andere Stelle) sie in diesem Fall leiten sollte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120036.L04.1

Im RIS seit

11.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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