TE OGH 2018/4/25 36R289/17t

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht hat durch den Richter des Mag. Peter Weiß als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Martin Weiländer und die Richterin Mag. Susanna Kießwetter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. ***** GmbH, *****, und 2. ***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wider den Beklagten *****, *****, vertreten durch den Sachwalter *****, Rechtsanwalt in 1100 Wien, wegen EUR 1.049,16 s.A., infolge des Rekurses des Sachwalters des Beklagten (Rekursinteresse EUR 279,18) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14.9.2017, GZ 37 C 224/16s-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Sachwalter des Beklagten ***** ist schuldig, den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand die mit EUR 134,98 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO).

Text

B e g r ü n d u n g :

Die klagenden Parteien begehrten die Zahlung von zuletzt EUR 1.049,16 für vertragsgemäßen Energiebezug in der Anlage 1100 Wien, Neilreichgasse 68/25.

Für den Beklagten schritt ***** als mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 28.4.2017 zu 9 P 112/16m bestellter Sachwalter ein. Er anerkannte das Klagebegehren. Der Sachwalter beantragte den Zuspruch seiner Kosten gemäß § 10 ZPO.

Die klagenden Parteien sprachen sich dagegen aus und brachten vor, dass für den Fall, dass die Voraussetzungen bei Gewährung der Verfahrenshilfe vorliegen, eine solche jedoch nicht beantragt worden sei, dem Sachwalter kein Kostenvorschuss nach § 10 ZPO zustünde. Der Beklagte sei vermögenslos, weshalb er die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfülle.

 

Das Erstgericht entschied mit Urteil klagsstattgebend und wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Sachwalters auf Zuspruch seiner Kosten gemäß § 10 ZPO ab. Es führte aus, dass der Sachwalter im gegenständlichen Verfahren keinen Verfahrenshilfeantrag für den Beklagten gestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass ein solcher bewilligt worden wäre, da der Sachwalter das Vorbringen der klagenden Parteien, dass der Beklagte Verfahrenshilfe beantragen hätte können, nur unsubstanziert bestritten hätte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Sachwalters des Beklagten mit dem Antrag, ihn aufzuheben und den klagenden Parteien den Ersatz der mit EUR 279,18 bestimmten Kosten binnen 14 Tagen aufzutragen.

Die klagenden Parteien beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Der Rekurswerber führt aus, dass die Kostentragung für die Kuratorkosten gemäß § 10 ZPO den Gegner der Partei, für die er bestellt wurde, und zwar ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens, treffe. § 276 Abs 2 2. Satz ABGB solle nur verhindern, dass der Pflegebefohlene seinen Kurator entlohnen müsse, obwohl dieser das Entgelt direkt vom Gegner erhalten könne oder eine Entlohnung im Wege der Pauschalvergütung gemäß § 16 Abs 3 RAO iVm § 45 RAO vorgesehen sei.

Dass beim Beklagten die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe vorlagen und vorliegen, wird vom Rekurswerber nicht bekämpft. Ausdrücklich führt M. Bydlinski in Fasching/Konecny³, II/1 § 64 Rz 15, aus, dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Sachwalter eine zusätzliche Bestellung zum Verfahrenshilfeanwalt in Betracht kommt. Er verweist dabei nicht nur auf die gesetzgeberischen Erwägungen zu § 276 Abs 2 ABGB, sondern auch auf eine Entscheidung des OLG Graz und auf WR 1053. In letzterer Entscheidung wird ausdrücklich zu § 276 Abs 2 ABGB ausgeführt, dass ein Entgeltsanspruch eines Sachwalters für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung nicht besteht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden. In diese Richtung geht auch die Entscheidung 3 R 147/96d des OLG Graz, wonach der Kurator, der die für sein Rechtsmittel geschuldete Pauschalgebühr entrichtet, obwohl den von ihm vertretenen Nachlass unzweifelhaft Verfahrenshilfe zu bewilligen wäre, keinen Anspruch gemäß § 10 ZPO auf Bestreitung dieser Gebühr durch den Prozessgegner hat. In der Entscheidung 5 Ob 212/04v führt der OGH hinsichtlich eines Verlassenschaftskurators aus, dass dem Kurator gegen die Verlassenschaft ein Anspruch auf Aufwandersatz zusteht und der Außerstreitrichter hierüber zu entscheiden hat. Gleiches gilt auch für das berechtigte Begehren des Kurators auf Bevorschussung der beträchtlichen Pauschalgebühren. Als zahlungspflichtig war allerdings die vom Kurator vertretene Verlassenschaft zu bezeichnen; die mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Personen werden lediglich die Zahlung des Vorschusses aus dem Nachlass zu bewirken haben. Sollte die Verlassenschaft und die an der Führung des Pflichtteilsprozesses wirtschaftlich Beteiligten den Vorschuss nicht (vollständig) aufbringen können, wird der Kurator die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zu erwägen haben. Die Entscheidung des LG Feldkirch 3 R 186/13w, wonach eine Bevorschussung der dem als Sachwalter für den Betroffenen im Zivilprozess einschreitenden Rechtsanwalt entstehenden Vertretungskosten im Kostenbestimmungsverfahren nach § 10 ZPO ausgeschlossen ist, wenn bei dem von ihm Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO vorliegen, fügt sich somit in diese Entscheidungen ein. Diese Entscheidung verweist insbesondere auf die Regierungsvorlage zum Sachwalteränderungsgesetz 2006 hinsichtlich der neuen Bestimmung des § 276 Abs 2 ABGB, nämlich, dass in jenen Verfahren, in denen beim Betroffenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben sind, ungeachtet des Umstandes, dass ein Rechtsanwalt als Sachwalter (Kurator) bestellt ist, Verfahrenshilfe bewilligt werden und der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer den Sachwalter (Kurator) als Verfahrenshelfer bestellen kann. So kann dem Sachwalter (Kurator) seine Tätigkeit für den Pflegebefohlenen im Rahmen der Pauschalvergütung angelastet werden. Nicht zu übersehen ist, dass das Kostenbestimmungsverfahren des § 10 ZPO nicht eine endgültige Kostentragung der Verfahrenskosten bewirkt. Auf den gegenständlichen Sachverhalt angewendet hieße dies, dass die klagenden Parteien, ersetzten sie dem Beklagtenvertreter dessen Prozesskosten, diese in der Kostennote geltend machen können und diese Kosten wiederum vom Beklagten ersetzt erhielten. Wie das LG Feldkirch ist und bleibt auch der erkennende Senat der Ansicht, dass zur Vermeidung der Umgehung der Schutzbestimmung des § 276 Abs 2 ABGB eine Bevorschussung der dem als Sachwalter für den Betroffenen im Zivilprozess einschreitenden Rechtsanwalt entstehenden Vertretungskosten im Kostenbestimmungsverfahren nach § 10 ZPO dann ausgeschlossen ist, wenn bei dem von ihm Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO) vorliegen, weil ansonsten der hier Beklagte über den Umweg der klagenden Parteien zu Unrecht nicht in den Genuss der Verfahrenshilfe käme. Nicht zuletzt fordert auch Obermaier, Kostenhandbuch², Rz 161, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes (vom Kurator) zu beantragen ist. Mondel, Die Kuratoren im Österreichischen Recht² (2013) Rz 2/84 und Weitzenböck in Schwimann/Kodek4, I 276 Rz 11, vertreten ebenso die Ansicht, dass kein Anspruch des Sachwalters bei berufsspezifischen Fachleistungen (eines RA oder Notars) auf Entgelt besteht, wenn Verfahrenshilfe beantragt hätte werden können.

Aus all diesen Erwägungen kommt dem Rekurs somit keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Nach neuerer Rechtsprechung (vgl. MietSlg. 46.599 und 57.614), sind dem im Kostenbestimmungsverfahren gemäß § 10 ZPO obsiegenden Rekurswerber Kosten gemäß §§ 41 und 50 ZPO zuzusprechen. Das hier gegenständliche Kostenbestimmungsverfahren ist als Zwischenstreit, der zwischen den klagenden Parteien und dem Sachwalter des Beklagten ausgetragen wurde, anzusehen, woraus die direkte Verpflichtung des Sachwalters zur Tragung der Rekurskosten im Sinn der §§ 41, 50 ZPO folgt (idS ebenso OLG Wien, 11 R 194/17f mwN). Das Rekursinteresse betrug EUR 279,18. Da es sich um ein Kostenrekursverfahren handelt, gelangt TP 3A des RATG zur Anwendung.

Textnummer

EWZ0000205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2018:03600R00289.17T.0425.000

Im RIS seit

14.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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