TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/17 99/19/0017

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Veröffentlicht am 17.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §10 Abs1 Z3;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §23 Abs5;
FrG 1997 §28 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der 1958 geborenen SS in Wien, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1998, Zl. 122.161/10-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1998 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 22. Juni 1998 gemäß § 28 Abs. 5 FrG 1997 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 29. Mai 1996 einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1996 abgewiesen worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher am 24. Februar 1997 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei - wie sich auch aus der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt ergebe - jedenfalls bis 15. Jänner 1999 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Gemäß § 28 Abs. 5 FrG 1997 benötigten Fremde, die auf Grund der Bestimmungen des AsylG 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

     § 10 Abs. 4 und § 28 Abs. 5 FrG 1997 lauten (auszugsweise):

     § 10. ...

(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind. ...

...

§ 28. ...

(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel."

Die Beschwerdeführerin tritt der Annahme im angefochtenen Bescheid, sie sei im Zeitpunkt seiner Erlassung nach dem AsylG 1997 vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen, was auch vom Bundesasylamt bescheinigt worden sei, nicht entgegen.

Wie im hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt wurde, führt der Umstand, dass ein Fremder nach dem Asylgesetz 1997 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, nicht zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 5 FrG 1997 an ihn. Die belangte Behörde wertete daher den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 1998 zutreffend als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 98/19/0276, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, darlegte, bildet das - hier unbestrittene - Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 einen Versagungsgrund, bei dessen Vorliegen der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abzuweisen ist. Die Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem AsylG 1997 schließt also die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus. Die Beschwerdeführerin irrt daher, wenn sie die Auffassung vertritt, es liege in ihrem Fall ungeachtet des Bestehens eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach dem AsylG 1997 kein Versagungsgrund vor.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sei und daher der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 nicht vorliege, vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf diesen letztgenannten Versagungsgrund stützte.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die in § 10 Abs. 4 FrG 1997 geschaffene Möglichkeit, unter näher umschriebenen Voraussetzungen trotz Vorliegens des in Rede stehenden Versagungsgrundes von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

§ 10 Abs. 4 FrG 1997 steht nämlich der Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung keinesfalls entgegen. Ein subjektives Recht auf die Erteilung einer "Aufenthaltserlaubnis" (um die es im vorliegenden Fall - was die Beschwerde verkennt - nicht geht) in Anwendung des § 10 Abs. 4 FrG 1997 besteht im Übrigen nicht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1999, Zl. 98/19/0229). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 auch die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG 1997 ausgeschlossen wäre.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. März 2000

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190017.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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