TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/1 VGW-103/V/042/14899/2017

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WettenG Wr 2016 §2 Z3
WettenG Wr 2016 §3
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. DDr. Tessar über die Beschwerden der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Zurückweisungsbescheide der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.9.2017, Zl. MA 36-804105-2015, mit welchen mehrere Ansuchen um Verleihung von Bewilligungen der Wettunternehmertätigkeit nach § 3 iVm § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz im Hinblick von jeweils unterschiedlichen in der Bescheidausfertigung angeführten Betriebsstandorten gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen wurden,

zu Recht e r k a n n t:

I) Gemäß § 28 VwGVG werden die mit Beschwerden bekämpften Zurückweisungsbescheide, mit welchen die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Bewilligungen nach § 3 iVm § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz im Hinblick auf die nachfolgend angeführten Standorte gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen wurden, behoben:

(Tabelle mit 233 Adressen der Standorte in Wien nicht anonymisierbar)

II) Gegen alle diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit der gegenständlichen Bescheidausfertigung wurden mehrere Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Bewilligungen nach § 3 iVm § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz im Hinblick auf näher bezeichnete Betriebsstandorte gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.

Da sohin mit der Bescheidausfertigung über mehrere eigenständige verfahrenseinleitende Anträge abgesprochen worden ist, wurden mit dieser Bescheidausfertigung auch entsprechend viele Bescheide (daher eigenständige Entscheidungen) erlassen, auch wenn das durch den Spruch dieser Bescheidausfertigung nicht entsprechend zum Ausdruck gebracht worden ist.

Der Spruch und die Begründung der gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheide lautet wie folgt:

„Das Ansuchen der A.gmbH, mit Sitz in Wien, S.-straße, um Verleihung einer Bewilligung als Wettunternehmerin gem. § 3 iVm § 2 Z 3 Wr. WettenG (Vermittlerin) für die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen) im Standort A.) Wien, D.-gasse und B.) in den Standorten

(Tabelle mit 233 Adressen der Standorte in Wien nicht anonymisierbar)

werden gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen VerwaltungsVerfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), zurückgewiesen.

Begründung:

Gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Gemäß § 5 Abs 2 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, vom 14.5.2016, kann die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin einer juristischen Person nur dann erteilt werden, wenn diese

a)       ihren Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, in dem juristischen Personen nach dem Recht der Europäischen Union Gleichstellung zu gewähren ist,

b)       zumindest eine Person als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bestellt ist, welche die Voraussetzungen nach Abs 1 lit. a und c erfüllt sowie über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten und

c)       die in Abs 1 lit. d bis h geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.

Gemäß § 10 Abs 1 leg cit ist der Antrag auf Bewilligung schriftlich einzubringen und hat folgenden Mindestinhalt sowie folgende Nachweise zu enthalten:

1.       Name,   Geburtsdatum und Hauptwohnsitz oder Firmenname und Firmensitz der Antragstellerin oder des Antragstellers;

2.       bei juristischen Personen oder Personengesellschaften Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten natürlichen Person oder Personen; *

3.       Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bestellten verantwortlichen Person oder Personen;

4.       eine schriftliche Erklärung der Zustimmung der bestellten verantwortlichen Person oder Personen zu ihrer Bestellung;

5.       Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, b und f bis h sowie gegebenenfalls gemäß § 5 Abs. 2 und 3;

6.       Standortadressen der Betriebsstätten samt Lageplan;

7.       den Inhalt der angestrebten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer;

8.       Nachweise über die Zuverlässigkeit gemäß § VI;

9.       einen Nachweis über die Bonität gemäß § 12;

10.      ein Wettreglement gemäß § 15;

11.      im Falle, dass eine Bewilligung für die Vermittlung von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden an Dritte beantragt wird, die Angabe von Namen und Anschrift des oder der Dritten sowie die diesbezüglichen gültigen Verträge.

Gemäß § 10 Abs 2 leg cit ist im Falle der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zusätzlich oder ausschließlich über mindestens ein Wettterminal sind dem Antrag auf Bewilligung weiters die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere ist ein technisches Gutachten einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedsstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals darüber vorzulegen, ob die konkret zur Verwendung vorgesehenen Wettterminals die Eigenschaften gemäß § 13 Abs. 3 und 4 erfüllen. Die Typenbezeichnung und die Seriennummer des jeweiligen Wettterminals sind anzugeben.

Im gegenständlichen Fall wurde die Berechtiqunaswerberin mit Schreiben vom 09.02.2017 gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltunqsverfahrensgesetzes aufqefordert, für den Standort A.) in Wien, D.-gasse die folgenden Angaben/Unterlagen nachzureichen:

I.       ) 1. Lageplan der Betriebsstätte

2.       Bekanntgabe der äußeren Bezeichnung, die an der Betriebsstätte deutlich anzubringen ist. (Anmerkung: Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten).

3.       Grundrissdarstellung im Maßstab 1:300 (Bestandsplan) mit folgenden Informationen:

-        Darstellung der Brandabschnittsgrenzen

-        Raumwidmung

-        Raumgröße und Raumhöhe

-        Höhenlagen Fußboden bezogen auf Straßenniveau

-        Lage der Ausgänge

-        Breite der Verkehrswege

-        Lichte Durchgangsbreite der Türen sowie die Öffnungsrichtung der Türen

-        Stiegen und Stufen mit Angaben über Stufenhöhen und Auftrittsbreiten

-        Rampen unter Angabe der Neigung ,

-        Einrichtung (z.B. Sitzplätze und Wettschalter)

-        Situierung der Rettungszeichenleuchten und der Ersten Löschhilfe (Handfeuerlöscher)

4.       technische Beschreibung der maschinellen Anlagen (z.B. Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen)

ad Klimaanlage:

a)       Technische Beschreibung (Kälteleistung, Art und Füllmenge des Kältemittels, Betriebszeiten etc.) f

b)       Planliche Darstellung der Situierung der Kälteaggregate - Lüftungsmöglichkeit der Aufstellungsorte gemäß ÖN EN 378

ad Lüftung:

a)       Technische Beschreibung (Angabe der Luftfördermengen für die einzelnen Räume,

Filter, Wärmerückgewinnungsanlagen, brandschutztechnische Maßnahmen,

Betriebszeiten, etc.)

b)       Planliche Darstellung der Luftleitungen und der Ventilatoren und der Zu- und Abluftöffnungen (gegebenenfalls auch Ansichten oder Schnitte)

5.       a) Schalltechnische Angaben für die Außenteile von Kälteanlagen bzw. an den Zu- und Abluftöffnungen von Lüftungsanlagen (Schalldruckpegel in einem definierten Abstand oder Schallleistungspegel)

b) Lageplan - Entfernung zum nächsten Nachbar

Um eine schalltechnische Beurteilung zu vereinfachen, könnte auch ein Gutachten gemäß der ÖAL Richtlinie 3 vorgelegt werden. »

6.       Angaben hinsichtlich der vorgesehenen Personenhöchstzahl (Besucherinnen/Besucher und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter)

Je nach Anlage können im Einzelfall noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

Gegebenenfalls sind auch Nachweise über die Statik beizubringen bzw. eine baubehördliche Genehmigung nachzuweisen.

II.      )        Bekanntgabe der nominierten verantwortlichen Personen für die gegenständliche Betriebsstätten bzw. für den ... Wiener Gemeindebezirk. Im Ansuchen wurde entgegen § 5 Abs 1 lit. f Wiener Wettengesetz Herr An. K. nicht nur für einen Wiener Gemeindebezirk sondern für die Bezirke ... nominiert.

Gemäß § 5 Abs 1 lit. f Wiener Wettengesetz ist jedoch für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt sowie dazu bestimmt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettuntemehmer mehrere Betriebsstätten, so muss ie Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden. ,

III.    )        Beibringung einer Bankgarantie gemäß § 12 Wiener Wettengesetz in entsprechender Höhe und der geplanten Bewilligungsdauer

§ 12 (1) Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens 75.0 € eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR- Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 € und erhöht sich für jeweils fünfzig Betriebsstätten um 50.000 €. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 €.

(2)      Die Bankgarantie oder der gleichwertige Bonitätsnachweis eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts muss während der gesamten Bewilligungsdauer aufrecht vorliegen. Im Falle des Vorliegens eines kürzer als zehn Jahre befristeten Bonitätsnachweises hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bloß Anspruch auf eine entsprechend zeitlich eingeschränkte Bewilligung

IV.      )        Auskunft eines Gläubigerschutzverbandes über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin z. B. KSV1870 Auskunft - UnternehmensProfil Standard. Dieser genannte Nachweis darf bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.

V.       )        Unterlagen der verantwortlichen Person/en, wenn diese Person nicht Herr An. K. sein sollte.

a.       Strafregisterauszug

b.       Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes

c.       Auszug aus der Insolvenzdatei

d.       Schriftliche Erklärung, dass keine Umstände nach § 11 Abs 2 lit. a bis c Wiener Wettengesetz vorliegen

Sollte es sich bei der verantwortlichen Person für diese Betriebsstätte um Herrn K. handeln, dann ist nur die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes beizubringen.

VI.      )        Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes des handelsrechtlichen und nominierten wettrechtlichen Geschäftsführers Herrn E. R. 

VII.    )        Liste des/der Terminal/s mit der Typenbezeichnung und Seriennummer + Anzahl der Wettschalter (für jeden Standort gesondert)

VIII.   )        Vorlage der mit Originalapostille versehenen Bewilligung der Buchmacherin und des Firmenbuches, sowie des zwischen der Antragstellerin und der Buchmacherin abgeschlossenen, gültigen Vertrages jeweils in deutscher Sprache, gegebenenfalls in deutsche Übersetzung durch einen österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetscher.

IX.      )        Nachweis bezüglich der Verfügungsberechtigung über die Terminals (Kauf- oder Mietvertrag)

X.       )        Nachweis, dass der/die Terminal/s den Bedingungen des § 13 Abs 2 bis 5 Wiener Wettengesetz entsprechen. Der Nachweis ist durch ein technisches Gutachten einer oder eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals, welches bestätigt, dass der/die Wettterminal/s den gesetzlichen Bestimmungen des § 13 Abs 2 bis 5 entspricht/entsprechen.

§ 13 (2) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche

a)       mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;

b)       ausschließlich in der Zukunft stattfindende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben.

(3)      Wettterminals dürfen nicht

a)       Wetten-Vermittlungen aus Anlass aufgezeichneter sportlicher Veranstaltungen ermöglichen;

b)       die Benützung zur Vermittlung von Wetten durch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig ermöglichen.

(4)      Wettterminals müssen

a)       mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen;

b)       gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein;

c)       automatisch eine fortlaufend nummerierte Bestätigung in Papierform über jeden Abschluss einer vermittelten Wette ausfolgen, welcher der Gegenstand der Wette, das Datum und die Uhrzeit des erfolgten Abschlusses, Name und Anschrift der abschließenden Buchmacherin oder des abschließenden Buchmachers, der Betriebsstandort des Wettterminals sowie cjer Name der Vermittlerin oder des Vermittlers, der geleistete Wetteinsatz, die von der abschließenden Buchmacherin oder dem abschließenden Buchmacher gebotene Quote und der in Aussicht gestellte Gewinn entnommen werden können;

d)       nach Abschluss jeder sportlichen Veranstaltung, in deren Zusammenhang Wetten an Dritte vermittelt wurden, am Bildschirm über Aufruf Informationen über das Ergebnis und über allfällige Zwischenstände zur Verfügung stellen.

(5)      In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht

a)       Einsätze von mehr als 50 € pro Wette zulassen;

b)       mit Wertkarten benutzbar gemacht werden;

c)       auf andere Welse als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.

i

Mit Schreiben vom 28.04.2017 wurde die Berechtiqungswerberin gemäß $ 13 Abs 3 des Allgemeinen VerwaltungsVerfahrensgesetzes aufgefordert, für die unter Punkt B.) angeführten Standorte die folgenden Angaben/Unterlagen nachzureichen:

I.       ) 1. Lageplan der einzelnen Betriebsstätten

2.       Bekanntgabe der äußeren Bezeichnung, die an der Betriebsstätte deutlich anzubringen ist. (Anmerkung: Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf dervGegenstand der Bewilligung zu enthalten).

3.       Grundrissdarstellung im Maßstab 1:100 (Bestandsplan) mit folgenden Informationen:

-        Darstellung der Brandabschnittsgrenzen

-        Raumwidmung

-        Raumgröße und Raumhöhe

-        Höhenlagen Fußboden bezogen auf Straßenniveau

-        Lage der Ausgänge

-        Breite der Verkehrswege

-        Lichte Durchgangsbreite der Türen sowie die Öffnungsrichtung der Türen

-        Stiegen und Stufen mit Angaben über Stufenhöhen und Auftrittsbreiten

-        Rampen unter Angabe der Neigung

-        Einrichtung (z.B. Sitzplätze und Wettschalter)

-        Situierung der Rettungszeichenleuchten und der Ersten Löschhilfe (Handfeuerlöscher)

4.       technische Beschreibung der maschinellen Anlagen (z.B. Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen)

ad Klimaanlage:

a)       Technische Beschreibung (Kälteleistung, Art und Füllmenge des Kältemittels, Betriebszeiten etc.)

b)       Planliche Darstellung der Situierung der Kälteaggregate - Lüftungsmöglichkeit der Aufstellungsorte gemäß ÖN EN 378

ad Lüftung: „

a)       Technische Beschreibung (Angabe der Luftfördermengen für die einzelnen Räume, Filter, Wärmerückgewinnungsanlagen, brandschutztechnische Maßnahmen,

Betriebszeiten, etc.)

b)       Planliche Darstellung der Luftleitungen und der Ventilatoren und der Zu- und Abluftöffnungen (gegebenenfalls auch Ansichten oder Schnitte)

5.       a) Schalltechnische Angaben für die Außenteile von Kälteanlagen bzw. an den Zu- und Abluftöffnungen von Lüftungsanlagen (Schalldruckpegel in einem definierten Abstand oder Schallleistungspegel) ,

b)       Lageplan - Entfernung zum nächsten Nachbar

Um eine schalltechnische Beurteilung zu vereinfachen, könnte auch ein Gutachten gemäß der ÖAL Richtlinie 3 vorgelegt werden.

6.       Angaben hinsichtlich der vorgesehenen Personenhöchstzahl (Besucherinnen/Besucher und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter)

Je nach Anlage können im Einzelfall noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sein.

Gegebenenfalls sind auch Nachweise über die Statik beizubringen bzw. eine baubehördliche Genehmigung nachzuweisen.

II.      )        Bekanntgabe der nominierten verantwortlichen Personen für die gegenständliche Betriebsstätten.

Gemäß § 5 Abs 1 lit. f Wiener Wettengesetz ist jedoch für jede Betriebsstätte jeweils mindestens eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt sowie dazu bestimmt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewährleisten; betreibt eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer mehrere Betriebsstätten, so muss ie Wiener Gemeindebezirk nur eine yerantwortliche Person namhaft gemacht werden.

III.    )        Beibringung einer Bankgarantie gemäß § 12 Wiener Wettengesetz in entsprechender Höhe und der geplanten Bewilligungsdauer

§ 12 (1) Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie oder einen gleichwertigen Bonitätsnachweis in der Höhe von mindestens

75.0    € eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR- Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 € und erhöht sich für jeweils fünfzig Betriebsstätten um 50.000 €. Im Falle von Betrlebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 €.

(2)      Die Bankgarantie oder der gleichwertige Bonitätsnachweis eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts muss während der gesamten Bewilligungsdauer aufrecht vorliegen. Im Falle des Voriiegens eines kürzer als zehn Jahre befristeten Bonitätsnachweises hat die

Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bloß Anspruch auf eine entsprechend zeitlich eingeschränkte Bewilligung

IV.      )        Auskunft eines Gläubigerschutzverbandes über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin z. B. KSV1870 Auskunft - UnternehmensProfil Standard. Dieser genannte Nachweis darf bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.

V.       )        Unterlagen der verantwortlichen Personen.

e.       Strafregisterauszug *

f.       Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes

g.       Auszug aus der Insolvenzdatei

h.       Schriftliche Erklärung, dass keine Umstände nach § 11 Abs 2 lit. a bis c Wiener Wettengesetz vorliegen

VI.      )        Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes des handelsrechtlichen und nominierten wettrechtlichen Geschäftsführers Herrn E. R.

VII.    )        Unterlagen des handelsrechtlichen Geschäftsführers und der Person mit maßgeblichem Einfluss (100 % Gesellschafter) auf die A.gmbH Herrn F. M..

1.       )        Bekanntgabe der Staatsbürgerschaft und der Wohnadresse

2.       )        Strafregisterauszug

3.       )        Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes

4.       )        Auszug aus der Insolvenzdatei

5.       )        Schriftliche Erklärung, dass keine Umstände nach § 11 Abs 2 lit. a bis c Wiener Wettengesetz vorliegen

§ 11 (2) Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin oder eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

a)       sie      oder er von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Verstoßes gegen § 168 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes) unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Versagungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

b)       sie      oder er wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde rechtskräftig bestraft worden ist und über sie oder ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Versagungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

c)       sie      oder er wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes oder wegen eines Verstoßes gegen abgabenrechtliche Bestimmungen, sofern diese Verstöße Abgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer im Sinne dieses Gesetzes betreffen, mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten rechtskräftigen Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.

VIII.   ) Liste des/der Terminal/s mit der Typenbezeichnung und Seriennummer + Anzahl der Wettschalter (für jeden Standort gesondert)

IX.      )        Vorlage der mit Originalapostille versehenen Bewilligung der Buchmacherin und des Firmenbuches, sowie des zwischen der Antragstellerin und der Buchmacherin abgeschlossenen, gültigen Vertrages jeweils in deutscher Sprache, gegebenenfalls in deutsche Übersetzung durch' einen österreichischen gerichtlich beeideten Dolmetscher.

X.       )        Nachweis bezüglich der Verfügungsberechtigung über die Terminals (Kauf- oder Mietvertrag)

XI.      )        Nachweis, dass der/die Terminal/s den Bedingungen des § 13 Abs 2 bis 5 Wiener Wettengesetz entsprechen. Der Nachweis ist durch ein technisches Gutachten einer oder eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals, welches bestätigt, dass der/die Wettterminal/s den gesetzlichen Bestimmungen des § 13 Abs 2 bis 5 entspricht/entsprechen.

§ 13 (2) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche

a)  mit maximal neun anderen Wetten kombiniert abgeschlossen werden sollen;

b)  ausschließlich in der Zukunft stattfindende sportliche Veranstaltungen zum Gegenstand haben.

(3)      Wettterminals dürfen nicht

a)  Wetten-Vermittlungen aus Anlass aufgezeichneter sportlicher Veranstaltungen ermöglichen;

b)  die Benützung zur Vermittlung von Wetten durch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig ermöglichen.

(4)      Wettterminals müssen

a) mit einer Gerätetype bezeichnet sein und eine Seriennummer aufweisen;

b)  gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein;

c)  automatisch eine fortlaufend nummerierte Bestätigung in Papierform über jeden Abschluss einer vermittelten Wette ausfolgen, welcher der Gegenstand der Wette, das Datum und die Uhrzeit des erfolgten Abschlusses, Name und Anschrift der abschließenden Buchmacherin oder des abschließenden Buchmachers, der Betriebsstandort des Wettterminals sowie der Name‘der Vermittlerin oder des Vermittlers, der geleistete Wetteinsatz, die von der abschließenden Buchmacherin oder dem abschließenden Buchmacher gebotene Quote und der in Aussicht gestellte Gewinn entnommen werden können;

d)  nach Abschluss jeder sportlichen Veranstaltung, in deren Zusammenhang Wetten an Dritte vermittelt wurden, am Bildschirm über Aufruf Informationen über das Ergebnis und über allfällige Zwischenstände zur Verfügung stellen.

(5)    In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht

a)  Einsätze von mehr als 50 € pro Wette zulassen;

b)  mit Wertkarten benutzbar gemacht werden;

c)  auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.*

In der am 16.06.2017 übermittelter Stellungnahme teilte der Rechtsvertreter der Antragstellerin, Dr. H., mit, dass die Bewilligungswerberin der Ansicht sei alle gesetzlich verlangten Unterlagen bereits vorgelegt zu haben. Die Vorlage einer Bankgarantie lehne die Antragstellerin wegen Gleichheitswidrigkeit ab. Es sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, warum der Vermittler von Wettkunden, der gar keine Verträge mit Wettkunden abschließe eine Bankgarantie erlegen soll. Der Vermittler von Wettkunden erhalte keine Wetten und habe daher auch keine Haftung. Lageplan und technische Beschreibung seien im Gesetz nicht vorgesehen. Die sonstigen geforderten Unterlagen, wie Kaufurkunden des Terminals, seien nicht im Gesetz vorgesehen, da dies auch sinnwidrig wäre. Manche Terminals könnten auch erst nach erteilter Bewilligung angeschafft werden, da es unternehmerisch nicht sinnvoll sei alle Terminals anzuschaffen, wenn nicht geklärt sei, ob man eine Bewilligung erhalte. Insgesamt sei die Antragstellerin daher der Ansicht sämtliche notwendigen Unterlagen vorgelegt zu haben und beantrage die Erteilung der Bewilligung.

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin sind die geforderten Unterlagen, wie z. B. Bankgarantie, die Auskunft eines Gläubigerschutzverbandes, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes, Auszug aus der Insolvenzdatei und Strafregisterbescheinigung usw. zum gesetzlich vorgesehenen Nachweis der Bonität und der Zuverlässigkeit dem Ansuchen unbedingt anzuschließen. Dem Antrag ist gemäß § 10 Abs 1 Z 6 Wiener Wettengesetz dezidiert ein Lageplan anzuschließen. Da der Bewilligungsbescheid die Anzahl, die Typenbezeichnung und die Seriennummern aufzuweisen hat, müssen diese Daten daher bereits vor Erteilung vorliegen.

Die geforderten Angaben wurden nicht konkretisiert und Angaben sowie Unterlagen trotz ordnungsgemäßer Zustellung bis dato nicht nachgereicht.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich bei der Buchmacherin / dem Buchmacher zu dem die Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden vermittelt werden sollen, um einen Wettunternehmer bzw. ein Wettunternehmerin im Sinne des § 2 Z 4 Wiener Wettengesetz handeln muss, der/die seine/ihre Tätigkeit in den oa. Standorten in Wien ausübt, was gemäß § 3 Wiener Wettengesetz eine Bewilligungspflicht nach sich zieht. Denn ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zweier Personen zustande (§ 861 ABGB). Die Willenserklärung des Wettkunden bzw. der Wettkundin erfolgt bei einer Wette an einem Wettterminal durch Auswahl einer dort angebotenen Wette zu der ausgewiesenen Wettquote und die Bezahlung mittels Abbuchung von einem vorher erworbenen Guthaben oder durch direkte Entrichtung des angegebenen Geldbetrages. Bei Zwischenschaltung einer Vermittlerin wird dieses am Wettterminal abgegebene Anbot des Wettkunden bzw. der Wettkundin an eine Buchmacherin bzw. einen Buchmacher weitergeleitet. Diese/r erklärt durch Ersichtlichmachung einer Wettquote am Wettterminal, dass er zu diesen Bedingungen zum Abschluss einer Wette bereit ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung zum Ort des Wettabschlusses ausgeführt hat, hängt dieser davon ab, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt, dem Empfänger zugeht (VwGH 13.04.2016, Ra 2016/02/0053). Die Kundin bzw. der Kunde stellt durch die Eingaben an dem Wettterminal ein konkretes Wettanbot an die Buchmacherin, welches über eine Internetverbindung an den Sitz der Buchmacherin übermittelt wird. Bei Annahme der Wette durch die Buchmacherin wird eine entsprechende Verständigung zurück an den Wettterminal geschickt und dem Wettkunden eine Bestätigung über die jeweilige Wette in Form eines Wetttickets ausgedruckt. Die Annahmeerklärung betreffend das von der Wettkundin bzw. vom Wettkunden gestellte Angebot geht der Wettkundin bzw. dem Wettkunden daher am Standort des Wettterminals durch Übersenden der Annahme und automatisiertem Ausdruck einer Bestätigung über den erfolgen Wettabschluss zu. Dieser Ort ist auch der Ort, an dem die Wette abgeschlossen wurde (siehe Entscheidung des LVwG Wien vom 06.03.2017, VGW-002/032/15743/2016) Lediglich das technische Equipment einschließlich der erforderlichen Datenleitungen wird durch die Vermittlerin zur Verfügung gestellt.

Auf Grund der Aktenlage waren die gegenständlichen Ansuchen zurückzuweisen.“

In den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden, welche mit einem Beschwerdeschriftsatz eingebracht wurden, welcher ebenfalls nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass gegen mehrere eigenständige erstinstanzliche Bescheide Beschwerden eingebracht werden, wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„1.

Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt im Verfahren die

Erteilung einer Bewilligung als Wettunternehmerin gem. § 3 iVm § 2 Z 3 Wr. WettenG für die gewerbsmäßige Weiterleitung von Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr Personal oder im Wege von Wettterminals gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen.

Dies für folgende Betriebsstätten und Standorte:

(Tabelle mit 233 Adressen der Standorte in Wien nicht anonymisierbar)

Dieser Antrag wurde rechtsirrig nach langem Verfahrensgang mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.

Dazu im Einzelnen wie folgt:

2.

Mit Schreiben vom 26.4.2017 forderte die MA 36 7.ur Vorlage diverser Unterlagen gem. § 4 Wr. WettenG auf, Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist nur dann rechtens, wenn ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag als Grundlage dafür gegeben ist (VwGH vom 27. September 2005, 2004/06/0084 u.a.). In § 4 Wr. WettenG ist die Vorlage solcher im Schreiben genannten Unterlagen nicht angeordnet, weshalb kein ordnungsgemäßer Mängelbehebungsauftrag gem. § 13 Abs, 3 AVG erging und der Zurückweisungsbescheid ist schon aus diesem Grund aufzuheben.

Vorsichtshalber wird zu den einzelnen geforderten Unterlagen folgendes vorgebracht:

3.

Lageplan: ergibt sich aus den Adressen und dem öffentlichen Stadtplan www.wien.gv.at.

Grundrissdarstellung: gesetzlich nicht vorgesehen.

Technische Beschreibung maschineller Anlagen (Klima, Lüftung, Schall, Personenhöchstzahl): gesetzlich nicht vorgesehen, es handelt sich auch um keine Betriebsanlagengenehmigung. Keine Gesetzliche Grundlage ftir diese Forderung.

4.

Verantwortliche Person: Für jeden Wiener Gemeindebezirk wurde eine verantwortliche Person angegeben. Gesetzliche Vorgabe erfüllt.

5.

Zum Bonitätsnachweis:

Ein Bonitätsnachweis iSd. § 12 Wiener Wettengesetz, insb. in Form einer Bankgarantie oder eines gleichwertigen Bonitätsnachweises eines Geldinstituts in Höhe von EUR 75.000,00 sowie weiteren EUR 10.000,00 pro Wettterminal, wurde ausdrücklich nicht vorgelegt und die gegenständlichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes in Bezug auf Wettkundenvermittler als verfassungswidrig und ungültig angefochten.

Wie oben dargelegt wurde, beabsichtigt die Antragstellerin lediglich die Aufnahme der Vermittlung von Wettkunden an befugte Buchmacher. Die Antragstellerin ist damit nicht Vertragspartnerin des Wettkunden aus dem Wettvertrag. Dieser Vertragspartner ist alleine der Buchmacher. Die Antragstellerin erhält lediglich für die Vermittlung des Vertrages zwischen Buchmacher und Wettkunde eine Provision.

Der Buchmacher ist damit alleine gegenüber dem Wettkunden aus dem Wettvertrag verantwortlich. Insbesondere trifft den Buchmacher die Pflicht, dass im Falle einer erfolgreichen Wette die Wetteinsätze samt etwaigen Gewinnen an den Wettkunden ausbezahlt werden. Warum also die Antragstellerin einen solch hohen Bonitätsnachweis erbringen soll, wenn Sie nicht Vertragspartnerin des Wettkunden ist, ist weder nachvollziehbar noch angemessen, da keine Gründe für einen solchen Nachweis ersichtlich sind. Die Auferlegung einer solchen Verpflichtung gegenüber der Antragstellerin ist damit unverhältnismäßig.

Das Gesetz unterscheidet in diesem Punkt verfassungswidrig nicht zwischen Wettkundenvermittlern und Buchmachern und erschwert die Erwerbsausübung.

Darüber hinaus verletzen die gegenständlichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes die folgenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Antragstellerin:

Es liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz insb. nach Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG, da u.a. die Antragstellerin einen Bonitätsnachweis zu erbringen hat, der aber nur zur Absicherung einer fremden Schuld (nämlich jene des Buchmachers) dienen kann. Es ist nicht sachlich gerechtfertigt, dass die Antragstellerin für eine fremde Schuld einen Bonitätsnachweis zu erbringen hat, der noch dazu bei mind. EUR 75.000,00 liegt und sich pro Wettterminal um jeweils EUR 10.000,00 erhöht. Auch sind keine anderen vergleichbaren Gewerbearten der Vermittlung von Personen bekannt, bei denen solch hohe Bonitätsnachweise erbracht werden müssen.

Ebenso liegt eine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit nach Art 6 und 18 StGG sowie Berufsfreiheit nach Art 15 EGG und unternehmerische Freiheit nach Art 16 EGG vor. So stellt die betreffende Verpflichtung zum Bonitätsnachweis eine objektive Antrittsschranke dar. Solche Antrittsschranken sind aber nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn sie durch schwerwiegende, mittels detaillierter Feststellungen belegter, öffentlicher Interessen gerechtfertigt sind (vgl. u.a. VfSlg. 12.310). Im Wiener Wettengesetz sind dazu im Gegensatz an keiner Stelle detaillierte Feststellung vorhanden und auch sonst keine Ausführungen vorhanden, welche öffentlichen Interessen zu schützen sind und weshalb aufgrund dieser (nicht festgelegten) öffentlichen Interessen eine Einschränkung des Antritts dieses Gewerbes gerechtfertigt wäre. Dabei sei gleichsam auf die frühere Rechtslage vor dem Erkenntnis des VfGH zur GZ: B 1316/2012-13 hingewiesen, wonach das Gewerbe der Vermittlung von Weltkunden jahrzehntelang (!) als freies Gewerbe iSd. GewO 1994 ohne jegliche Antrittsschranken bundesweit ausgeübt werden konnte und daher gleichsam über Jahrzehnte hinweg der Gesetzgeber bestätigte, dass es keine öffentlichen Interessen gibt, die irgendwelche Schranken bei dem Antritt dieses Gewerbes rechtfertigen würden.

Für das Gewerbe der Vermittlung von Wettkunden, welches bis zuvor Jahrzehnte lang frei zugänglich geregelt war, stellen sich die gegenständlichen Bestimmungen als nachträgliche Einführung von Antrittsschranken dar, die nach verfassungsgerichtlicher Rsp. nur bei besonders schwerwiegenden Gründen zulässig ist. Solche besonders schwerwiegenden Gründe sind im vorliegenden Fall überhaupt nicht sichtbar und wurden vom Landesgesetzgeber auch an keiner Stelle festgelegt bzw. thematisiert.

Darüber hinaus liegt eine Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG, Art 1 1. ZProtMRK sowie Art 17 EGC vor. Dabei ist - wie schon zuvor - auszuführen, dass die betreffenden Bestimmungen deshalb als verfassungswidrig anzusehen sind, weil es den Antritt des Gewerbes der Vermittlung von Wettkunden an verfassungswidrige Antrittsschranken bindet, dabei aber an keiner Stelle ausführt, worin jenes öffentliche Interesse liegen soll, dass einen solchen Eigentumseingriff rechtfertigen würde. Ohne ein öffentliches Interesse ist ein Eigentumseingriff jedenfalls unzulässig. Für die Antragstellerin ist ein solches öffentliches Interesse nicht sichtbar.

Ebenso sei angemerkt, dass die verlangte Höhe des Bonitätsnachweises in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zu den stattfindenden Wettgeschäften steht. So werden bei den Automaten der Antragstellern! nur Kleinstbeträge in bar gespielt und ebenso nur kleine Gewinne ausbezahlt. Weshalb also ein solch hoher Bonitätsnachweis erforderlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar, da er in keiner Relation zu den Wetthöhen steht.

6.

KSV Auskunft: gesetzlich nicht vorgesehen. Völlig unsachlich, die Bestätigung eines privaten Unternehmens, das keine behördlichen Kontrolle oder Instanzenzug unterliegt für die Bewilligungsvoraussetzungen heranzuziehen,

7.

Unterlagen verantwortlichen Personen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen;

Sämtliche Unterlagen wurden vorgelegt, die gesetzlich gefordert waren.

Der betreffende Wettvertrag wird alleine mit dem Buchmacher abgeschlossen. Lediglich die Antragstellerin erhält eine Provision für die Vermittlung der Wettkunden. Die verantwortlichen Personen und der Geschäftsführer der Antragstellerin stehen in einem Auftrags- und Dienstverhältnis zu der Antragstellerin. Sie selbst erhalten aus den Wettprovisionen keinen etwaigen Gewinn oder sonstige über der normalen Entlohnung liegenden Zuschlag. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb alle verantwortlichen Personen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und eine Auskunft eines Gläubigerschutzverbandes über ihre wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit vorlegen müssen. Eine solche Verpflichtung steht in keinem nachvollziehbaren Bezug zu der Aufgabe der Personen. Insbesondere die wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit der natürlichen Personen sind irrelevant, da alleine die Antragstellerin als juristische Person um Erteilung der Bewilligung ersucht.

Das Gesetz verstößt daher wie schon beim Bonitätsnachweis in den betreffenden Bestimmungen gegen den Gleichheitssatz insb. nach Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG. Auch sind die Erwerbsausübungsfreiheit nach Art 6 und 18 StGG sowie Berufsfreiheit nach Art 15 EGC und unternehmerische Freiheit nach Art 16 EGC verletzt, da die Verpflichtung zur Einholung der betreffenden Unterlagen eine unzulässige Antrittsschranke darstellt. Darüber hinaus liegt eine Verletzung der Eigentumsfreiheit nach Art 5 StGG, Art 1 1. ZProtMRK sowie Art 17 EGC vor. Dabei ist - wie schon zuvor - auszuführen, dass die betreffenden Bestimmungen deshalb als verfassungswidrig anzusehen sind, weil es den Antritt des Gewerbes der Vermittlung von Wettkunden an verfassungswidrige Antrittsschranken bindet, dabei aber an keiner Stelle ausführt, worin jenes öffentliche Interesse liegen soll, dass einen solchen Eigentumseingriff rechtfertigen würde. Ohne ein öffentliches Interesse ist ein Eigentumseingriff jedenfalls unzulässig. Für die Antragstellerin ist ein solches öffentliches Interesse nicht sichtbar.

Es sei dabei betont, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit und die finanzielle Unbedenklichkeit der verantwortlichen Personen und des Geschäftsführers schon ausreichend unter Beweis gestellt wurden. Es wird hierzu einerseits auf den einwandfreien polizeilichen Leumund in Form der beiliegenden Strafregisterbescheinigungen sowie andererseits auf die Negativauszüge der Ediktsdatei verwiesen. Ebenso wird auf die umfassenden eidesstattlichen Erklärungen hingewiesen.

Darüber hinaus ist jeder Gläubigerschutzverband, insb. der KSV1870, eine rein private Organisation. Die geforderte Beurteilung durch eine solche private Organisation darf aber nicht maßgeblich sein für die beantragte amtlich-behördliche Entscheidung. Die Beurteilung hat ebenso keine Aussagekraft für ein behördliches Verfahren.

8.

Typenbezeichnung:

Gesetzlich bei Antragstellung nicht vorgesehen, erst wenn Terminal tatsächlich aufgestellt wird, vorher kann Typenbezeichnung noch nicht festgestellt werden.

9.

Buchmacher:

Es wird an Buchmacher D. Ltd. vermittelt. D. Ltd. wurde am 22.08.2005 als Wettunternehmen in Ma. registriert (USt-IdNr. ...). Am 30.08-2006 wurde der D. Ltd. die Remote Gaming License f ’lass II (LGA/CL ...) durch die Lotteries and Gaming Authority in Ma. gewährt. A uf dieser Basis ist es D. Ltd. erlaubt, Wetten in der Folge von sportlichen Events weltweit anzubieten. Es wird daher an einen befugten Buchmacher innerhalb des EWR-Raumes vermittelt, so dass sich die Antragstellerin auch ausdrücklich auf die EU-Freiheiten beruft.

Sämtliche gesetzlich geforderten Unterlagen wurden vorgelegt.

10.

Nachweis Verfügungsberechtigung: gesetzlich für die Bewilligung nicht vorgesehen.

11.

Sachverständigengutachten:

§ 10 Abs 2 Wiener Wettengesetz des Wiener Wettengesetzes als verfassungswidrig angefochten.

Dazu sei ausgeführt, dass das Fachgebiet 60.87 ausschließlich Sachverständige aus dem Gebiet der Verkaufsautomaten und Spielautomaten umfasst. Im gegenständlichen Fall liegen aber weder Verkaufsautomaten noch (Glück-)

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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