TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/24 LVwG-2018/40/0581-1

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a
VStG 45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, vertreten durch BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom **.**.****, ****, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt:

Am **.**.**** um 04.01 Uhr wurde durch einen Anrainer die Polizeiinspektion X über eine Lärmerregung beim CC informiert. Dieser gab an, dass bereits die ganze Nacht komische und laute Motorengeräusche aus dem CC kommen, weshalb er nicht schlafen könne. Nach Kontrolle der Polizei, konnte eine Maschine im CC als Ursache des Lärmes ausgemacht werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom **.**.****, ****, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung vorgeworfen, von einer Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das CC ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer, als Geschäftsführer und Verantwortlicher der CC, habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 2 Z 1 iVm § 79 Abs 1 iVm § 367 Z 25 GewO begangen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich bei dem Vorfall um eine Angelegenheit der CC, Adresse 2, X, handle und der Bescheid richtigerweise an die das Unternehmen betreibenden juristische Person zu adressieren gewesen wäre und nicht an den Beschwerdeführer. Es liege daher ein Nichtbescheid vor und entfalte dieser gegenüber der CC keinerlei Rechtswirkung.

Weiters habe die Behörde vor Erlassung des bekämpften Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und insbesondere dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör eingeräumt.

Zudem stelle die gegenständliche Lärmerzeugung das Ergebnis der vollständigen Erfüllung der Auflagen in der Betriebsanlagengenehmigung des von der CC betriebenen Kraftwerkes dar. Der zum Vorfallzeitpunkt aufgetretene Lärm resultiere nämlich aus einer Störung im Betrieb der Anlage, für welchen Fall die bescheidgemäße automatische Umschaltung auf eine Notpumpe für die Thermoölanlage erfolge, was mit einer deutlichen Geräuschentwicklung verbunden sei. Diese Vorgangsweise sei der CC mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom **.**.****, **** ausdrücklich auferlegt worden.

Auch die angewandte Strafbestimmung (§ 367 Z 25 GewO) sei als Rechtsgrundlage für die verhängte Strafe bzw. die ausgesprochene Ermahnung nicht geeignet.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, ****. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage.

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 44 Abs 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist

III.     Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 120/2016 und der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 107/2017 maßgeblich und werden auszugsweise wiedergegeben:

VStG

§ 9 (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

[…]

§ 44a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

GewO 1994

[…]

§ 74 (2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

[…]

§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

§ 367 Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

[…]

25. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;

[…]

IV.      Erwägungen:

Gem § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die Tatumschreibung im Spruch des Bescheides, wonach der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) einer GmbH die vorgeworfenen Taten zu verantworten habe, lässt auch ohne ausdrückliche Zitierung des § 9 VStG im Spruch keinen Zweifel daran, dass er damit als das nach dieser Gesetzesstelle verantwortliche Organ bestraft wurde (VwGH, 24.05.2016, Ra 2016/03/0028).

Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass der bekämpfte Bescheid an die CC zu adressieren gewesen wäre erweist sich im Hinblick auf § 9 VStG als haltlos.

Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in keinster Weise Parteiengehör im Verwaltungsstrafverfahren eingeräumt hätte. Durch die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht konnte dieser Verfahrensmangel jedoch saniert werden, wenngleich es nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens sein kann, erstmals dem Beschwerdeführer damit Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44a VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985).

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 08.08.2008, Zl 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.

Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen oder zu mehreren Strafbestimmungen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a, nunmehr Z 1, VStG (VwGH vom 12.03.1992, Zl 91/06/0161).

Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, dass das CC ungebührlicher weise störenden Lärm erregt habe und dass eine Maschine als Ursache für den Lärm ausgemacht werden konnte. Als Strafnorm wird § 367 Z 25 GewO 1994 herangezogen. Der Begründung des bekämpften Bescheides kann jedoch nicht entnommen werden, aus welchen Gründen eine Übertretung nach der Gewerbeordnung besteht und auf welchen Ermittlungsergebnissen diese Annahme basiert. Die Betriebsanlagengenehmigung des CC wird im bekämpften Bescheid nicht einmal ansatzweise genannt. Worin nun die vorgeworfene Übertretung des Betriebsanlagenbescheides oder den nachträglich vorgeschriebenen Auflagen (§ 79 GewO 1994) bestehen soll ist nicht nachvollziehbar.

Die als erwiesen angenommene Tat ist in sich widersprüchlich und unvollständig und mit der herangezogenen Strafnorm nicht in Einklang zu bringen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Tathandlung nicht nachvollziehbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0581.1

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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