Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
17.04.2018Norm
AWG 2002 §62 Abs2aRechtssatz
Auch wenn gemäß § 5 Abs. 2 VVG „das angedrohte Zwangsmittel“ zu vollziehen ist (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 2009/06/0228, mwN), kann diese Anordnung nur dahingehend verstanden werden, dass keine strengere Zwangsstrafe als die angedrohte Zwangsstrafe verhängt werden darf. Der Verhängung eines – in Entsprechung des tragenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – gelinderen und damit von der Androhung jedenfalls gedeckten Zwangsmittels steht diese Verpflichtung aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht entgegen (vgl. etwa auch VwGH 2013/05/0110, wonach ein Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt wird, wenn über ihn nochmals die gemäß § 5 Abs. 3 VVG höchste Geldstrafe und nicht bereits eine Haftstrafe verhängt wird).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe; Zwangsmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.965.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018