Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
17.04.2018Norm
AWG 2002 §62 Abs2aRechtssatz
Die dahingehend vorzunehmende Modifikation der verhängten Zwangsstrafe ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig, da Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über eine Beschwerde gegen eine verhängte Zwangsstrafe deren Rechtmäßigkeit ist und das Verwaltungsgericht diese Angelegenheit – auch zur Vermeidung von Kassationskaskaden – zu erledigen hat (zum Vorrang der Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht vgl. etwa VwGH Ra 2015/08/0175).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe; Zwangsmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.965.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018