Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.04.2018Norm
AWG 2002 §62 Abs2aRechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse am Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Es ist daher auch bei Verhängung einer Zwangsstrafe zu beurteilen, ob das angeordnete Zwangsmittel dem gesetzlich determinierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe; Zwangsmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.965.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018