RS Lvwg 2018/4/17 LVwG-AV-965/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

AWG 2002 §62 Abs2a
VVG 1991 §2
VVG 1991 §5
VVG 1991 §7
VVG 1991 §10

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse am Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Es ist daher auch bei Verhängung einer Zwangsstrafe zu beurteilen, ob das angeordnete Zwangsmittel dem gesetzlich determinierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe; Zwangsmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.965.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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