RS Lvwg 2018/4/17 LVwG-AV-965/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

AWG 2002 §62 Abs2a
VVG 1991 §2
VVG 1991 §5
VVG 1991 §7
VVG 1991 §10

Rechtssatz

Bei der im gegenständlichen Verfahren zu vollstreckenden Schließung der Abfallbehandlungsanlage einschließlich der Nichtzuführung von weiterem Material handelt es sich um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung, welche nur im Wege der §§ 5 bzw. 7 VVG vollstreckt werden kann (vgl. VwGH 92/04/0013).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe; Zwangsmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.965.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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