Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.04.2018Norm
AWG 2002 §62 Abs2aRechtssatz
Bei der im gegenständlichen Verfahren zu vollstreckenden Schließung der Abfallbehandlungsanlage einschließlich der Nichtzuführung von weiterem Material handelt es sich um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung, welche nur im Wege der §§ 5 bzw. 7 VVG vollstreckt werden kann (vgl. VwGH 92/04/0013).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe; Zwangsmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.965.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018