Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.04.2018Norm
AWG 2002 §62 Abs2aRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass im nunmehr geltenden § 10 VVG keine Beschränkung der Beschwerdegründe mehr normiert sei. Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde aber auf Gründe stütze, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs. 2 VVG aF darstellen, könne auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach eine Vollstreckung etwa dann unzulässig sei (§ 10 Abs. 2 Z 1 VVG aF), wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliege, ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam sei oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde oder wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt oder deren Erfüllung dem Verpflichteten tatsächlich unmöglich sei (vgl. VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001, mwN; s. auch VwGH 2013/07/0083, mwN). § 10 Abs. 2 Z 3 VVG aF sah zudem vor, dass die Berufung ergriffen werde dürfe, wenn die angeordneten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen seien oder mit § 2 im Widerspruch stünden.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe; Zwangsmittel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.965.001.2016Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018