Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
G311 2132060-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016,
Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung gewährt.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Mit dem am 13.10.2017 mündlich verkündeten und am 22.12.2017 ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G311 2132060-1/11E wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
Gegen dieses Erkenntnis erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Revision.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0017 wurde das Erkenntnis im Umfang seiner Anfechtung (Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in Rz 6 bis 8 aus:
"Das BVwG ging davon aus, dass der vom BFA zugrunde gelegte Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG vorliege. Es vertrat jedoch die Ansicht, dass die gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG gebotene Interessenabwägung zugunsten des Mitbeteiligten auszufallen habe. Im Hinblick darauf traf es gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auch die Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus".
Dazu war das BVwG jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG - nicht berechtigt, wozu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des in der Amtsrevision angeführten Erkenntnisses VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 (im Einzelnen vor allem Rn.15 und 18), verwiesen werden kann.
Das BVwG hätte also, wie von der Amtsrevision richtig ausgeführt wird, weder den Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, treffen, noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilen dürfen, sondern es hatte - ausgehend von der in der Revision nicht bekämpften Ansicht, § 9 BFA-VG stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegen - nur (wie implizit ohnehin vorgenommen) den Bescheid des BFA vom 22. Juli 2016, betreffend (insbesondere) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, ersatzlos zu beheben. Das gegenständliche Erkenntnis ist daher im Umfang seiner Anfechtung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes behaftet, weshalb es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war."
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Amtsrevision, Behebung der Entscheidung, Behördenpraxis,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2132060.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018