TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/25 W124 2158629-1

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Entscheidungsdatum

25.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W124 2158629-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, schiitischer Hazara zu sein und Farsi zu sprechen. Der BF sei im Alter von einem Jahr nach

XXXX , Iran gereist und habe dort vier Jahre lang die Grundschule besucht. Der BF sei verheiratet und habe als Bauarbeiter gearbeitet.

Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er im Iran sehr schlecht behandelt worden sei und keine Rechte gehabt habe. In Afghanistan herrsche Krieg und gehöre er als Schiit einer Minderheit an.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) gab der BF in Anwesenheit seiner Vertrauensperson an, in XXXX , Afghanistan geboren zu sein.

Der BF sei mit den kulturellen Eigenheiten aus Afghanistan nicht vertraut. Er habe Afghanistan im Alter von einem Jahr in den Iran verlassen. Er habe bis zu seinem 22. Lebensjahr mit seinen Eltern gelebt und hätten ihm diese ein bisschen über afghanische Sitten erzählt.

Der BF habe keine Probleme aufgrund seiner Nationalität gehabt.

Der BF werde ausschließlich im Iran verfolgt. Er habe dort keine Arbeit und keinen Aufenthaltstitel gehabt. Der BF gehöre aber der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Im Falle einer Rückkehr nach XXXX , würde man ihn umbringen. In der Gegend seien viele Taliban und IS-Kämpfer.

Der BF gehöre dem Stamm der XXXX an und sei nicht sehr gläubig.

Der BF habe in XXXX sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er als Fliesenleger gearbeitet und Kindern Kickbox-Unterricht gegeben.

Seine Frau sei 33 Jahre alt und lebe zusammen mit ihren Söhnen im Alter von 8 und 9 Jahren im Iran in XXXX . Seiner Familie gehe es gut und habe er täglich telefonischen Kontakt zu diesen.

Sein Vater sei Fliesenleger und lebe mit seiner Mutter ebenso in XXXX . Der BF habe vier Brüder und drei Schwester. Bis auf eine Schwester, welche in XXXX lebe, würden alle in XXXX wohnen. Der BF habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie.

Der BF verfüge über keine Verwandten in Afghanistan. Der Onkel dort sei bereits verstorben.

Der BF habe keine Besitztümer mehr in Afghanistan. Sein Vater habe früher Grundstücke besessen, doch wisse der BF nicht, ob er diese noch habe. Sie hätten selten über Afghanistan geredet.

Der Vater habe dem BF vom Tod des Onkels erzählt. Der Vater habe dem BF vor ca. 20 bis 22 Jahren auch geraten, nicht nach Afghanistan zurückzukehren, da er dort niemanden habe und man ihn umbringen würde. Der BF sei damals nicht nach Afghanistan, sondern sei mit der ganzen Familie von XXXX nach XXXX gezogen.

Der BF sei zuletzt im Alter von einem Jahr in Afghanistan gewesen.

Die Reise habe ca. USD 3.000,- gekostet und habe er diese Summe durch Ersparnisse seiner Arbeit finanziert.

Der BF habe keine Angehörigen in Österreich bzw. Europa.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, 35 Jahre lang im Iran ohne Rechte gelebt zu haben. Man werde von Iranern dort schlecht behandelt und schikaniert. Die Polizei habe ihnen nicht geholfen. Der BF habe keinen Aufenthaltstitel im Iran gehabt, da man sonst nach Syrien in den Krieg ziehen müsse. Seine Kinder hätten keine Schule besuchen dürfen und sei es ihnen verwehrt worden, eine Wohnung zu kaufen.

Der BF werde derzeit in Afghanistan nicht verfolgt. Er sei Hazara und Schiit und würde bei Rückkehr umgebracht werden.

Seine Eltern oder sonstige nahe Angehörige seien nie politisch oder religiös in Afghanistan tätig gewesen.

In XXXX würden täglich Leute getötet werden und sei die Provinz voll von Taliban- und IS-Kämpfern. Der BF habe diese Information aus den Medien.

Der BF habe niemanden in XXXX , der ihn unterstützen oder sonst behilflich sein könnte. Als Hazara und Schiit sei sein Leben in Afghanistan in Gefahr. Er kenne sich in diesem Land nicht aus und wüsste nicht, wo er arbeiten sollte.

In Österreich lebe der BF von der Grundversorgung. Außerdem arbeite er zusätzlich im Heim als Reinigungskraft und bekomme dort wöchentlich EUR 30,-.

Der BF wolle Deutsch lernen und sich ein Leben aufbauen. Der BF unterrichte ehrenamtlich Burschen in Kickboxen. Er helfe auch in einem Theater aus. Der BF lerne zweimal die Woche Deutsch.

In Österreich bestehe zu niemandem ein Abhängigkeitsverhältnis und habe er hier keine familiären oder sozialen Bindungen.

Seine Eltern seien damals während der Sowjetzeit aus Afghanistan geflohen. Er habe aber nie genau darüber mit seinen Eltern gesprochen. Der BF habe im Alter von 15 Jahren begonnen, als Fliesenleger zu arbeiten und habe diese Tätigkeit bis zu seiner Ausreise durchgeführt.

Der BF legte folgende Unterlagen vor:

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Zwei Bestätigungen der XXXX über ehrenamtliche Arbeit vom 01.05.2016 und 12.01.2017

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Teilnahmebestätigung von " XXXX " vom 13.01.2017

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Teilnahmebestätigung von " XXXX " vom 17.01.2017

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Bestätigung über die Teilnahme am Deutschunterricht vom 16.01.2017

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Unterstützungsschreiben der Unterkunft vom 13.01.2017

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Zeugnis über ehrenamtliche Tätigkeiten bei der XXXX vom 12.01.2017

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Geburtsurkunde des Vaters und des Großvaters des BF

4. Am XXXX langte beim BFA ein weiteres Unterstützungsschreiben vom

XXXX für den BF ein.

5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtliche Beurteilung.

Die Feststellungen der Behörde würden nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen. Der BF sei zum Zeitpunkt der Flucht aus Afghanistan ein Jahr alt gewesen und verfüge dort über keine Sozialisation.

Der Beschwerde wurden folgende neue Unterlagen beigelegt:

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Referenzschreiben von " XXXX " vom 11.05.2017

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Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 vom 11.05.2017

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Teilnahmebestätigung am Info-Modul Wohnen der Stadt XXXX vom 14.01.2017

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Bestätigungen der XXXX über ehrenamtliche Arbeit vom 11.05.2017

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Unterstützungsschreiben der Unterkunft vom 11.05.2017

8. Mit dem beim BVwG am XXXX eingelangten Schreiben wurde die Beschwerde ergänzt.

Der BF sei in XXXX geboren und habe bereits im ersten Lebensjahr Afghanistan verlassen. Er habe sein ganzes Leben im Iran verbracht und lebe seine gesamte Familie dort. Er verfüge über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan. Er habe im Iran keine Ausbildung genossen und lediglich Hilfsarbeiten verrichtet.

Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz XXXX , in welcher die Sicherheitslage prekär sei, sodass eine Niederlassung dort jedenfalls unzumutbar sei.

Aus der ständigen Rechtsprechung des BVwG ergebe sich, dass das Vorhandensein eines familiären oder sozialen Netzwerks in Afghanistan erforderlich sei, um dort unter menschenwürdigen, mit Art 3 EMRK in Einklang stehenden Umständen leben zu können.

Zur Situation von Rückkehrern in XXXX werde auf eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen XXXX vom XXXX verwiesen. Der Sachverständige habe mit Gutachten vom XXXX erneut die Erforderlichkeit eines familiären Netzwerks für eine Ansiedlung in XXXX betont.

Zur aktuellen Sicherheitslage in XXXX und zur Rückkehr nach Afghanistan werde auf Berichte von UNHC und UNAMA, auf einen Artikel der Afghanistan-Expertin XXXX und auf das Gutachten von XXXX vom XXXX und vom XXXX verwiesen.

Der BF würde in XXXX in eine menschenunwürdige Lage geraten. Existierende Hilfsprogramme würden in erster Linie Binnenflüchtlingen zugesprochen werden bzw. fehle es an konkreten Feststellungen, inwieweit IOM tatsächlich Hilfe für den BF im Falle einer Rückkehr leisten würde. Der BF sei zwar gesund und arbeitsfähig, doch liege in seinem Fall eine besondere Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit vor, zumal er sich noch nie in Afghanistan aufgehalten habe, im Iran sozialisiert worden sei und seine Familie im Iran lebe.

Des Weiteren werde auf die fortschrittliche Integration des BF in Österreich hingewiesen. Er sei sehr bemüht, seine Deutschkenntnisse zu vertiefen und zu verbessern. Im Heim arbeite er als Reinigungskraft, über die XXXX unterrichte er ehrenamtlich Jugendliche in Kickboxen und helfe in einem Theater aus. Außerdem habe er an zahlreichen Projekten von " XXXX " teilgenommen, wo er sehr viele und gute Freunde gefunden habe. Er habe es geschafft, hier ein weitreichendes soziales Netzwerk aufzubauen.

Dem Schreiben wurden folgende neue Unterlagen beigelegt:

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UNAMA First Quarter 2017 Civilian Casualty Data, 27.04.2017

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Teilnahmebestätigung an Projekten von " XXXX " vom 11.05.2017

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Empfehlungsschreiben von " XXXX "

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13 Unterstützungsschreiben von Tanzkolleginnen von " XXXX "

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2 Empfehlungsschreiben von Tanzkolleginnen der " XXXX "

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Referenzschreiben von " XXXX " vom 11.05.2017

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Empfehlungsschreiben von " XXXX " vom 23.05.2017

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Empfehlungsschreiben der XXXX vom 23.05.2017

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Empfehlungsschreiben des Tanzlehrers vom 14.05.2017

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Integrationsbestätigung von XXXX vom 15.05.2017

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Unterstützungsschreiben vom Mai 2017

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Unterstützungsschreiben vom 24.05.2017

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3 Fotos

9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und zweier Vertrauenspersonen eine mündliche Verhandlung statt.

Dabei gab der BF an, schiitischer Hazara zu sein und ursprünglich aus der Provinz XXXX zu stammen. Der BF kenne den genauen Herkunftsort nicht und habe auch nie seine Eltern gefragt, da er immer mit den Schwierigkeiten in seinem Leben beschäftigt gewesen sei. Seine Eltern hätten einmal gesagt, dass sie aus dem Dorf XXXX stammen würden. Der BF wisse nicht, wann und wo er geboren sei. Er sei jetzt 38 Jahre alt.

Der BF habe 5 Jahre im Iran die Schule besucht.

Der Onkel in Afghanistan sei verstoben und sei ledig und kinderlos gewesen.

Seinen Eltern gehe es gut und rufe er sie einmal pro Monat an.

Der BF sei verheiratet und lebe seine Frau mit den gemeinsamen zwei Söhnen in XXXX . Er rufe sie einmal im Monat an und gehe es ihnen gut.

Der BF habe seiner Frau ein wenig Geld zurückgelassen und werde sie auch von den Eltern des BF unterstützt. Sein Vater arbeite als Fliesenleger und Maurer und seine Mutter sei Hausfrau.

Seine Frau betreue zu Hause Kinder von anderen Familien und stricke entgeltlich Pullover und Hauben.

Die Ehe sei von den Eltern arrangiert worden. Seine Frau sei ebenfalls Hazara und würden ihre Eltern in XXXX wohnen.

Der BF kenne das genaue Jahr der Ausreise seiner Familie aus Afghanistan nicht. Die Familie sei zur Zeit der Sowjetunion geflüchtet.

Der BF habe fünf Brüder und drei Schwestern. Sein älterer Bruder arbeite als Hilfsarbeiter auf Baustellen.

Die Eltern hätten Afghanistan verlassen, da sie sonst getötet worden wären. Er könne diesbezüglich keine weiteren Angaben machen, da er nie mit seinen Eltern über Afghanistan gesprochen habe. Der BF habe einmal überlegt nach Afghanistan zurückzukehren, doch habe ihm sein damals Vater gesagt, dass er wie sein Onkel väterlicherseits getötet werden würde.

Der BF habe seit seinem 20. oder 22. Lebensjahr nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gewohnt und sei beschäftigt gewesen. Deswegen habe er nie mit ihnen über Afghanistan gesprochen. Der BF wisse nicht, ob seine Geschwister mehr über den Fluchtgrund der Eltern wüssten.

Der BF wisse nicht, warum der Onkel getötet worden sei. Er habe seinen Vater nie dazu befragt, da dieser sehr streng gewesen sei.

Der BF sei Hazara, der im Iran aufgewachsen sei. Er kenne Afghanistan nicht und lebe seine Familie im Iran.

Der BF gab an, fünf Jahre lang die Schule besucht zu haben und als Fliesenleger sowie als Kickbox-Trainer gearbeitet zu haben. Seit 2 Jahren arbeite er ehrenamtlich bei der XXXX als Trainer in Österreich und trainiere Flüchtlinge.

Im Iran habe er ca. 15 bis 17 Jahre als Fliesenleger gearbeitet, wobei er auch andere Tätigkeiten wie beispielsweise Mauer- oder Malerarbeiten auf Baustellen verrichtet habe. Er habe das Fliesenlegen von seinem Vater erlernt.

Der BF habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, habe aber keine Prüfung absolviert, da er zu dieser Zeit die Einvernahme beim BFA gehabt habe. Er werde den Kurs nun wiederholen und zur Prüfung antreten. Außerhalb des Kurses helfe ihm eine Bekannte und lerne einmal die Woche Deutsch mit ihm.

Der BF arbeite täglich zwei Stunden als Reinigungskraft bei der XXXX und betreibe in seiner Freizeit viel Sport. Er höre außerdem Radio, um seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Der BF trainiere mit jungen Männern im Heim Kickboxen. Der BF habe einen großen Freundeskreis, zu welchem auch österreichische Staatsbürger zählen würden. Der BF lebe in keiner Lebensgemeinschaft bzw. habe keine Freundin. Er verfüge in Österreich bzw. der EU über keine Verwandten.

Den heute mitgebrachten Zeuge habe er im Heim kennengelernt und würde der BF ihn manchmal zu Hause besuchen.

Der BF habe den Iran verlassen, weil dort Menschenrechte nicht geachtet würden. Flüchtlinge aus Afghanistan würden sehr schlecht behandelt werden. Afghanen würden aufgefordert werden, nach Syrien in den Krieg zu ziehen. Bei einem Moscheebesuch seien seinem Bruder 2 Mio. Toman pro Monat für die Teilnahme am Kampf in Syrien geboten worden.

Der BF lebe von der Grundversorgung und arbeite als Reinigungskraft bei der XXXX , wofür er EUR 30,- pro Woche erhalte.

In weiterer Folge wurde der Zeuge einvernommen. Dieser gab an, mit dem BF befreundet zu sein und den BF vor ca. 1,5 Jahren durch eine entfernte Verwandte zu kennengelernt zu haben. Der Zeuge unterstütze den BF psychisch und mental. Der BF sei ein korrekter und aufrichtiger Mensch. Der Zeuge helfe dem BF, wenn er Briefe oder Dokumente erhalte und lade ihn ab und zu bei sich zu Hause zum Essen ein. Er begleite ihn auch bei verschiedenen Behördenwege oder Organisationen als Übersetzungshilfe.

Der BF betreue junge Flüchtlinge und versuche diese zum Sport zu motivieren. Der BF stehe auch mit Österreichern in gutem Kontakt.

Abschließend gab der BF befragt an, gesund zu sein.

Folgende neue Unterlagen wurden vorgelegt:

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2 Teilnahmebestätigungen des Vereins " XXXX ", - Integrationsbestätigung vom Verein " XXXX " vom 28.10.2017

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Referenzschreiben von " XXXX " vom 23.10.2017

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Konvolut an Empfehlungsschreiben

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7 Fotos, welche die Freizeitaktivitäten des BF belegen sollen

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Konvolut an verschiedenen Berichten von verschiedenen Organisationen und Zeitungen zur Lage von Afghanen im Iran und zur Rückkehr nach XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der 38-jährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem.

1.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.

1.3. Der BF stammt aus der Provinz XXXX . Der genaue Herkunftsort des BF kann nicht festgestellt werden. Der BF reiste im Alter von einem Jahr mit seiner Familie in den Iran. Zunächst war er mit seiner Familie in XXXX wohnhaft, wo der BF auch fünf Jahre lang die Schule besuchte. Im Alter zwischen 15 und 17 Jahren zog er mit seiner Familie nach XXXX und lebte dort bis zu seiner Ausreise.

Der BF ist verheiratet und hat zwei Söhne, welche zusammen mit seinen Eltern nach wie vor in XXXX leben. Der Familie geht es laut Angaben des BF gut. Der Vater arbeitet als Fliesenleger und unterstützt die Ehefrau des BF. Die Ehefrau bestreitet ihren Lebensunterhalt außerdem über zurückgelassene Ersparnisse des BF, Kinderbetreuung und entgeltliche Stricktätigkeiten.

Der BF verfügt außerdem über fünf Brüder und drei Schwestern, welche sich mit Ausnahme einer Schwester in XXXX , alle in XXXX aufhalten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über Verwandte in Afghanistan verfügt.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dem BF, welcher im Iran aufgewachsen ist und in Afghanistan nie persönlich bedroht wurde, in Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung verfolgt wird.

1.5. Aufgrund der mangelnden Feststellbarkeit des genauen Herkunftsortes bzw. da XXXX zu den relativ volatilen Provinzen in Südafghanistan zählt kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in die Provinz XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

1.6. Dem BF würde jedoch bei einer Rückkehr in die Provinz XXXX kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Ihm ist es jedenfalls möglich und zumutbar, sich in der Hauptstadt XXXX niederzulassen. Er nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückkehr in die Stadt XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Er ist im Iran im afghanischen Familienverband aufgewachsen und spricht die in Afghanistan verbreitete Sprache Farsi als Muttersprache. Der BF ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er bereits über Arbeitserfahrung als Fliesenleger verfügt und auch Maurer- und Malertätigkeiten ausführte.

Der BF kann die Stadt XXXX von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

1.6. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstigen intensiven Bindungen. Der BF hat Deutschkurse besucht, jedoch noch keine Deutschprüfungen absolviert. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und verdient zusätzlich EUR 30,- wöchentlich als Reinigungskraft in seiner Unterkunft. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und engagiert sich in seiner Freizeit als Kickbox-Trainer und an zahlreichen Tanz- und Kulturprojekten.

1.7. Zur Lage in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017)

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).

Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).

Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh.

Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).

Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).

Politische Entwicklungen

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).

Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 201

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BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017

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BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017

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INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

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INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):

Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

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NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017

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NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan,

https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017

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Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017

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Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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