Entscheidungsdatum
26.04.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W237 2184387-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 427974000-170500973:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Beschwerdeführer am 25.04.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Die Behörde veranlasste eine postalische Zustellung dieser Entscheidungen an die Wohnadresse des unvertretenen Beschwerdeführers mittels einer Rückschein-Sendung. Dem Bundesamt wurde in der Folge der vom Zusteller ausgefüllte Rückschein am 23.10.2017 retourniert, dem zufolge ein Zustellversuch am 19.10.2017 stattgefunden habe und die Sendung am Wohnsitzpostamt hinterlegt worden sei; als Beginn der Abholfrist wurde der 20.10.2017 vermerkt.
2. Am 04.12.2017 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und verknüpfte diese mit einem "Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung" des angefochtenen Bescheids sowie einem Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einem - damit verbundenen - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerdeführer ging dabei davon aus, dass seine Beschwerde rechtzeitig erhoben sei, weil er nie eine Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheids erhalten habe. Erst als er weitere Dokumente betreffend sein Asylverfahren bei der belangten Behörde einreichen habe wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung bereits ergangen und verschickt worden sei. Er sei am 06.11.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber belehrt worden, dass er sich den ihn betreffenden Bescheid bei der Post abholen könne. Der Bescheid sei ihm an diesem Tag auch tatsächlich zugegangen. Erst mit 06.11.2017 habe somit die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen, weshalb die am 04.12.2017 erhobene Beschwerde rechtzeitig sei.
Sollte dennoch von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung ausgegangen werden, werde in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt:
Den Beschwerdeführer treffe an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden, weil er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Zur Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags brachte er vor, dass er erst im Rahmen eines Rechtsberatungsgesprächs am 21.11.2017 darüber aufgeklärt worden sei, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei und die Möglichkeit eines Antrags auf ordnungsgemäße Zustellung sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe. Die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags sei damit gewahrt.
Seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2017 begründete der Beschwerdeführer in der Folge mit näheren inhaltlichen Ausführungen.
3. Mit Bescheid vom 15.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG nicht zu (Spruchpunkt II.). Begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Bescheid vom 13.10.2017 nach erfolglosem Zustellversuch am 19.10.2017 durch Hinterlegung mit 20.10.2017 zugestellt worden sei. Eine entsprechende Verständigung von der Hinterlegung sei auch bei der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlassen worden. Dies gehe aus dem im Akt aufliegenden Rückschein hervor und habe sich durch eine Anfrage beim Kundenservice der Post verifizieren lassen: So habe der Beschwerdeführer bei Abholung des Bescheids beim zuständigen Postamt am 06.11.2017 die gelbfarbige Hinterlegungsanzeige vorgewiesen, worauf ihm der Bescheid dort ausgefolgt worden sei. Die Post habe den übernommenen und eingescannten Hinterlegungszettel dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage übermittelt. Nach Erhalt des Bescheides habe sich der Beschwerdeführer überdies zwei Wochen Zeit gelassen, bis er am 21.11.2017 seinen Rechtsberater aufgesucht habe; die Bedeutung des Bescheidinhalts und der Rechtsmittelbelehrung hätte ihm aber aufgrund seiner Sprachkenntnisse klar sein müssen. Der Beschwerdeführer habe somit das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht glaubhaft machen können. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht stattzugeben, weil sich der Beschwerdeführer seit 26.11.2017 wegen (versuchter) schwerer Nötigung und Körperverletzung in Untersuchungshaft befinde, mehrfach unwahre Angaben getätigt und sich bereits in Deutschland dem Behördenzugriff bei einer drohenden Abschiebung entzogen habe. Es bestehe daher ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der Bescheid vom 13.10.2017 unbeschadet des Wiedereinsetzungsantrags vollzogen werde.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 18.01.2018 die gegenständliche Beschwerde. In dieser führte er erneut aus, keine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheids vom 13.10.2017 erhalten zu haben. Es sei evident, dass er weder auffallend sorglos gehandelt habe noch in der Lage gewesen wäre, früher Beschwerde zu erheben. Ein Verschulden, das er zu verantworten hätte, sei ihm nicht zuzurechnen. Durch die in Rechtskraft erwachsene und damit durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Bescheid vom 13.10.2017 drohe dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4.1. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2018 samt Verwaltungsakt vorgelegt. In diesem ist die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2017 enthalten.
Mit Beschwerdeergänzung vom 29.01.2018 hielt der Beschwerdeführer erneut fest, sich sicher zu sein, nie einen gelben Hinterlegungszettel erhalten zu haben, weshalb er sein bisheriges Vorbringen aufrecht halte. Er sei mehrmals bei der belangten Behörde gewesen und habe sich nach dem Stand seines Verfahrens erkundigt. Eine Mitarbeiterin des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl habe ihm mitgeteilt, dass die Entscheidung bereits verschickt worden sei. Da er aber keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, sei der Beschwerdeführer erneut zur belangten Behörde gegangen, bei der ihm eine Bestätigung ausgestellt worden sei, mit welcher er sich den ihn betreffenden Bescheid am 06.11.2017 abholen habe können. Es handle sich somit um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, wobei dem Beschwerdeführer mangels Kenntnis über die Existenz einer Zustellbenachrichtigung kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Der Bescheid sei ihm erst "am 04.12.2017 tatsächlich" zugekommen; ab diesem Zeitpunkt habe die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 25.04.2018, W237 2184387-2, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheids vom 15.12.2017 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den unzweifelhaft am 20.10.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2017 gehindert gewesen wäre; in seinem Wiedereinsetzungsantrag habe er sich lediglich in der - erwiesenermaßen falschen - Behauptung beschränkt, nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 13.10.2017 den vom Beschwerdeführer am 25.04.2017 im Bundesgebiet gestellten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Es veranlasste die postalische Zustellung dieses Bescheids an die Wohnadresse des Beschwerdeführers mittels RSa-Rückschein-Sendung. Am 19.10.2017 fand an dieser Adresse ein erfolgloser Zustellversuch statt, worauf der Bescheid mit 20.10.2017 (Beginn der Abholfrist) beim Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde; der vom Zusteller entsprechend ausgefüllte Rückschein wurde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert und an der Wohnadresse des Beschwerdeführers eine Verständigung über die Hinterlegung hinterlassen, welche den 06.11.2017 als letzten Tag der Abholfrist auswies. Mit dieser Hinterlegungsanzeige erschien der Beschwerdeführer am 06.11.2017 bei seinem Wohnsitzpostamt und bekam (nach Vorweis seiner Aufenthaltsberechtigungskarte) den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017 ausgehändigt. Am 04.12.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per E-Mail die Beschwerde gegen diesen Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt der Verfahrensakten.
2.2. Dass die Zustellung des Bescheids vom 13.10.2017 seitens der belangten Behörde an die Wohnadresse auf postalischem Wege mittels RSa-Rückscheins verfügt wurde, der Bescheid am 19.10.2017 nicht zugestellt werden konnte und beim Wohnsitzpostamt mit 20.10.2017 hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem der Behörde am 23.10.2017 retournierten und entsprechend ausgefüllten Rückschein, der im Verwaltungsakt aufliegt.
2.3. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde auch eine Verständigung von der Hinterlegung des an ihn adressierten Bescheids an seiner Abgabestelle hinterlassen. Dies ergibt sich aus den diesbezüglich angestellten Ermittlungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl: Aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt am 06.12.2017 eine entsprechende E-Mail-Anfrage an die Österreichische Post betreffend den in Rede stehenden Zustellvorgang. Das Kundenservice der Post gab daraufhin mit E-Mail vom 11.12.2017 darüber Auskunft, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid am 06.11.2017 - dem letzten Tag der Hinterlegungsfrist - in der Postfiliale 1210 Wien persönlich ausgefolgt worden sei; unter einem übermittelte die Post die eingescannte "Hinterlegungsanzeige und Übernahmebestätigung" betreffend die gegenständliche Sendung (diese liegt im Verfahrensakt ausgedruckt auf). Auf präzisierende Nachfrage, ob es sich bei der eingescannten Hinterlegungsanzeige um das Original handle, antwortete die Post, dass es sich laut Auskunft der Zustellbasis 1210 Wien um den Scan der originalen Hinterlegungsanzeige handle, der "bei Abholung der Behördensendung vom Kunden in der Postfiliale vorgelegt [...] und nach der Ausfolgung eingescannt" worden sei; warum der Beschwerdeführer behaupte, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, könne die Post "nicht nachvollziehen".
Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts dieser Ermittlungsergebnisse die angeführte Behauptung des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Beschwerde als evident falsch. Aus der eingescannten Hinterlegungsanzeige samt Übernahmebestätigung - hierbei handelt es sich um den vom Beschwerdeführer als solchen bezeichneten "gelben Zettel" - geht klar hervor, dass er diese erhalten haben und damit in die Postfiliale 1210 Wien gegangen sein muss, um den Bescheid vom 13.10.2017 abzuholen. Die Hinterlegungsanzeige ist auch deutlich mit der Wortfolge "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" betitelt; die im unteren Drittel befindliche Übernahmebestätigung trägt das Datum 06.11.2017 sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Ein anderer Geschehensablauf ist schlechterdings nicht denkbar, wollte man der Post - bzw. der Zustellbasis 1210 Wien oder dem konkreten Zusteller - nicht unterstellen, die Hinterlegungsanzeige und Übernahmebestätigung nachträglich samt Unterschrift des Beschwerdeführers gefälscht zu haben. Soweit er angab, er sei "mehrmals" bei der belangten Behörde gewesen, um sich über seinen Verfahrensstand zu erkundigen, bis ihm eine "Bestätigung" ausgestellt worden sei, mit welcher er den Bescheid am 06.11.2017 - auffallend zufällig am letzten Tag der auf der Hinterlegungsanzeige angegebenen Abholfrist - bei der Post abgeholt habe, finden diese unsubstantiierten und vagen Behauptungen im Verwaltungsakt keine Deckung. Insbesondere liegt im Akt kein "Aktenvermerk[]" über eine Belehrung des Beschwerdeführers betreffend die bereits erfolgte Zustellung des Bescheids vom 13.10.2017 auf (am 06.11.2017 wurde er lediglich über die Wohnsitzbeschränkung informiert, was er mittels Unterschrift bestätigte).
2.4. Die übrigen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017 lag gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG bei vier Wochen. Diese Frist wird ab dem Zustellungszeitpunkt berechnet.
3.2. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vertretene Rechtsauffassung ist insoweit zutreffend, als tatsächlich keine Zustellung des Bescheids vom 13.10.2017 durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 40/2017 (im Folgenden: ZustG), erfolgt wäre, wäre keine Verständigung von der Hinterlegung des Bescheids an der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen worden (vgl. VwGH 30.03.2017, Fr 2015/07/0001). Diesfalls wäre ihm der Bescheid erst mit Abholung bei der Post am 06.11.2017 zugestellt worden und die am 04.12.2017 erhobene Beschwerde rechtzeitig.
Wie festgestellt und unter Pkt. II.2.3. beweiswürdigend aufgezeigt, wurde im vorliegenden Fall aber an der Abgabestelle des Beschwerdeführers eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheids zurückgelassen, mit welcher der Beschwerdeführer den Bescheid am letzten Tag der festgelegten Abholfrist beim zuständigen Postamt abholte. Die Zustellung des Bescheids ist sohin am 20.10.2017, dem ersten Tag der Abholfrist, durch Hinterlegung im Sinne des § 17 ZustG erfolgt.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann ab diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 17.11.2017. Die erst am 04.12.2017 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet; der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2018, W237 2184387-2, rechtskräftig abgewiesen.
3.3. Die Beschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Hinterlegung, Verspätung, Wiedereinsetzung, WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W237.2184387.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018