TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 W192 2124096-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W192 2124096-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. 14-1002998109-14459658, zu Recht erkannt:

A) A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. zu lauten hat:

Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Gambia, brachte am 16.03.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Hierzu wurde er am 16.03.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei bezeichnete er sich als minderjährig und gab an, dass er den Herkunftsstaat im Dezember 2012 verlassen habe und über Senegal, Mali und Algerien nach Marokko gereist sei. Am 05.08.2013 habe er über einen Zaun die Grenze zu Spanien in Melilla überquert. Dabei habe er sich im Bauchbereich verletzt und sei in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er zwei Monate lang geblieben sei. Danach habe er sich bis Jänner 2014 in Melilla aufgehalten und sei dann nach Spanien gebracht worden. Im März 2014 sei er über Frankreich und Deutschland nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er als Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo von der Polizei mehrmals geschlagen und bedroht worden sei. Der Staatspräsident gehöre der Volksgruppe der Diola an und der Beschwerdeführer habe diesen kritisiert. Dies habe ein Polizist gehört, welcher ebenfalls der Volksgruppe der Diola angehöre und habe den Beschwerdeführer zur Polizeistation mitgenommen, wo man ihn geschlagen und bedroht habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von der Polizei getötet zu werden. Sein Bruder habe ihm während seines Aufenthaltes im Senegal telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei in Gambia nach ihm suche.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nach Rechtsberatung und unter Mitwirkung der Rechtsberaterin am 09.04.2014 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass weitere Untersuchungen zur Feststellung seines Alters vorgesehen seien.

Aus einem von der Behörde eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersschätzung vom 22.05.2014 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren und somit zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 18 Jahren gegeben war. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2014 über den Inhalt dieses Gutachtens in Kenntnis gesetzt und er brachte dazu vor, dass seine Angaben über sein Alter auf Aussagen seiner Mutter beruhen würden.

Mit Schreiben vom 02.06.2014 teilten die spanischen Behörden zu einem österreichischen Aufnahmegesuch mit, dass der Übernahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde, da über seine Person keine Aufzeichnungen in Spanien vorliegen würden.

Am 18.02.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin für die englische Sprache gut sei. Es gehe ihm auch gesundheitlich gut, seine Verletzungen der Wirbelsäule laut einem vorgelegten ärztlichen Attest vom 17.03.2014 habe sich der Beschwerdeführer zwischen Marokko und Spanien zugezogen.

Der Vater des Beschwerdeführers sei in dessen Jugend verstorben, im Herkunftsstaat würden seine Mutter, eine Schwester und einen Bruder leben. Der Beschwerdeführer habe eine Grundschule besucht und als Kassier in einem Bus seines Onkels gearbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers handle am Markt mit Gemüse und habe ein Grundstück des Onkels des Beschwerdeführers bewirtschaftet.

Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei. Er sei am 18.12.2012 von der Polizei festgenommen worden, als er auf dem Grundstück der Familie gesessen sei. Er sei nachmittags um 15:00 Uhr mit einem Polizisten in Zivil ins Gespräch gekommen und der Beschwerdeführer habe später herausgefunden, dass dieser wie der damals amtierende Präsident der Volksgruppe der Diola angehöre. Dieser habe gut Mandingo gesprochen, so dass es dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe sich darüber geäußert, dass der Präsident viele Leute auf dem Gewissen hätte. Dann habe der Polizist ihm Geld gegeben, um in der Nähe Zigaretten für ihn zu kaufen. In der Zwischenzeit habe er seine Kollegen angerufen. Der Beschwerdeführer habe ihm die Zigaretten gegeben und es seien plötzlich andere Polizisten in einem Polizeiauto erschienen, worauf der Polizist gegen die Beine des Beschwerdeführers gestoßen und ihn aufgefordert habe, dass er nun alles vor der Polizei wiederholen könne. Der Beschwerdeführer sei in eine Polizeistation gebracht und dort geschlagen worden. Er habe dort die Nacht verbracht und es sei am nächsten Morgen, einem Sonntag die Zellentür geöffnet worden. Es seien vier Personen in der Zelle gewesen und der Beschwerdeführer sei zur Einvernahme gebracht worden. Die Polizeistation sei neben dem Markt gelegen und es hätten viele Menschen die Polizeistation gestürmt, während der Beschwerdeführer seine Aussage gemacht habe, weil jemand etwas am Markt gestohlen habe. Bei dieser Gelegenheit sei der Beschwerdeführer geflüchtet und im Markt untergetaucht. Später sei er in einem Kraftfahrzeug in die Hauptstadt gebracht und dort mit einer Fähre nach Senegal gebracht worden. Von dort habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder telefoniert und der Bruder habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Polizei bereits nach dem Beschwerdeführer gesucht hätte. Der Beschwerdeführer machte auf Befragen weitere Angaben über die behauptete polizeiliche Anhaltung und brachte vor, dass er im Falle einer Rückkehr befürchte, von der Polizei oder der Regierung getötet zu werden.

Über seine persönlichen Verhältnisse brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen Deutschkurs besuche und mit einer österreichischen Freundin ausgehe. Er lebe in der Grundversorgung und habe keine Familienangehörigen in Österreich.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.)

Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt IV.)

Die Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Das Vorbringen über die Bedrohung des Beschwerdeführers, wegen kritischer Äußerungen über den Staatspräsidenten Übergriffen durch Polizeikräfte ausgesetzt gewesen zu sein, wurde wegen fehlender Plausibilität der Darstellung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass der behauptete Inhalt der vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachrichten im Radio betreffend die Hinrichtung von neun Personen, darunter auch zwei Personen aus Senegal, den Tatsachen entsprochen hat.

Vor dem Hintergrund der festgestellten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würde für diesen bei einer Rückkehr keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung bestehen und würden angesichts fehlender familiärer Bindungen im Bundesgebiet und eines wegen des kurzfristigen Aufenthaltes nur wenig schutzwürdigen Privatlebens keine Hinderungsgründe gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bestehen.

3. Gegen den Bescheid wurde mit Eingabe vom 31.03.2016 fristgerecht die vorliegende Beschwerde eingebracht. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass die Beweiswürdigung der Behörde sich insbesondere auf Vermutungen stütze. Es möge zwar sein, dass das Vorbringen im Sinne einer logischen Nachvollziehbarkeit nicht unbedingt als regulär einzustufen sei, allerdings würden die Abläufe vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht gänzlich abwegig erscheinen. Es habe der Antragsteller immer gleich bleibende Angaben gemacht und es seien die Fragen, ob seine davongetragenen Narbe - wie vom Beschwerdeführer behauptet -Folge einer Misshandlung mit einem mit Nägeln besetzten Schlagstock sein können, ausschließlich durch einen medizinischen Gutachter zu beurteilen. Es werde auf das Fluchtvorbringen und auf die Länderinformationen verwiesen, wonach der Staatspräsident des Herkunftsstaates durch einen Putsch an die Macht gekommen sei und im Weiteren durch weder faire noch freie Wahlen mehrfach wieder gewählt worden sei. Die Menschenrechtslage in Gambia werde international scharf kritisiert und es erfolgten Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker sowie Folter, Verhaftung und manches Mal das Verschwinden von Bürgern, wobei Straffreiheit von Tätern ein Problem darstelle.

Die Fluchtgeschichte erscheine vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht abwegig, weshalb der Beschwerdeführer um wiederholte Prüfung des Falles ersuche.

In einer Beschwerdeergänzung vom 02.06.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsbehauptungen und legte Bestätigungen über den Besuch von Sprachkursen sowie schriftliche Unterstützungserklärungen vor.

Aus einem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten unfallchirurgisch-fachärztlichen Gutachten vom 24.05.2016 in Fassung des Ergänzungsgutachtens vom 13.07.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, geht hervor, dass der Beschwerdeführer über den Verletzungshergang bzw. den Sturz bei seiner Einreise von Marokko nach Spanien ausführlich gesprochen habe und er dort ohne Fremdverschulden zu Sturz gekommen sei. Verletzungen und Beschwerden zum Zeitpunkt der Untersuchung am 24.05.2016 habe er ausschließlich als Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule beschrieben. Die im Rahmen der Begutachtung festgestellten Narben seien kaum sichtbar und könnten nicht eindeutig auf den Sturz bzw. auf Misshandlungen zurückgeführt werden. Dies sei wegen der langen Zeitspanne zwischen der Einreise des Beschwerdeführers nach Europa und der Untersuchung nicht möglich. Beim Beschwerdeführer liege eine leichte Skoliose der Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule ohne auffallen Kompressionsschmerz vor. Es bestehe eine Deckplattenimpressionsfraktur von Lendenwirbelknochen IV bei intakter Unterkante.

Mit Schreiben vom 17.10.2016 legte der Beschwerdeführer eine Schwangerschaftsbestätigung seiner Freundin, eine Bestätigung über eine Projektteilnahme sowie über seine Integrationsbemühungen vor.

Der Beschwerdeführer legte weiters ein Schreiben eines Handwerksbetriebs in seiner Unterbringungsregion vom 29.11.2016 vor, wonach er im Frühjahr im Falle der Aufnahme neuer Lehrlinge in die engere Auswahl gezogen werde. Die Freundin des Beschwerdeführers und werdende Mutter eines gemeinsamen Kindes richtete mit Schreiben vom 06.12.2016 ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht, worin dessen Integrationsbemühungen dargestellt werden. Mit Schreiben vom 06.12.2016 wurden weitere Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und ein Schreiben über ein für den Fall der Asylgewährung in Aussicht gestelltes Dienstverhältnis vorgelegt.

4. Am 13.12.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zu seinen privaten und persönlichen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen befragt wurde und Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat erörtert wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Dabei tätigte der Beschwerdeführer (BF) auf Befragung durch den Richter (R) nachstehende Angaben über die im Verfahren bereits behauptete Bedrohungssituation:

"R: Aus welchen Gründen haben Sie den Herkunftsstaat verlassen?

BF: Ich hatte Probleme mit der Polizei. Im Dezember 2012 hörte ich eine Radiosendung auf Teranga FM. Dort wurde berichtet, dass der Präsident des Landes neun Leute umgebracht hätte. Und ein Mann, der ebenfalls diese Sendung hörte, kam. Ich saß damals unter einem Mangobaum, es war drei Uhr. Er fragte was ich dort tue. Ich habe gesagt ich habe gehört, dass der Präsident neun Leute aus dem Gefängnis geholt hat und umgebracht hat. Er hat mich dann gefragt, was ich davon halte, und ich habe gesagt, dass ich das grundlegend falsch halte. Ich habe ihm dann noch alles Mögliche erzählt, in dem Sinne, dass er ein schlechter Präsident ist und, dass er schon viele umgebracht hat. Er hat mir dann Geld gegeben, damit ich ihm Zigaretten im Geschäft kaufe. Ich habe ihm dann die Zigaretten gebracht und bin mit ihm zusammen gesessen und wir haben die Nachrichten zusammen gehört. Ich wusste aber nicht, dass er ein Zivilpolizist war. Dann ist ein Wagen mit drei Polizisten gekommen, sie haben mich festgenommen. Ich habe dann gefragt, warum er auf mich einschlägt, er hat mir dann gesagt, wir fahren zur Polizeistation und werden sehen was wir dann machen. Sie haben mich geschlagen und in eine Zelle gesteckt. Dann wurde ich erneut misshandelt. Sie haben mich mit einer Art Nagel geschlagen und dabei habe ich mir eine Verletzung an den Händen zugezogen. Man muss wissen, dass ich dem Stamm der Mandinka angehöre, die den Präsidenten, der ein Diola ist, nicht mögen. Dieser eine Polizist war zwar auch Diola, sprach aber ausgezeichnet Mandinka. Ich war dann die Nacht über in der Zelle, und am nächsten Tag wurde ich von den Polizisten zur Einvernahme geholt. Sie forderten mich auf, Ihnen zu erzählen, wen der Präsident aller getötet haben soll. Doch bevor sie mit der Einvernahme fertig waren, kam es zu einem Tumult in der Polizeistation. Ein Mann hat irgendwelche Waren am Markt gestohlen und suchte Schutz in der Polizeistation, weil ihn so viele Leute verfolgten und umbringen wollten. Es waren dann plötzlich so viele Menschen in der Polizeistation, dass ich die Möglichkeit nutzte, um zu entkommen. Dann bin ich zum Markt gegangen und dort hat mich jemand mit dem Auto mitgenommen.

R: Wie ist es dazu gekommen, dass dieser Mann Sie angesprochen hat, von dem Sie später bemerkt hätten, dass er ein Polizeiangehöriger ist?

BF: Er hat mich ganz nett begrüßt auf Mandinka.

R: Ist er bewusst auf Sie zugekommen oder war es eine zufällige Begegnung, weil Sie dort gesessen sind?

BF: Es war so, dass ich gegenüber vom Haus unter dem Mangobaum gesessen bin und man konnte hören, wie ich die Nachrichten aufgedreht hatte. Ich glaube, dass der Mann mitgehört hat, wie ich die Nachrichten höre, wie der Präsident die Leute umbringt und ich glaube, dass das der Grund ist, wieso er auf mich zugekommen ist.

R: Was hat dieser Mann dann zu Ihnen gesagt?

BF: Er kam und fragte mich, was hörst du gerade. Ich sagte, ich höre Nachrichten, wo gesagt wird, dass der Präsident neun Leute umgebracht hat. Er hat mich gefragt, was ich davon halte, und ich habe gesagt, dass man das immer wieder hört.

R: Wie hat dieser Mann auf die Aussagen reagiert von Ihnen?

BF: Er hat dann auch in unserer Muttersprache gesagt, dass es stimmt, dass es nicht gut ist was er getan hat.

R: Was ist passiert nachdem Sie die Zigaretten für diesen Mann gebracht hatten?

BF: Wie gesagt, er hat mir Geld gegeben das ich ihm Zigaretten kaufen gehen. Wie ich dann mit den Zigaretten zurückgekommen bin, sind auch schon die drei Polizisten dagewesen. Dann hat er mir die Beine weggezogen und gesagt, ich soll alles erzählen, was ich gehört habe.

R: Zu welcher Dienststelle haben Sie diese Polizeiangehörigen hingebracht?

BF: Zur Polizei in XX.

R: Beschreiben Sie die Räumlichkeiten dieser Polizeistation.

BF: Die Polizeistation liegt nahe dem Markt. Gegenüber ist auch eine Tankstelle

R: Wie groß ist dieses Gebäude, wie viele Räume hat es?

BF: Das kann ich jetzt nicht sagen. Ich kann nur sagen, dass es drei Zellen gab, die nummeriert waren von eins bis drei.

R: Hat es einen Eingang oder mehrere gegeben?

BF: Es gibt einen großen Haupteingang und auf der Hinterseite gibt es eine Hintertür.

R: Sind Sie über den Haupteingang in die Polizeistation gebracht worden?

BF: Ja, durch den Haupteingang.

R: Wo hat man Sie dann hingebracht, als Sie das erste Mal in die Polizeistation gebracht wurden?

BF: Bevor sie mich in die Zelle steckten, haben sie mich auf der Polizeistation in einem Art Saal geschlagen.

R: Hat sich dieser Saal unmittelbar am Haupteingang befunden oder wurden Sie durch mehrere Räume gebracht?

BF: Nein, nach diesem Haupteingang war dieser Saal und dahinter waren die Zellen.

R: Sind die Zellen alle drei direkt vom Saal durch Türen zugänglich gewesen?

BF: Ja.

R: Sie haben gesagt, dass man Ihnen eine Verletzung mit einer Art Nagel zugeführt hat, wie ist das passiert?

BF: Es war so eine Art Gummiknüppel aber darin befand sich ein Nagel.

R: Ist dieser Nagel vom Gummi umhüllt gewesen oder ist dieser Nagel quer über dem Knüppel gelegen?

BF: Nein, der Nagel war mit Gummi umhüllt aber man konnte einen Teil des Nagels sehen.

R: Wie dick und wie lange war dieser Nagel?

BF: Ich kann das nicht genau schätzen. Er war etwas länger als mein Arm.

R: Wie dick war dieses Gerät?

BF: Wissen Sie, Englisch ist unsere Amtssprache aber nicht meine Muttersprache. Deswegen ist Nagel vielleicht nicht ganz passend. Es war ein Kabel (BF zeigt ein Kabel im VH Saal).

R: Als Gegenstand der Misshandlung ist ein mit Gummi oder Kunststoff umhülltes Metallkabel von etwa einem Meter Länge verwendet worden.

BF: Sie haben es einige Male um die Hand geschlungen und dann damit zugeschlagen.

R: Welche Art von Verletzungen hat das bei Ihnen bewirkt?

BF weist Narben am rechten Unterarm und an der Oberfläche der linken Hand vor.

R: Die Verletzungsspuren sind bereits bei der Behörde erörtert worden. Im angefochtenen Bescheid ist die Möglichkeit angesprochen worden, dass sie sich diese Verletzungen bei der Überwindung des Zaunes in Melilla zugezogen hätten. Nachdem dies in Zweifel gezogen wurde habe ich ein Gutachten von einem Facharzt für Unfallchirugie eingeholt, der Sie im Mai untersucht hat. Dieses Gutachten ist zu dem Erkenntnis gekommen, dass diese Verletzungen nicht eindeutig einer bestimmten Art der Verursachung zugeordnet werden können, weil die Narben schon alt und kaum ersichtlich sind. Möchten Sie etwas dazu sagen?

BF: Nein, diese Verletzungen habe ich die bei der Polizei in Gambia erlitten. In Melilla habe ich mir nur eine Verletzung am Rücken zugezogen. Wie ich aus der Polizeistation entkommen bin, hatte ich ja blutende Hände von den Wunden. Das war auch der Grund, warum mich auch ein Mann mit dem Auto nach BANJUL mitgenommen hat. In BANJUL bin ich dann mit der Fähre mitgenommen worden. Und schließlich hat mich ein Mann mit dem Auto nach Senegal mitgenommen, auch er hat meine Wunden gesehen.

R: Wie lange sind Sie auf der Polizeistation in einer Zelle gewesen?

BF: Ab dem 18. Dezember zwischen 15 und 16 Uhr bis zum folgenden Tag zwischen 11 und 12 Uhr.

R: Wer war außer Ihnen in der Zelle?

BF: Da waren drei weitere Personen in der Zelle. Also mit mir vier.

R: Wie ist Ihnen die Flucht aus der Polizeistation gelungen?

BF: Da sind plötzlich so viele Leute in die Polizeistation gelaufen. Ich hatte keine Handfesseln an und ich bin dann einfach raus in Richtung Markt gelaufen.

R: Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird ergänzend folgendes festgestellt:

Am 01.12.2016 wurden in Gambia Präsidentschaftswahlen abgehalten, wobei überraschend der Kandidat der Opposition Adama Barrow über den langjährigen Amtsinhaber Yayha Jammeh obsiegte. Noch vor Bekanntgabe des offiziellen Endergebnisses hat Jammeh seine Wahlniederlage eingestanden. Einige Tage nach der Wahl wurden 19 Oppositionelle, darunter der Parteiführer des Wahlsiegers, aus der Haft entlassen. (Quellen: Wikipedia "Gambian Presidential Election, 2016", Al-Jazeera, eingesehen am 07.12.2016)

Am 10.12.2016 kündigte Jammeh an, das Wahlresultat wegen Unregelmäßigkeiten nicht zu akzeptieren. Seine Regierungspartei, die APRC, kündigte eine Wahlanfechtung beim Obersten Gerichtshof an. Der UN-Sicherheitsrat, der Außenminister von Senegal und der Westafrikanische Regionalblock forderten Jammeh auf, die Entscheidung des Volkes zu akzeptieren und appellierten an Sicherheitskräfte und andere, Zurückhaltung zu üben und Gewalt zu vermeiden. Es wurde nicht über Übergriffe oder gewaltsame Ausschreitungen berichtet (Quelle: www.theguardian.com 12.12.2016).

R: Möchten Sie zur Situation im Herkunftsstaat etwas vorbringen?

BF: Ich habe mit meinem Bruder und meinen Leuten in Gambia telefoniert und die haben mir gesagt, dass überall bewaffnete Soldaten sind und alle Leute Angst haben.

R: Die von Ihnen beschriebene Bedrohungssituation beruht auf der Machtausübung des langjährigen Präsidenten Jammeh. Im Falle einer Beendigung seiner Amtszeit wäre diese Bedrohung bei einer Rückkehr nicht mehr gegeben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin davon überzeugt, Jammeh wird nie zurücktreten. Ich glaube nicht, dass ein Mandinka je Präsident werden kann. Vorher lässt er alle Mandinka umbringen. Erst im April hat eine friedliche Demonstration stattgefunden, die von Ousene Darboe durchgeführt wurde, er ist Anführer der UDP Partei. Während der Demonstration haben sich auch Fula den Mandinkas angeschlossen. Danach seien die Fula freigelassen worden aber es seien die Mandinka Solo Koroma und Solo Sunday getötet worden. Andere Mandinkas die bei der Demonstration dabei waren, befinden sich noch in Haft. Ich habe aber gehört, dass sie vor etwa einer Woche freigelassen worden seien.

R: Gibt es außer dieser beschriebenen Bedrohung durch Sicherheitskräfte noch andere Bedrohungen die Sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten?

BF: Wenn ich jetzt zurückgehen würde, dann würde ich im Gefängnis landen oder sie würden mich sogar umbringen.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles zu sagen was Sie vorbringen wollten oder möchten Sie noch etwas sagen?

BF: Ich möchte noch folgendes hinzufügen. Ich habe Nachrichten über den Präsidenten erhalten, wonach er nach einer Versammlung in Talinding gesagt haben soll, dass so viele Mandinkas in Europa Lügen über Gambia verbreiten und immer nur Mandinkas aus Europa nach Afrika abgeschoben werden. Er hat angekündigt, dass in Zukunft abgeschobene aus Europa in Gambia in Haft kommen werden. Außerdem habe ich gehört, dass Österreich vor kurzem viele Gambier abgeschoben hat und der Präsident gemeint hat, man soll alle diese Mandikas der Einwanderungsbehörde übergeben."

5. Im März 2017 legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft zu dem in Österreich geborenen Kind seiner Freundin vor, in weiterer Folge eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs auf Niveau B1 vom 20.04.2017 und eine Bestätigung über die Teilnahme an gemeinnützigen Arbeiten an einem Tag im März 2017 vor.

Aus einem Unterstützungsschreiben der Freundin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes vom August 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu seinem Kind eine starke Bindung habe. Dieser lebe mit der Kindesmutter nicht im gemeinsamen Haushalt, da diese im Falle des Einzuges des Beschwerdeführers Unterstützungsgelder im Rahmen der Mindestsicherung verlieren würde, weshalb es aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, als Familie zusammen zu leben. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs und warte auf das Ergebnis einer Prüfung auf Niveau A2. Er habe eine Bewerbung um eine Stelle als Küchenhilfe abgegeben.

Im September 2017 legte der Beschwerdeführer einen Verkaufsausweis für eine Straßenzeitung vor und teilte über seine Vertretung mit, dass der erste Antritt zur A2-Prüfung nicht positiv ausgegangen sei und er nunmehr die Prüfung wiederholen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Gambias.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Gambia darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei vor seiner Ausreise durch Polizeiangehörige bedroht und misshandelt worden, weil er sich im Dezember 2012 kritisch gegen den damaligen Präsidenten von Gambia geäußert habe, wird der Beurteilung zugrunde gelegt.

Anzumerken ist jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass Präsident Jammeh im Jahr 2016 abgewählt wurde und unter internationalem Druck Gambia verlassen hat, aufgrund der den ehemaligen Präsidenten betreffenden kritischen Äußerungen vor seiner Ausreise keine aktuelle Verfolgung seitens der aktuellen Machthaber in Gambia zu befürchten hätte, zumal der aktuelle Präsident Barrow sich ausdrücklich zu einer Abkehr der repressiven Politik Jammehs bekannt hat und seinen Willen zur Beendigung von Menschenrechtsverletzungen im Land bekundet hat.

Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht glaubhaft gemacht, in Gambia eine Verfolgung befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Dem unbescholtenen Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der Beschwerdeführer führt in Österreich seit November 2015 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, lebt mit dieser jedoch seither nicht im gemeinsamen Haushalt. Er ist Vater einer gemeinsamen im Dezember 2016 geborenen Tochter und unterstützt seine Freundin nach Möglichkeit bei der Betreuung des Kindes. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, er hat die Prüfung für das Zertifikat auf Niveau A2 bisher nicht erfolgreich ablegen können. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb seiner Betreuungseinrichtungen und im sonstigen Umfeld an gemeinnützigen Tätigkeiten beteiligt.

Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016).

Der gambische Präsident Yahya Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen (CIA 29.7.2016). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was seine Wiederwahl anbelangt (ÖB 9.2015).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).

Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).

Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für [Dezember] 2016 geplant, die Parlamentswahlen für [April] 2017 (ÖB 9.2015; vgl. CIA 29.1.2016).

Am 01.12.2016 wurden in Gambia Präsidentschaftswahlen abgehalten, wobei überraschend der Kandidat der Opposition Adama Barrow über den langjährigen Amtsinhaber Yayha Jammeh obsiegte. Noch vor Bekanntgabe des offiziellen Endergebnisses hat Jammeh seine Wahlniederlage eingestanden. Einige Tage nach der Wahl wurden 19 Oppositionelle, darunter der Parteiführer des Wahlsiegers, aus der Haft entlassen. (Quellen: Wikipedia "Gambian Presidential Election, 2016", Al-Jazeera, eingesehen am 07.12.2016)

Am 10.12.2016 kündigte Jammeh an, das Wahlresultat wegen Unregelmäßigkeiten nicht zu akzeptieren. Seine Regierungspartei, die APRC, kündigte eine Wahlanfechtung beim Obersten Gerichtshof an. Der UN-Sicherheitsrat, der Außenminister von Senegal und der Westafrikanische Regionalblock forderten Jammeh auf, die Entscheidung des Volkes zu akzeptieren und appellierten an Sicherheitskräfte und andere, Zurückhaltung zu üben und Gewalt zu vermeiden. Es wurde nicht über Übergriffe oder gewaltsame Ausschreitungen berichtet (Quelle: www.theguardian.com 12.12.2016).

Jammeh war im Dezember abgewählt worden und hatte seine Niederlage zunächst eingestanden. Später weigerte er sich aber, die Macht an Barrow abzugeben. In den vergangenen Tagen spitzte sich die politische Krise in Gambia extrem zu, ECOWAS-Truppen überschritten mit Billigung der UNO die Grenze zu Gambia, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Die ECOWAS unterbrach ihre Militärintervention schließlich für einen letzten Vermittlungsversuch durch Mauretanien und Guinea. In der Nacht zum Samstag [21.02.2017] verkündete Jammeh schließlich seinen Rücktritt und wendete eine militärische Lösung des Machtkampfs ab. Jammeh verließ am Samstagabend in einer Privatmaschine das Land. Er sollte nach Äquatorialguinea ins Exil gehen. In Banjul tanzten die Menschen vor Freude. (Quelle: Der Standard)

Im April 2017 gewann Barrows Partei, die United Democratic Party, 31 der 48 zu vergebenden Sitze, während Jammehs Alliance for Patriotic Reorientation and Construction fast alle Mandate verlor. (Quelle: wikipedia)

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook - Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 22.8.2016

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016

DerStandard -

derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck, eingesehen am 25.01.2017

Wikipedia - https://de.wikipedia.org/wiki/Gambia, eingesehen am 24.04.2018

Sicherheitslage

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016).

Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016): Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 22.8.2016

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015).

Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).

Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015).

Quellen:

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 19.8.2016

HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

Korruption

Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015).

Quellen:

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results, Zugriff 17.8.2016

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig. Diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 13.4.2016).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015).

Die meisten Menschenrechtsorganisationen berichten nicht öffentlich über Menschenrechtsverletzungen im Land aus Angst vor Repressalien. Die Regierung schikaniert, verhaftet und nimmt Menschenrechtsaktivisten fest (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 22.8.2016

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook - Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 16.8.2016

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016).

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar (ÖB 9.2015).

Quellen:

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World, Gambia, the, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 19.8.2016

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 18.8.2016

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Das Mile 2 [Anm.:

Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).

Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. (ÖB 9.2015).

Quellen:

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 22.8.2016

HRW - Human rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht - Gambia

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 16.8.2016

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt (ÖB 9.2015). Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von neun Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 9.2015).

Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 17.8.2016).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (17.8.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia - Besondere strafrechtliche Vorschriften, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 17.8.2016

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

Religionsfreiheit

Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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