TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 W159 2142494-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50

Spruch

W159 2142494-1/9.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.04.2019 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 13.06.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 14.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 14.06.2014 stattgefundenen Erstbefragung im XXXX gab er zu den Fluchtgründen an, dass die Geledi in Somalia diskriminiert würden. Es herrsche Krieg und er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, welchem er nicht Folge geleistet habe. Daraufhin habe er seine Heimat verlassen. Seine Frau habe er nicht mitnehmen können, da er kein Geld für sie gehabt habe. Das Geld für die Ausreise sei von seiner Familie bezahlt worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 13.09.2016 eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Antragsteller gab an, dass er am XXXX in XXXX geboren sei und dort auch die Grund- und Mittelschule besucht habe. Wegen finanzieller Probleme habe er aber die Schule nicht abschließen können und habe er dann als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Er habe teilweise Waren mit einem Schubkarren zu den Geschäften transportiert und teilweise sei er auch Schuhputzer gewesen. Er sei traditionell verheiratet, sei aber kinderlos. In der Zwischenzeit habe er erfahren, dass er nicht mehr verheiratet sei. Das habe ihm ein Somalier gesagt, den er in Österreich zufällig getroffen habe. Seit seiner Geburt habe er in XXXX gelebt, wobei er auch den Bezirk nannte. Er sei Moslem und gehöre dem Clan Geledi an. Auch seinen Subclan und Subsubclan nannte er. Sein Clan sei hauptsächlich in XXXX aufhältig und werde von den großen Clans verachtet. Die Meisten seien Bauern. Sie seien ein Minderheitenclan. Bis Mai 2013 hätten seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder in XXXX gelebt. Wo sie heute leben würden, wisse er nicht. Sie hatten alle von der Landwirtschaft gelebt. Die Plantage sei riesig groß gewesen, etwa 300 m². Auch das Haus, in dem die Familie gelebt habe, habe ihnen gehört. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zu XXXX und zu seiner Wohnumgebung befragt. Er habe jetzt keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten. Politisch tätig sei er nicht gewesen, aber er habe Probleme wegen seiner Volksgruppe gehabt. Nach den Fluchtgründen gefragt, gab er an, dass im November 2012 Männer zu ihnen gekommen seien, die seinem Vater gesagt hätten, das Haus und die Landwirtschaft würde nicht ihnen gehören und sie müssten alles verlassen. Sein Vater hätte sich daraufhin beim Ältestenrat beschwert, dieser habe aber auch zu diesen Leuten gehört. Zwei Tage später seien bewaffnete Männer zu ihnen gekommen und hätten seinen Vater aufgefordert das Grundstück zu verlassen. Wenn er am nächsten Tag auf der Plantage sei, sei sein Leben in Gefahr. Am nächsten Tag sei sein Vater gemeinsam mit seinen drei Brüdern und mit ihm zur Plantage gegangen und. Die Männer seien wiedergekommen und hätten seinen Vater mit einem Gewehrkolben geschlagen und ihm sieben Tage Zeit gelassen, um das Haus und die Landwirtschaft zu verlassen. Seine drei Brüder seien schon an diesem Tag geflüchtet. Sein Vater habe dann gesagt, er würde lieber sterben, als Haus und Grundstück zu räumen. 2013 wären dann wieder Männer gekommen, die das Dach des Hauses hätten abdecken wollen, das sein Vater in der Folge wieder repariert habe. Im Februar 2013 hätten die Männer dann die Plantage in Brand gesteckt und auch gedroht, dass Haus in Brand zu stecken, wenn er nicht endlich die Farm räume. Sein Vater habe daraufhin beschlossen zu kämpfen. Er habe auch ein Gewehr gehabt. Dann wären die Männer wieder gekommen und hätten seinem Vater gesagt, dass sie einen neuen Platz für die Familie hätten um zu leben. Sein Vater sei mit ihnen gegangen. Dies sei Anfang März gewesen. Diese Männer hätten dann aber seinen Vater getötet und nochmals eine Frist von einer Woche gesetzt um das Haus zu verlassen. Es seien dann auch junge Männer gekommen, die gesagt hätten er müsse mit ihnen kämpfen, sonst ginge es ihm wie seinen Vater. Eines Tages hätten sie seine Schwester zum Einkaufen geschickt und die Männer hätten sie vergewaltigt. Er habe seine Schwester rächen wollen und habe ein großes Messer genommen, aber seine Mutter habe ihn aufgehalten, damit er sein Leben nicht verliere. Daraufhin habe er beschlossen zu flüchten. Eines Tages sei er vor dem Haus gesessen und sie hätten ihn am Unterleib mit heißem Wasser verbrannt. Die Narben habe er noch heute. Im Mai 2013 habe er das Land dann verlassen. Die Männer, die ihnen Land und Haus hätten wegnehmen wollen, hätten zu dem Clan Habar Gedir angehört. Sie würden als Geledi nur die geringsten Arbeiten bekommen und würden wegen ihrer Hautfarbe beschimpft werden. Er selbst habe nur als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet und selbst diese Arbeit habe er verloren, sobald sie erfahren hätten, welchem Clan er angehöre. Er habe keine guten Freunde gehabt. Beim Fußball habe er nicht in der Position spielen dürfen, die er gewollt habe. Nach den Verbrennungen habe er keinen Arzt aufgesucht. Seine Oma hätte etwas für ihn zusammengemischt.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Differenzen zur Erstbefragung vorgehalten. Er habe keine Verwandten in Österreich, habe sich aber hier schon gut eingelebt und arbeite freiwillig auf einem Flohmarkt. In Zukunft möchte er Fußballer werden. Er habe auch schon Deutschkurse A1 und A2 besucht. Bei Vereinen sei er nicht und er sei auch in Österreich noch nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Im Falle einer Rückkehrentscheidung würde er das Land freiwillig verlassen. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung zu einem Deutschkurs A1, sowie eine Bestätigung des XXXX vor. Dem BF wurde die Möglichkeit zur Abgabe eine Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. Beantragung auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und in der Folge Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde zunächst ausgeführt, dass der Antragsteller seinen Fluchtgrund wohl ausführlich, aber auffallend ruhig und gelassen vorgetragen habe. Außerdem habe er auf zahlreiche Fragen sehr ausweichend geantwortet. Das Verhalten der Familienmitglieder sei insgesamt auch nicht sehr plausibel gewesen. Weiters hätte es erhebliche Differenzen zur Erstbefragung gegeben. Die Behörde gehe davon aus, dass die Clanzugehörigkeit korrekt sei und die Unkenntnis gegenüber grundlegender Tatsachen über diesen Clan nur damit zu erklären sei, dass die Frage der Clanzugehörigkeit - entgegen der Behauptungen - im Alltag keine große Rolle gespielt habe. Die Antwort, dass er im Falle einer Rückkehrentscheidung Österreich freiwillig verlassen werde, zeige, dass er selbst zu Hause keine massive Gefährdung für sich sehe.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass den Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und sich aus der allgemeinen und individuellen Situation nicht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Somalia ergebe, sodass kein internationaler Schutz auszusprechen gewesen sei. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Antragsteller unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide; auch wenn sich seine Situation im Falle einer Rückkehr schwierig gestalten könne, sei jedoch unter Berücksichtigung der individuellen Faktoren in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass von einer allgemein lebensbedrohenden Notlage in Somalia, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Die Behörde gehe über dies davon aus, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat Verwandte und Bekannte habe, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen würden. Er würde daher nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Es würden daher auch keine individuellen Umstände vorliegen, dass ihm eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr drohen würde.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller über kein Familienleben in Österreich verfüge und auch sonst keine privaten Familienbindungen in Österreich habe. Er sei illegal nach Österreich eingereist, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Er sei in Somalia aufgewachsen und würde die dort gängige Sprache sprechen. Bei einer umfassenden Interessenabwägung könnte ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes gegenüber den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich festgestellt werden. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürden Gründen nicht zu erteilen gewesen sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Wie bereits dargelegt, ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung iSd § 50 FPG und habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch keine Empfehlung, die sich gegen eine Abschiebung nach Somalia richte, erlassen, sodass eine solche auszusprechen gewesen sei. Da auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist der freiwilligen Ausreise festgestellt hätte werden können, sei diese mit 14 Tagen zu bemessen gewesen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen sämtliche Spruchteile, erhob der Antragsteller vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst darauf hingewiesen, dass im Asylverfahren nicht der volle Beweis, sondern die Glaubhaftmachung ausreiche und der Beschwerdeführer sich bemüht habe alle verfügbaren Anhaltspunkte seiner Verfolgung klar und substantiiert darzulegen. Es sei daher, entgegen der Ansicht der Behörde, Asyl zu gewähren. Der Staat könne nämlich nicht vor der Verfolgung durch den Habar Gidir Clan schützen und wurde ausdrücklich auch eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Dieses setzte für den 15.03.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, sowie seiner Freundin als Auskunftsperson erschien (diese gab außerhalb der Verhandlung an, dass sie noch keine Entscheidung des BFA erhalten habe). Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass bei der Erstbefragung er falsche Geburtsdaten seiner Geschwister angegeben habe, aber die Geburtsdaten beim BFA seien die richtigen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, habe darüber aber keine Dokumente. Weiters gehöre er dem Clan Geledi an und sei Moslem, Sunnit. Auch seinen Subclan und den Subsubclan nannte er. Die meisten Angehörigen seines Clans würden in XXXX leben. Sie seien Feldarbeiter und Tierzüchter. Wie viele Angehörige dieser Clan habe, könnte er nicht sagen. Es gebe keinen Überclan. Nach Vorhalt, dass nach der Clantabelle des UNHCR der Clan Geledi zum Überclan Digil und Mirifle bzw. Rahanweyn gehöre und damit zu einem der traditionellen noblen Hauptclans Somalias, gab er an, dass der dies von seinen Eltern noch nie gehört habe.

Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe von seiner Geburt bis zur Ausreise dort gelebt und zwar außerhalb der Stadt bzw. am Stadtrand. Über Vorhalt des Bezirkes beim BFA bestätigte er dies. Er gab an, dass dort eine bekannte Moschee namens XXXX sei und einige Schulen. Weiters gebe es in XXXX auch ein Fußballstadion. Er habe dort zehn Jahre lang die Pflichtschule besucht. Sein Vater hätte ihn versorgt. Sie hätten eine Landwirtschaft gehabt, wo sie Obst und Gemüse angebaut hätten. Sie hätten auch ein paar Ziegen und Schafe gehabt. Sein Vater, seine drei älteren Brüder und er hätten dort gearbeitet. Gefragt nach der Größe der Landwirtschaft gab er an 30 m2; über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 65) einerseits gesagt habe, dass die Plantage riesig groß gewesen sei, nämlich 300 m2; dies sei aber kleiner als der durchschnittliche Garten eines Einfamilienhauses in Österreich; nunmehr spreche er von nur mehr 30 m2, das sei die Größe eines durchschnittlichen Zimmers, jedenfalls kleiner als der Verhandlungssaal; gab er an, dass er in Mathematik nicht sehr gut sein und dass er annehme, dass die Plantage 30 ha umfasst habe.

Er wisse nicht, ob sein Vater noch lebe. Dieser sei im Jahre 2013 entführt worden. Drei Brüder seien schon vor ihm geflüchtet. Er wisse nicht, wo sich diese jetzt aufhalten würden. Den letzten telefonischen Kontakt habe er im Vorjahr gehabt. In der Folge wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass er unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Anzahl seiner Brüder gemacht habe. Er gab weiters an verheiratet zu sein, aber seine Frau habe sich scheiden lassen. Er habe auch keine Kinder. Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Probleme mit staatlichen Behörden, Organen wie der Polizei, dem Militär oder dem Geheimdienst habe er auch keine gehabt. Er habe auch persönlich keine konkreten Probleme mit der Al Shabaab gehabt. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 23) von einem Einberufungsbefehl gesprochen habe, dem er nicht Folge geleistet habe, was nicht möglich sei, da die somalische Armee eine Freiwilligenarmee sei und er eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab niemals behauptet habe, gab er an, dass er nicht wisse, was er dazu sagen wolle.

Er habe sein Heimatland deswegen verlassen müssen, weil eine bewaffnete Gruppe des Clans Habar Gidir ihnen ihre Landwirtschaft hätte wegnehmen wollen. Diese Probleme hätten im April 2012 begonnen. Befragt was die Angehörigen des Habar Gidir Clans konkret von seiner Familie gewollt habe, gab er an, dass in Somalia längere Zeit Bürgerkrieg herrsche und sein Stamm nicht bewaffnet sei und sich nicht schützen könne. Die Angehörigen des Clans Habar Gidir wären in XXXX eingezogen und hätten ihnen Grundstücke weggenommen. Warum sie gerade ihre Landwirtschaft gewollt hätten, wisse er nicht. Sein Vater sei nie politisch tätig gewesen. Sie hätten gewusst, dass sie unbewaffnet wären. Es wären auch anderen Angehörigen des Clans Geledi die Landwirtschaft weggenommen worden. Gefragt, ob die Familie einen Nachweis habe, dass ihr diese Landwirtschaft gehöre, gab er an, dass man nicht wirklich ein Beweismittel brauche, dass die Landwirtschaft seiner Familie gehöre, denn seit er auf der Welt sei, habe sein Vater diese Landwirtschaft betrieben. Gefragt warum er keine Unterstützung von seinem Clan hätte erhalten können, zumal sein Clan in seiner Heimatregion der vorherrschende Clan sei, gab er an, dass sie sich nicht schützen könnten, da sein Stamm nicht bewaffnet sei. Gefragt wie es zur Verschleppung seines Vaters gekommen sei, gab er an, dass er das genaue Datum nicht sagen könne. Es sei Anfang 2013, spätestens im April, gewesen. Sei Vater sei auf dem Weg von seiner Landwirtschaft nach Hause gewesen und man hätte ihn dort entführt. Wer ihn entführt habe, wisse er nicht. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 67) angegeben habe, dass die Männer, die ihnen die Landwirtschaft hätten wegnehmen wollen, ihnen ein Ersatzgrundstück angeboten hätten und sein Vater mit diesen Männern mitgegangen sei, um das Grundstück zu besichtigen, wovon er allerdings nicht zurückgekehrt sei, gab er an, dass er das nicht gesagt habe und dass seine heutige Angabe die Wahrheit sei. Über Vorhalt, dass er immer wieder angegeben habe, dass der Clan nicht bewaffnet sei, er aber beim BFA (AS 67) erwähnt habe, dass sein Vater beschlossen habe zu kämpfen und ein Gewehr gehabt habe, gab er an, dass sein Vater ein altes Gewehr gehabt habe und er nicht wisse, ob dieses noch funktionstüchtig gewesen sei. Die Angehörigen des Stamms Habar Gidir hätten seinen Vater mehrmals aufgefordert die Landwirtschaft und das Haus, in dem sie gewohnt hätten, zu übergeben. Sein Vater hätte sich geweigert, weil bereits sein Urgroßvater dort gelebt habe. Er habe gesagt, dass er lieber sterbe als ihnen diese Landwirtschaft zu übergeben. Sie seien unzählige Male gekommen und hätten dieselbe Forderung gestellt. Manchmal seien sie bewaffnet gewesen und manchmal nicht. Sie seien durchschnittlich zehn bis zwanzig Personen gewesen. Gefragt, ob er auch persönlich von diesen Männern bedroht worden sei, gab er an, dass nur die Kinder der Männer, die mit seinem Vater gesprochen hätten, ihn gefragt hätten, was er machen werde, wenn die Landwirtschaft der Familie weggenommen werde. Er habe diese Frage nicht beantworten können. Die Männer hätten nicht mit ihm gesprochen. Er sei auch bei der Entführung seines Vaters dabei gewesen. Was die Angehörigen des Clans Habar Gidir mit der Plantage gemacht hätten, wisse er nicht, er habe das Land verlassen. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 67) gesagt habe, dass die Männer im Februar 2013 die Plantage in Brand gesteckt hätten und auch gedroht hätten das Wohnhaus anzuzünden, gab er an, dass sie dies mehrmals gesagt hätten.

Gefragt wie es zur Vergewaltigung seiner Schwester gekommen sei, gab er an, dass diese eines Vormittags im April 2013 einkaufen hätte gehen wollen und die Männer sie mitgenommen und sie vergewaltigt hätten. Sie sei dann nach Hause gekommen, habe geweint und davon erzählt. Über Vorhalt, warum sie seine Schwester in dieser unsicheren und angespannten Situation überhaupt alleine zum Einkaufen geschickt haben, gab er an, dass sie nicht gedacht hätten, dass einer 15 jährigen so etwas angetan werde. Sie seien dann alle wütend geworden, aber sie hätten nichts dagegen tun können.

Eines Tages im Jahre 2013 sei er vor dem Haus der Familie gesessen, es seien ein paar Männer gekommen und hätten ihn etwas gefragt. Bevor er die Frage hätten beantworten können, hätten sie heißes Wasser auf ihn geschüttet. Die Verletzung sei noch immer sichtbar. Soweit er sich noch erinnern könne, hätten sie ihn gefragt, warum er das Haus noch nicht verlassen habe. Er könne sich auch nicht mehr genau erinnern, wie viele Männer es gewesen seien, etwa sechs bis zehn Personen. Wo sie das heiße Wasser her gehabt hätten, wisse er auch nicht. Das heiße Wasser hätten sie in einem Topf gehabt. Er sei sich sicher, dass es reines Wasser gewesen sei. Er meine, dass sie dadurch versucht hätten ihn einzuschüchtern, damit sie sich entschließen würden das Haus zu verlassen. Die Verletzungen seien traditionell geheilt worden.

Sein Vater sei einmal bei den Dorfältesten gewesen und hätte über seine Probleme mit den Habar Gidir Clan gesprochen, aber diese hätten nichts unternommen. Schutz von der Al Shabaab zu bekommen sei schwierig, denn wenn jemand zur Al Shabaab gehe, werde er von der Regierungsseite verdächtigt worden und dann hätten sie noch mehr Probleme gehabt. Nach dem Vorfall mit der Verbrühung sei er noch zwei Monate in Somalia geblieben. Er sei verletzt gewesen und habe sich nicht wirklich bewegen können. Zu irgendwelchen Vorfällen sei es nicht gekommen. Nachdem die Männer des Habar Gidir Clans seinen Vater entführt hätten und seine drei älteren Brüder weggegangen seien, hätte seine Mutter ihm gesagt, dass er auch das Land verlassen sollte, bevor sie ihn töten oder entführen würden. Im Mai 2013 sei er dann tatsächlich mit einem Lastwagen nach Nordsomalia gefahren und dann über Dubai in den Iran geflogen und vom Iran nach Österreich auf dem Landwege gelangt. Seine Großmutter habe dafür eine Landwirtschaft verkauft. Er habe auch aus finanziellen Gründen längere Zeit in der Türkei bleiben müssen, um dort zu arbeiten.

In Somalia seien noch seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder. Er wisse nicht, ob sein Vater noch am Leben sei. Vor einem Jahr habe er zuletzt mit seiner Mutter gesprochen. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen. Er habe nur über das Festnetztelefon der Nachbarn Kontakt halten können. Diese hätten ihm aber gesagt, dass seine Familie wegen der Dürre weggezogen sei und sie nicht wüssten, wohin sie gezogen wären. Seine Mutter hätte ihm beim letzten Telefonat gesagt, dass es nach wie vor kein Lebenszeichen von seinem Vater gebe und sie auch nicht wisse, wo seine drei Brüder wären. Die Männer, die die Landwirtschaft weggenommen hätten, hätten seine Schwester zur Heirat zwingen wollen. Seine Mutter hätte sich aber geweigert und sie hätten ihr gedroht. Seine Großmutter wäre in der Zwischenzeit gestorben. Seine Mutter habe nunmehr im Haus der Großmutter gelebt.

Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er besuche zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs und spiele drei Mal in der Woche hobbymäßig Fußball. Er habe zuvor auch schon bei einem kleinen Verein in XXXX gespielt. Er sei verheiratet, habe aber eine Freundin. Über Vorhalt, dass er gesagt habe, dass er sich von seiner Frau habe scheiden lassen, bestätigte er dies. Er habe ein Jahr lang ehrenamtlich Arbeit auf einem Flohmarkt gemacht. Deutschdiplome oder andere Ausbildungen habe er noch nicht absolviert. Er sei auch nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied, österreichische Freunde habe er aber schon. Wenn er nach Somalia zurückkehren würde, habe er Angst getötet zu werden. Die Sicherheitslage sei noch immer sehr schlecht und er wisse im Moment nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Gefragt, ob er nicht nach XXXX ziehen könne, wo die Lebensmittel- und Sicherheitssituation besser sei als im übrigen Somalia und Clanstreitigkeiten überdies eine geringe Rolle spielen würden, gab er an, dass es auch in XXXX äußerst schwierig sei ein neues Leben anzufangen, da auch dort Angehörige des Clans Habar Gidir wären.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab er an, dass seine Brüder im Jahr 2013 Angst gehabt hätten getötet zu werden, da sein Vater die Landwirtschaft nicht habe aufgeben wollen. Er selbst sei noch nie in XXXX gewesen. Für ihn sei es sehr schwierig an einem anderen Ort Somalias ein neues Leben anzufangen, da jede Provinz ihren beherrschenden Stamm habe. Wenn jemand Neuer dorthin kommt, würden sie ihn befragen und einsperren. Im Falle einer Rückkehr würde er von der Dürrekatastrophe betroffen sein, denn er habe niemanden mehr in Somalia und es sei ungeklärt, wer ihn versorgen würde. In Österreich möchte er zuerst die Sprache und dann einen Beruf erlernen. Er könne sich vorstellen in der Landwirtschaft zu arbeiten, aber er würde auch gerne Sprachen studieren, denn er könne schon Englisch. Die Großmutter habe für ihn Land verkauft, aber schon vorher sei sie von der Dürre betroffen gewesen.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018

* Wikipedia Geledi Clan

* UNHCR Somalia Genealogical Table of Somali Clans

* ACCORD-Anfragenbeantwortung zu Somalia betreffend Geledi-Clan vom 20.04.2015 a-9133

Verlesen wurde schließlich auch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Diese hielt fest, dass der Clan Geledi dem Oberclan Digil und Mirifle angehöre. Gerade die Region des Beschwerdeführers sei besonders stark von Clankonflikten betroffen und seien die staatlichen Sicherheitskräfte zu schwach um einzugreifen. Der Beschwerdeführer gehöre der besonders gefährdeten religiösen Clanminderheit Ashraf an (?). In Somalia würden Angehörige von Minderheitsclans häufig Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen. Es sei daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in einer besonders gefährlichen Situation befinde. Gerade bei den Geledi könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie verfolgt werden und sei dieser Clan immer wieder durch größere Clans verfolgt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am XXXX in XXXX geboren. Schon die belangte Behörde hat angenommen, dass dieser - wie von ihm angegeben - dem Clan Geledi angehört, obwohl die große Unkenntnis grundlegender Tatsachen in Zusammenhang mit diesem Clan auffällt. Weder zu seinen persönlichen Verhältnissen, noch zu seinen Fluchtgründen können gesicherte Feststellungen getroffen werden, da es an glaubwürdigen Angaben mangelt.

Der Beschwerdeführer hat im Mai 2013 Somalia auf dem Landwege verlassen und gelangte am 13.06.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er einen Tag später einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat aktuell keinen Kontakt mehr mit seinen Familienangehörigen und weiß auch nicht, wo sich diese befinden. Gesundheitlich geht es ihm gut. Er besucht zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs und spielt drei Mal in der Woche Fußball. Er hat eine somalische Freundin (Asylwerberin) und hat über ein Jahr lang ehrenamtliche Arbeit auf einem Flohmarkt geleistet und daher auch schon österreichische Freunde. Bei Vereinen oder Institutionen ist er nicht Mitglied. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zu Somalia wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

-

BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

-

DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

-

NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

-

ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

-

SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

-

UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

-

UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017

-

UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

-

UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

-

UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017):

SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

-

WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017

2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen:

Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die

Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):

a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).

b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.

c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen.

Operational Areas

d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland;

Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;

e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.

f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.

g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017).

Bild kann nicht dargestellt werden

Bild kann nicht dargestellt werden

(BFA 8.2017)

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).

Quellen:

-

ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018

-

ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex (2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017

-

BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

2.1 Süd-/Zentralsomalia

Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).

AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017).

Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017).

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten