TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 W137 2138519-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W137 2138519-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1072680704-150641548, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab er an, afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zu sein und der paschtunischen Volksgruppe anzugehören. Er stamme aus "Shenwar, Jalalabad" (dies sind zwei unterschiedliche, nicht benachbarte Distrikte in der Provinz Nangarhar). Er habe keine Schulbildung und habe in Afghanistan zuletzt als "Security" gearbeitet. In Afghanistan lebten seine Eltern, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern. Als Fluchtgrund gab er an, dass er als "Security" gearbeitet habe und deshalb Probleme mit ihm unbekannten Leuten bekommen habe. Er habe vor drei Jahren jemanden erwischt, der eine Bombe in der Nähe einer Schule versteckt habe. Er habe die Polizei verständigt, welche gekommen sei und die Bombe entschärft habe. "Diese Person ist vor ca. 6 Jahren verhaftet worden." Der Mann sitze noch im Gefängnis, jedoch habe er so viel Macht, dass er in Gefahr sei, umgebracht zu werden. Er habe seine Arbeit gekündigt und nicht mehr in Afghanistan bleiben können. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht werden.

3. Am 20.08.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer multifaktoriellen Altersschätzung untersucht. Im Rahmen der Befragung zu seinen Erkrankungen und Beschwerden gab er unter anderem an, dass er nie in einem Krankenhaus gewesen sei. Er habe keine Narben nach Verletzungen am Körper. Aus der multifaktoriellen Altersschätzung geht das im Spruch genannte Datum als "spätestmögliches fiktives Geburtsdatum" des Beschwerdeführers hervor.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Aktenvermerk vom 12.05.2016 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt. Am 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführer von Frankreich nach Österreich überstellt.

4. Am 25.08.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe seit seinem 14. Lebensjahr drei Jahre lang als Wachmann für verschiedene Geschäftslokale gearbeitet. Dabei sei er von den Geschäftsleuten direkt bezahlt worden. Er habe die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in einer Ortschaft in der Provinz Nangarhar gelebt. Davor habe er mit seiner Familie in einem Dorf in einem anderen Distrikt von Nangarhar gelebt. Ungefähr 14 bis 18 Tage vor seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, habe er seinen letzten Wohnsitz in Afghanistan verlassen. In Afghanistan lebten noch seine Mutter, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern. Zu seinem älteren Bruder habe er keinen Kontakt. Seine Familie habe keine Besitztümer. Seine Mutter arbeite als Schneiderin und wohne mit seinen Geschwistern in einer Mietwohnung. Seiner Familie gehe es nicht gut, weil sein Vater gestorben sei und sein älterer Bruder die Familie vor rund einem Jahr verlassen habe. Deshalb habe sie nur ein sehr geringes Einkommen.

Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei beauftragt worden sei, einen Bereich zu überwachen. Nach 22 Uhr habe sich dort niemand mehr aufhalten sollen. Er habe bei einer Schule zwei Verdächtige beobachtet und die Polizei angerufen. Nachdem er aufgelegt habe, habe er einen Schlag auf den Kopf bekommen. Er sei bewusstlos geworden und ungefähr drei Tage später in einem Krankenhaus in Jalalabad aufgewacht. Die Polizei habe ihn im Krankenhaus besucht und befragt. Auch sei er gelobt worden, weil die Polizei drei Personen habe festnehmen können. Zwei Wochen später sei er aus dem Krankenhaus entlassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Drei Tage später habe er auf seinem Mobiltelefon einen Anruf bekommen. "Der Anrufer drohte mir, dass er mich umbringen würde, weil ich ihren Plan durchkreuzt habe." Danach habe sein Bruder das Mobiltelefon und die Sim-Karte zerstört und seine Ausreise organisiert. Eine Woche später sei er ausgereist. Sein Bruder habe sich wegen des Drohanrufes an die Polizei gewandt. Die Polizei habe gesagt, "es sei alles in Ordnung". Er glaube, dass die Polizei sich nicht darum gekümmert habe.

Dem Beschwerdeführer wurden seine Angaben zum Fluchtgrund aus der Erstbefragung vorgehalten. Zum Vorhalt, dass die zeitlichen Angaben in der Einvernahme und in der Erstbefragung erheblich voneinander abwichen, gab er an, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er drei Jahre als Wächter gearbeitet habe und die Leute für sechs Jahre eingesperrt worden seien. Auch habe er bei der Erstbefragung die Drohung gegen ihn angegeben. Vielleicht sei es ein Fehler des Dolmetschers gewesen. Zum Vorhalt, dass auch seine Familie in Gefahr sein müsste, wenn er verfolgt worden sei, gab er an, dass aus diesem Grunde sein Bruder verschwunden sei. Auf den weiteren Vorhalt, warum er dies nicht schon vorher angegeben habe, erwiderte er, dass er nicht gefragt worden sei. Als sein Vater gestorben sei, habe seine Familie ihm gesagt, dass er krank gewesen sei. Er sei sich jedoch nicht sicher, ob sein Vater nicht umgebracht worden sei.

In Österreich habe er Kontakt zu Österreichern, spiele Fußball und besuche einen Deutschkurs. Familienangehörige oder sonstige Verwandte habe er hier nicht. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen.

Der Beschwerdeführer legte bei der Einvernahme zu seinem Fluchtvorbringen eine Bestätigung von unterschiedlichen Geschäftsleuten über seine Tätigkeit als Wachmann und eine Identitätskarte für Wachmänner vor. Zudem legte er eine Deutschkursbesuchsbestätigung auf Niveau A 1 vom 23.08.2016 vor.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1072680704-150641548, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wachmann wurde vom Bundesamt dem Bescheid zugrunde gelegt. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft angesehen, weil seine Angaben bei der Einvernahme von jenen in der Erstbefragung in zahlreichen Punkten abgewichen seien. Der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr in Kabul leben. Eine Rückkehrentscheidung gegen ihn sei zulässig, weil er kein Familienleben in Österreich habe und sich erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalte.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser wurde erstmals behauptet, dass es sich bei den zwei verdächtigen Personen, die er vor einer Schule beobachtet haben will, nach seiner Überzeugung um Taliban handeln solle. Beim späteren Drohanruf sei ihm gesagt worden, man werde ihn umbringen, weil er den Plan der Taliban durchkreuzt habe. Der Beschwerdeführer entspreche aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan dem Risikoprofil in den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016, nämlich der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Demnach hätte ihm internationaler Schutz gewährt werden müssen. In der Beschwerde wurde aus Berichten und Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere zur Provinz Nangarhar aus den Jahren 2014 bis 2016 zitiert. Verwiesen wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 zum Thema der innerstaatlichen Fluchtalternative.

Die Beweiswürdigung des Bundesamtes stütze sich primär auf Widersprüche im Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme. Damit habe das Bundesamt die gesetzlichen Vorgaben des § 19 Abs. 1 AsylG außer Acht gelassen. Die Verfassung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung sei zudem nicht berücksichtigt worden. In der Rechtsberatung habe er gesagt, dass er in der Einvernahme Taliban konkret als seine Verfolger genannt habe. Offenbar sei es zu einem sprachlichen Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen. Doch auch unter der Annahme, dass er diese Information nicht von sich aus gegeben habe, habe das Bundesamt seine Ermittlungspflicht missachtet, weil es ihn nicht umfassend zu seinen Verfolgern befragt habe, obwohl er sie als mächtig bezeichnet habe. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesamt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG falle das Vorbringen, dass die Verfolger des Beschwerdeführers Taliban seien, nicht unter das Neuerungsverbot. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei in Afghanistan verschwunden. Aufgrund der Vorfälle des Beschwerdeführers mit den Taliban erscheine es naheliegend, dass sein Bruder diesen zum Opfer gefallen sei. Das Bundesamt hätte zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer ein detailliertes und nachvollziehbares Vorbringen erstattet habe. Dieses finde Deckung in den Länderberichten. Sein Vorbringen, Verfolgung durch die Taliban zu fürchten sei somit glaubhaft.

Abgesehen davon, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund ihrer operationellen Kapazitäten im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut verfolgen würden, sei auch die allgemeine Sicherheitslage dort dermaßen prekär, dass im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK drohe. Auch sei die wirtschaftliche Lage extrem prekär und als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland sei der Beschwerdeführer als besonders vulnerabel anzusehen. Zudem sei der "kritische Gesundheitszustand" des Beschwerdeführers, er leide an einer "psychveg. Labilität" hervorzuheben. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde seine Symptomatik aufgrund der zusätzlichen Belastung intensivieren.

Der Beschwerdeführer sei unbescholten und habe schon einige Freundschaften geknüpft sowie einen Deutschkurs besucht. Ein Eingriff in sein schützenswertes Privatleben sei daher auf Dauer unzulässig.

Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. In eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 bzw. § 57 AsylG vorliegen bzw. die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt. Ein Befund zur "psychveg. Labilität" des Beschwerdeführers wurde entgegen den Beschwerdeausführungen nicht beigeschlossen.

7. Am 13.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Deutsch-Kursbesuchsbestätigung auf Niveau A1.1 des Beschwerdeführers ein.

Am 02.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, aus der die Abmeldung des Beschwerdeführers mit 01.11.2017 aus der Grundversorgung hervorgeht.

Am 29.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, die eine gekürzte Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes vom 10.11.2017 enthält. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach § 125 StGB, §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB und §§ 15 Abs. 1, 109 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde.

8. Am 07.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer, in Anwesenheit seiner Vertreterin, statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und keine gesundheitlichen Probleme habe. Er stamme aus einer Ortschaft in der Provinz Nangarhar. Seine Mutter sei Schneiderin. Sein Vater sei verstorben. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht und keine Ausbildung gemacht. In Österreich habe er ein wenig Deutsch und Paschtu Lesen und Schreiben gelernt. Drei Jahre bevor er Afghanistan verlassen habe, habe er begonnen als Wachmann zu arbeiten. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei seine wirtschaftliche Situation normal gewesen. Er sei als Wachmann für verschiedene Geschäfte zuständig gewesen und sei von den Betreibern dieser Geschäfte bezahlt worden.

Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, dass es in der Nähe seines Arbeitsgebietes als Wachmann ein Gymnasium gegeben habe. Eines Abends habe er beobachtet, dass zwei Personen sich neben der Mauer des Gymnasiums "herumbewegen". Er habe die Polizei angerufen, weil es zu seiner Tätigkeit dazugehört habe, unbekannte Personen, die dort gewesen seien, bei der Polizei zu melden. "Als ich die Polizei anrief, in dem Moment habe ich mit irgendeinem Gegenstand einen Schlag auf den Kopf bekommen." Er sei von hinten angegriffen worden und habe nicht erkennen können, wer dies gewesen sei. Er sei zu Boden gegangen und bewusstlos geworden. Nach drei Tagen sei er in einem Spital zu sich gekommen. Dann sei die Polizei zu ihm ins Krankenhaus gekommen. Die Polizei habe sich bei ihm bedankt und ihm gesagt, dass "ich meinen Job sehr gut gemacht hätte und ich solle mir keine Sorgen machen." Er sei noch 14 weitere Tage im Krankenhaus geblieben und dann entlassen worden.

Als er nach Hause gekommen sei, sei er angerufen worden. Die Person am Telefon habe sehr zornig geklungen und ihm mitgeteilt, dass "man mich nicht am Leben lassen würde, da ich die Pläne dieser Leute zunichte gemacht habe." Er habe seinem Bruder von dem Telefongespräch erzählt. Eine Woche habe er sich zuhause versteckt aufgehalten und sei dann mit Hilfe eines Freundes seines Bruders aus Afghanistan geflüchtet. Nach dem Drohanruf habe er sich nicht an die Polizei gewandt, weil die Polizei nicht einmal sich selbst schützen könne.

Der Anruf sei die einzige gegen ihn gerichtete Bedrohung gewesen. Befragt, ob er wisse, zu was seine Beobachtung geführt habe, gab der Beschwerdeführer an: "[i]ch habe dann nichts mehr mitbekommen, ich wurde ja bewusstlos geschlagen. Das habe ich noch von der Polizei mitbekommen, dass ich meinen Job gut gemacht habe." Befragt, ob die Polizei aufgrund der Beobachtungen jemanden verhaftet oder etwas gefunden habe, antwortete er: "Sie haben mir gesagt dass ich meinen Job gut gemacht habe und dass die Leute verhaftet worden seien." Was dann weiter passiert sei, wisse er nicht mehr.

Im späteren Verlauf der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe ihm gesagt, dass es Taliban gewesen seien. Abgesehen von Taliban, würden andere Leute so etwas nicht machen. Befragt, was er mit so etwas meine gab er an, dass Sie die Schule zerstören hätten wollen, weil sie die Kinder daran hindern hätten wollen, die Schule zu besuchen. Sie hätten Bomben gelegt, um die Schule in die Luft zu sprengen. Auf die Frage, ob eine Bombe gefunden worden sei oder nicht, bejahte er deren Fund. Auf die anschließende Frage, wieso er vor 5 Minuten gesagt habe, er wisse nicht wie es weitergegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich wurde so nicht genau befragt." und danach: "Ich habe gewartet bis sie mich fragen." Er habe als Wachmann einen Holzstock und ein Gewehr gehabt.

Abgesehen von diesem Vorfall habe er nie Probleme in seinem Herkunftsort gehabt. Als sein Vater verstorben sei, sei auch der Kontakt zu seinem Bruder in Afghanistan abgerissen. Im Zuge seiner Ausreise aus Afghanistan sei er von Nangarhar nach Kabul mit dem Auto eines Freundes seines Bruders gefahren. Er habe nicht in Erwägung gezogen, in Kabul zu bleiben, weil er in keiner Provinz Afghanistans in Sicherheit sei.

In seinem Heimatort lebten seine Mutter, seine zwei Schwestern und sein jüngerer Bruder. Wo sich sein älterer Bruder befinde, wisse er nicht. Er sei in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter. Sie sei als Schneiderin tätig und ernähre seine Geschwister.

Über Befragung seiner Vertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass es seinen Familienangehörigen im Moment finanziell gut gehe. Auf die Frage, ob seine Mutter ihn an einem anderen Ort in Afghanistan, etwa in Kabul, finanziell unterstützen könnte, antwortete er: "Die Frage ist nicht das Geld, ich bin jung und kann überall arbeiten und mein Geld verdienen. Das Problem ist, dass meine Sicherheit dort nicht gewährleistet ist."

Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

9. Am 28.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sich zuletzt weiter verschlechtert habe und äußerst prekär sei. Verwiesen wurde auf Anschläge in Kabul im Jahr 2017. Die Anschläge in Kabul seien gezielt auf Zivilpersonen verübt worden, auch wenn die erklärten Ziele oftmals Regierungsinstitutionen, internationale Organisationen oder Einrichtungen der Polizei und Armee gewesen seien. Im aktuellen Länderinformationsblatt werde angeführt, dass Nangarhar, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, eine der am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans sei. Dem Beschwerdeführer sei daher eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. Neben der prekären Sicherheitslage seien auch die schlechte Versorgungslage und mangelnde Aussichten auf einen Arbeitsplatz, vor allem ohne Berufs- und Schulausbildung, in die Prüfung einzubeziehen. Da die Mutter des Beschwerdeführers als Schneiderin arbeite und die minderjährigen Geschwister zu versorgen habe, der Vater sei schon gestorben, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausreichend finanzielle Unterstützung erwarten könne, um auch nur vorübergehend seine Existenz in Kabul zu sichern. Er habe außerhalb von Nangarhar keine Bindungen. Nangarhar könne er nicht sicher erreichen. Zitiert wurde unter anderem aus dem Kommentar von Thomas Ruttig vom 28.08.2017 zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer und aus Friederike Stahlmann:

"Überleben in Afghanistan? - Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" vom März 2017. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht offen. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung und in Afghanistan lediglich als Security gearbeitet. Seit dem Jahr 2015 lebe er in Österreich und habe einen westlichen Lebensstil. Außerhalb seiner Herkunftsregion habe er kein soziales Netz in Afghanistan. In Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif habe er nicht gewohnt. An diesen Orten habe er kein tragfähiges soziales Netz. Eine Existenzsicherung aus eigenem wäre ihm nicht möglich. Er wäre nach längerer Abwesenheit an den überstrapazierten Arbeitsmärkten in den Städten höchst benachteiligt. Sollte er eine Arbeit finden, wäre sie nicht ausreichend entlohnt, um in den Städten die hohen Lebenshaltungskosten zu decken. Der Beschwerdeführer könnte auch keine finanzielle Unterstützung erwarten. Daher sei ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Auch wenn der Beschwerdeführer nicht direkt für die Polizei gearbeitet habe, müsse nach seiner Schilderung angenommen werden, dass er von den Taliban zumindest als Teil, oder der Polizei zuarbeitend, wahrgenommen worden sei und ihm somit eine polizei- bzw. regierungsnahe Tätigkeit unterstellt worden sei. Er habe in der Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar die Gefahr vor Verfolgung geschildert. Daher sei ihm internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der paschtunischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Er lebte die letzten fünf Jahre in Afghanistan in einer Ortschaft in der Provinz Nangarhar, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen beiden Schwestern und seinen beiden Brüdern bei seinen Eltern lebte. Sein Vater ist nach seiner Ausreise verstorben; sein älterer Bruder ist unbekannten Aufenthalts. Die Mutter lebt mit den übrigen Geschwistern weiterhin im Herkunftsort. Verwandte in anderen Teilen Afghanistans hat er nicht. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan nie die Schule besucht und die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als Wachmann bei der Bewachung von Geschäften gearbeitet. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer stellte am 09.06.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er bei seiner Tätigkeit als privater Wachmann für die Bewachung von Geschäften die Polizei über zwei verdächtige Personen in der Nähe einer Schule telefonisch informiert habe. Damit habe er verhindert, dass diese Personen - bei denen es sich um Taliban handle - eine Bombe bzw. Bomben in einer Schule platziert hätten, weshalb er in der Folge telefonisch von ihnen bedroht worden sei und das Land habe verlassen müssen. Dieses Vorbringen erweist sich insgesamt als nicht glaubhaft.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er verfügt in seinem Herkunftsort in der Provinz Nangarhar über eine familiäre Anknüpfungspunkte, eine gesicherte Unterkunft und eine gesicherte Existenz. Nangarhar ist von Kabul aus erreichbar; der Reiseweg dorthin auch hinreichend sicher. In Kabul verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er ist dennoch in der Lage, dort seine Existenz selbständig zu sichern.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er ist nicht berufstätig. Er lebt seit Juni 2015 im Bundesgebiet und verfügt über lediglich geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Er wurde in Österreich wegen Sachbeschädigung und versuchter Körperverletzung in stark alkoholisiertem Zustand zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

1.2. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan variiert deutlich nach den Provinzen, aber auch innerhalb der Provinzen nach Regionen. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - Ghazni - zählt grundsätzlich zu den umkämpften und volatilen Provinzen in Afghanistan. Aufgrund der vergleichsweise hohen Aktivität regierungsfeindlicher militanter Gruppierungen werden in der Provinz regelmäßig Militäroperationen durchgeführt. Das unmittelbare Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Distrikt Jaghori war von diesen Auseinandersetzungen allerdings nicht betroffen.

Die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar ist vergleichsweise volatil. In einigen Regionen (insbesondere im Grenzgebiet zu Pakistan) kommt es auch zu Aktivitäten von DAESH/IS. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers wiederum ist - im Maßstab der Provinz Nangarhar - als sicher einzustufen.

Kabul (Stadt) steht als afghanische Hauptstadt seit Jahren unter Kontrolle der Regierung. Aufgrund ihrer Bedeutung werden in der umgebenden Provinz Kabul regelmäßig Militäraktionen durchgeführt. Gemessen an anderen Regionen Afghanistans ist Kabul stabil und vergleichsweise sicher. Terroranschläge, die zuletzt wieder einen Anstieg verzeichneten, richten sich weitgehend gegen "high-profile" Ziele, insbesondere etwa die afghanischen Sicherheitskräfte und Politiker, sowie gegen konkrete Ziele, die einen engen Konnex mit westlichen Ausländern aufweisen: etwa Journalistenlokale und Botschaften. Diese Anschläge können weitgehend auf genau definierbare Regionen der Stadt Kabul eingegrenzt werden. Nicht betroffen war von ihnen im Regelfall die einfache Zivilbevölkerung. Zuletzt verstärkten sich auch die Aktivitäten von IS/DAESH in dieser Region Afghanistans. Anders als die meisten anderen regierungsfeindlichen (radikalen) Kräfte attackiert IS/DAESH gerade auch die Zivilbevölkerung. Allerdings liegt dabei der Fokus ganz klar auf religiösen (also nicht-sunnitischen) Minderheiten, insbesondere den Schiiten. Für Sunniten besteht in diesem Zusammenhang in ihren mehrheitlichen Wohngegenden keine besondere Gefährdung. Streumunition, Blindgänger und verlassenes Kriegsmaterial stellen in Kabul keine nennenswerte Gefahr für die Bevölkerung dar.

Rechtsschutz/Justizwesen

Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte.

Meldewesen

Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan.

Grundversorgung und Wirtschaft

Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die grundlegende Versorgung der Bevölkerung in urbanen Zentren, insbesondere Kabul, ist sicher gestellt. Es gibt keine Hungersnot in Afghanistan. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten.

Die Ansiedlung von Rückkehrern oder Personen, die ihre Herkunftsregion in Afghanistan verlassen haben in Kabul ist möglich. Insbesondere bei Vorliegen familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte in Kabul, im Falle einer Unterstützungsmöglichkeit durch in anderen Landesteilen lebende Personen (etwa durch Geldtransfers) oder bei Vorliegen von Ausbildungen oder substanzieller Berufspraxis sind sie dort regelmäßig in der Lage, ihre Existenz zumindest grundlegend zu sichern.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner afghanischen Staatsangehörigkeit, seiner familiären Situation in Afghanistan sowie zu seiner Erwerbsstätigkeit dort ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verlauf des Verfahrens. Das Bundesamt hat die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seiner Tätigkeit in Afghanistan als Wachmann nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche aktueller sind als das Beschwerdevorbringen, in dem gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zwar angeführt, jedoch nicht belegt wurden. Bei der Verhandlung am 07.12.2017 erklärte er: "...ich bin jung und kann überall arbeiten und mein Geld verdienen.".

Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Zeitpunkt seines Antrages auf internationalen Schutz.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 20.03.2018.

2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Wachmann bei der Bewachung von Geschäftslokalen für mehrere Geschäftsleute gearbeitet, ist aufgrund des vorgelegten Dienstausweises unzweifelhaft.

Gegen die Glaubhaft des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, er sei bewusstlos geschlagen worden, nach drei Tagen in einem Krankenhaus aufgetaucht und dort noch weitere vierzehn Tage bis zu seiner Entlassung geblieben, spricht zunächst dass er am 20.08.2015 im Rahmen einer multifaktoriellen Altersschätzung untersucht wurde und bei der anamnetischen Befragung zu seinen Erkrankungen und Beschwerden unter anderem angab, er sei in Afghanistan, und auch sonst nie, in einem Krankenhaus gewesen.

Der Beschwerdeführer hat davon abgesehen in der Verhandlung sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. Denn zentraler Aspekt seines Fluchtvorbringens vor dem Bundesamt war, dass er habe durch einen Anruf bei der Polizei verhindert hätte, dass zwei unbekannte Personen, die den Taliban angehörten, in einer Schule eine Bombe bzw. Bomben gelegt hätten.

Er hat jedoch in der Verhandlung eine Bombe in der freien Erzählung nicht erwähnt. Befragt nach den Folgen seiner Beobachtung gab der Beschwerdeführer an: "[i]ch habe dann nichts mehr mitbekommen, ich wurde ja bewusstlos geschlagen. Das habe ich noch von der Polizei mitbekommen, dass ich meinen Job gut gemacht habe." Befragt, ob die Polizei aufgrund der Beobachtungen jemanden verhaftet oder etwas gefunden habe, antwortete er: "Sie haben mir gesagt dass ich meinen Job gut gemacht habe und dass die Leute verhaftet worden seien." Was dann weiter passiert sei, wisse er nicht mehr.

Erst in späteren Verlauf der Verhandlung und konkreten Nachfragen erwähnte er Bomben, die von den beiden Unbekannten in einer Schule platziert worden seien. Es ist aber nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer diesen zentralen Umstand seines Fluchtvorbringens nicht gleich aus eigenem oder zumindest auf die Frage nach den Folgen seiner Beobachtung erwähnt hat. Erst im späteren Verlauf der Einvernahme über eine ins Detail gehende Frage ("Wie hätten sie die Kinder am Schulbesuch hindern sollen?"), erwähnte er, dass Bomben gelegt worden seien.

Auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt hat der Beschwerdeführer in der freien Erzählung zu seinem Fluchtgrund übrigens eine Bombe nicht erwähnt.

Seine Erklärung für das Nichterwähnen der Bombe bzw. Bomben vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei "nicht so genau befragt" worden bzw. "Ich habe gewartet, bis sie mich fragen." ist nicht dazu geeignet, zu erklären, warum er einen zentralen Umstand des Fluchtvorbringens bewusst unerwähnt lässt. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solch ein zentraler Aspekt des Fluchtvorbringens von sich aus erzählt wird, wenn dieses auf Tatsachen beruht. Zudem ist die Frage, ob etwas gefunden worden sei, bereits sehr konkret.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Schlag auf den Kopf bekommen, nachdem er seinen Anruf beendet habe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an: "Als ich die Polizei anrief, in dem Moment habe ich mit irgendeinem Gegenstand einen Schlag auf den Kopf bekommen."

In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder sich wegen des Drohanrufes an die Polizei gewandt habe. Die Polizei habe gesagt, "es sei alles in Ordnung". Er glaube, dass die Polizei sich nicht darum gekümmert habe. Hingegen gab er in der Verhandlung an, dass er sich nach dem Drohanruf nicht an die Polizei gewandt habe, weil die Polizei nicht einmal sich selbst schützen könne. Dass sein Bruder sich an die Polizei, wie vor dem Bundesamt angegeben, gewandt habe, erwähnte er hingegen nicht.

Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von Taliban, die vielfach vor der Tötung zahlreicher Menschen nicht zurückschrecken, lediglich bewusstlos geschlagen worden sei, obwohl er deren Plan zum Anbringen von Bomben gestört bzw. letztlich vereitelt haben will. Dass er im Zustand der Bewusstlosigkeit von den Taliban tatsächlich am Leben gelassen worden wäre, nun aber mit dem Umbringen bedroht werden soll, erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel.

Schließlich spricht gegen die Glaubhafthaftigkeit des behaupteten Verfolgungsszenarios auch, dass der Beschwerdeführer sich wegen des angeblichen Drohanrufs nie an die Polizei gewandt haben will. Dies ist umso weniger verständlich, als er unmittelbar davor angegeben hat, er sei von der Polizei wegen seines Handelns ausdrücklich gelobt worden. Überdies wäre in der geschilderten Situation zweifelsfrei eine besonders ausgeprägte Schutzwilligkeit der Behörden gegeben gewesen - immerhin wäre der Beschwerdeführer gemäß seinen Behauptungen ein wesentlicher Zeuge in einem Prozess gegen die Attentäter.

Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, er werde von Taliban bedroht (oder er habe begründete Furcht vor derartigen Verfolgungsghandlungen), weil er deren versuchtes Bombenattentat auf eine Schule letztlich vereitelt habe, nicht glaubhaft machen können.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (im Dezember 2017) in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, das auch nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen ist. Diesem wurde in der Stellungnahme vom 28.12.2017 auch nicht substanziell entgegen getreten. Insbesondere ist festzuhalten, dass Reisewarnungen europäischer Außenministerien für ihre Staatsbürger betreffend etwa Afghanistan nicht einfach auf die autochthone Bevölkerung dieses Landes umgelegt werden können. Auch ergibt sich aus gezielten Anschlägen auf schiitische Einrichtungen keine erhöhte Gefährdung von Personen des sunnitischen Glaubens. Schließlich belegen auch die in der Stellungnahme zitierten Quellen die Fokussierung der Anschläge auf "high-profile"-Ziele.

Die seitenlangen Ausführungen der Vertreterin in der Stellungnahme zu allgemeinen Versorgungsproblemen erweisen sich als für den gegenständlichen Fall ohne Relevanz. Der Beschwerdeführer selbst hat in der Verhandlung vom 07.12.2017 ausdrücklich erklärt, dass er zu seiner Mutter Kontakt habe und es seiner Familie "finanziell gut" gehe. Überdies erklärte er, er könne in Afghanistan "überall arbeiten und Geld verdienen". Die Stellungnahme vom 28.12.2017 bleibt auch jegliche Begründung schuldig, warum diese authentischen Angaben des Beschwerdeführers nach nur wenigen Tagen nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Gleiches gilt für die Kritik am "Mahringer-Gutachten", weil der Beschwerdeführer ja in der Verhandlung selbst seine im Falle einer Rückkehr gesicherte Existenz ausdrücklich bestätigt hat. Im Übrigen wurde ihm damals von seiner anwesenden bevollmächtigten Vertreterin - konkret sogar jener Mitarbeiterin, die später die Stellungnahme verfasst hat - in keiner Form widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.3. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

3.4. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den Taliban verfolgt worden, weil er deren Bombenanschlag auf eine Schule vereitelt habe, hat sich - wie oben dargelegt - als nicht glaubhaft erwiesen. Andere Verfolgungsgründe wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet.

4. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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