TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 I404 2167858-1

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I404 2167858-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 25.07.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit formularmäßigem Vordruck, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), eingelangt am 26.05.2017, beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde die Eintragung der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass.

2. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. Mark W, einem Facharzt für Orthopädie, vom 19.07.2017 eingeholt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr

GdB %

1

Zustand nach Herzinfarkt 2011. Weiterhin normale Herzleistung. Einschätzung übernommen aus dem Vorgutachten, keine Befunde vorliegend.

05.05.02

40

2

Wiederkehrende Schmerzen der gesamten Wirbelsäule bei bekannten degenerativen Veränderungen. Mittelgradig funktionelle Einschränkung am unteren Rahmensatz, kein Hinweis auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neurologische Ausfälle.

02.01.02

30

3

Bekannte Depression nach Burnout. Zustand nach stationärem Aufenthalt, Unter Medikation weitgehend stabil, Anzeichen einer sozialen Rückzugstendenz. Die Einschätzung wird vom Vorgutachten übernommen, keine Befunde vorliegend.

03.06.01

30

4

Belastungsschmerzen Kniegelenk beidseits bei beginnender Arthrose. geringgradige funktionelle Einschränkung bei vollerhaltenen Bewegungsausmaß

02.05.19

20

5

Belastungs- und Bewegungsschmerzen an der Schulter links in Folge der bekannten Arthrose. Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich, Belastungsschmerzen, radiologisch laut schriftlichem Befund deutliche Arthrose

02.06.03

20

6

Belastungsabhängige Schmerzen an der Hüfte rechts bei bekannter Arthrose. Geringgradige funktionelle Einschränkung, endoprothehtische Versorgung im September 2017 geplant, im Verlauf darf mit einer wesentlichen Verbesserungen gerechnet werden

02.05.07

20

7

Bluthochdruck. Medikamentöse Kombinationstherapie.

05.01.02

20

8

Blutzuckerkrankheit. Orale medikamentöse Therapie in niedriger Dosierung.

09.02.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine: kurze Wegstrecken können selbständig ohne Gehilfen und ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, die Überwindung von Niveauunterschieden ist möglich, der sichere Transport im Verkehrsmittel ist gewährleistet. Im Vergleich zum Vorgutachten ist zwischenzeitlich die Benutzung von Gehhilfen nicht mehr notwendig.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

3. Am 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin zuletzt ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 % festgesetzt.

4. Mit Bescheid vom 25.07.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

5. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde erhoben. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sehr wohl Einschränkungen im alltäglichen Leben habe. Sie könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da sie starke Schmerzen beim Laufen habe. Darüber hinaus würde das Tragen einer Tasche Schmerzen verursachen. Des Weiteren könne sie bei keinem Parkplatz richtig ein- und aussteigen, wenn sie die Autotüre nicht ganz öffnen könne.

6. Mit Schreiben vom 17.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. In der Folge erstellte Dr. Mark W im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eine ergänzende medizinische Stellungnahme vom 26.09.2017, in welcher er wie folgt ausführte:

a) Kann die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurücklegen?

kurze Gehstrecken (300-400 m) können selbstständig ohne Pause zurückgelegt werden.

b) Erschwert die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maß?

Nein: derzeit werden keine Gehilfen oder anderweitigen Heilbehelfe verwendet, welche die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln im hohem Maße einschränken.

c) Wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung/die dauernden Gesundheitsschädigungen auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen?

Das Überwinden von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist selbstständig möglich. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beim üblichen Betrieb ist gegeben.

d) Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen?

Nein: es bestehen keine schweren Einschränkungen der Funktion der unteren Extremität, keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und keine erheblichen Erkrankungen/Einschränkungen aus psychischer, neurologischer, intellektueller Sicht oder von Seiten des Immunsystems.

Zusammenfassend ist von Seiten der kardialen Erkrankung (Zustand nach Herzinfarkt) lt Vorgutachten eine normale Herzleistung gegeben (auch klinisch keine schwere Leistungseinschränkung bei der Untersuchung), der erhöhte Blutzucker wird diätetisch bzw. mit niedriger oraler Medikation therapiert und die Einschränkungen des Bewegungsapparates sind als mäßiggradig einzustufen. Die Mobilität und Selbstständigkeit ist objektiv soweit gegeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel selbstständig möglich ist.

8. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde die medizinische Stellungnahme vom 26.09.2017 und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren forderte das Bundesverwaltungsgericht beide Parteien auf bekannt zu geben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde, oder ob darauf verzichtet werde.

9. Mit Schreiben vom 17.10.2017 machte die Beschwerdeführerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und führte insbesondere aus, dass sie am 28.09.2017 nicht an der rechten Hüfte operiert werden habe können, da sie sich einer Schilddrüsenbehandlung in Feldkirch unterziehen habe müssen und ihr Blutdruck nach wie vor viel zu hoch sei. Sie habe an der rechten Hüfte, am linken Arm sowie an beiden Knie sehr starke Schmerzen und müsse jeden Tag Schmerzmittel einnehmen um sich bewegen zu können. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, sei ihr egal.

10. Die belangte Behörde machte in der Folge von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

11. In der Folge erstellte Dr. Mark W im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts eine weitere ergänzende medizinische Stellungnahme vom 04.01.2018, in welcher er insbesondere wie folgt ausführte:

Zum Zeitpunkt meiner Begutachtung am 27.06.2017 ist die Mobilität zwar eingeschränkt, aber kurze Wegstrecken können selbstständig ohne Pausen, ohne Gehilfen und ohne objektivierbare große Schmerzen zurückgelegt werden. Diese Einschätzung begründet sich einerseits auf die Verhaltensbeobachtung zum Zeitpunkt der Begutachtung und auch auf den Umstand, dass die Benützung von Gehhilfen nicht notwendig ist (im Gegensatz zum Vorgutachten 06/2016 --> damals ca. 6 Wochen nach der endoprothetischen Versorgung der linken Hüfte).

Zusammenfassend besteht zwar eine Einschränkung der Gehleistung, jedoch ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand der objektivierbar erhebbaren Befunde eindeutig zumutbar. Eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik könnte durch eine Gewichtsreduktion der Antragstellerin herbeigeführt werden und ist auch im Verlauf nach der geplanten endoprothetischen Versorgung der Hüfte rechts zu erwarten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführerin wurde am 20.07.2017 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60 % festgesetzt.

1.2. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

-

Zustand nach Herzinfarkt (GdB 40 %)

-

Wiederkehrende Schmerzen der gesamten Wirbelsäule (GdB 30 %)

-

Depression mit Zustand nach Burnout (GdB 30 %)

-

Belastungsschmerzen Kniegelenk beidseits bei beginnender Arthrose (GdB 20 %)

-

Belastungs- und Bewegungsschmerzen an der Schulter links in Folge der bekannten Arthrose (GdB 20 %)

-

Belastungsabhängige Schmerzen an der Hüfte rechts bei bekannter Arthrose (GdB 20 %)

-

Bluthochdruck (GdB 20 %)

-

Blutzuckerkrankheit (GdB 20 %)

1.3. Der Beschwerdeführerin sind das Ein- und Aussteigen in das Transportmittel sowie der sichere Transport im Verkehrsmittel möglich. Weiters kann sie auch kurze Wegstrecken (300-400 Meter) ohne Hilfsmittel und Unterbrechung ohne objektivierbare große Schmerzen zurücklegen.

1.4. Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Sie ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Bei der Beschwerdeführerin besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie zum Pass ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen basieren auf dem Gutachten von Dr. Mark W vom 19.07.2017 sowie seinen Ergänzungen vom 26.09.2017 und vom 04.01.2018.

2.3. Dass die Beschwerdeführerin kurze Wegstrecken ohne Hilfsmittel und Unterbrechung zurücklegen kann sowie, dass der Beschwerdeführerin das Ein- und Aussteigen in das Transportmittel sowie der sichere Transport im Verkehrsmittel möglich sind, ergibt sich ebenso aus dem Gutachten von Dr. Mark W vom 19.07.2017 samt Ergänzungen vom 26.09.2017 und vom 04.01.2018. Konkretisierend führte Dr. Mark W aus, dass eine normale Herzleistung gegeben ist, der erhöhte Blutzucker diätetisch bzw. mit niedriger oraler Medikation therapiert wird und die Einschränkungen des Bewegungsapparates als mäßiggradig einzustufen sind.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie starke Schmerzen beim Gehen habe und daher keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, ist entgegenzuhalten, dass Dr. Mark W diesbezüglich widerspruchsfrei feststellte, dass die Mobilität zwar eingeschränkt ist, jedoch kurze Wegstrecken selbständig ohne Pausen, ohne Gehhilfen und ohne objektivierbare große Schmerzen zurückgelegt werden können. Den Feststellungen von Dr. Mark W ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Befunde, die ihr Vorbringen untermauern würden, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Das Gutachten von Dr. Mark W vom 19.07.2017 wurde nach den vorgelegten Ergänzungen vom 26.09.2017 und vom 04.01.2018 vom erkennenden Gericht als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.

Im Übrigen wäre es jedoch der Beschwerdeführerin frei gestanden, die im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).

2.4. Dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen bestehen, sie nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind ist und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt, basiert ebenso auf dem Gutachten von Dr. Mark W vom 19.07.2017 samt Ergänzungen vom 26.09.2017 und vom 04.01.2018.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Stellungnahmen von Dr. Mark W eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Des Weiteren ist auf den Umstand hinzuweisen, dass gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen hat. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, nicht der Fall und hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

...

§ 1 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2016/263, lautet wie folgt:

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).

Wie im Sachverhaltsteil samt Beweiswürdigung dargelegt, kann die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung ohne objektivierbare große Schmerzen zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich auch nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt.

Das Ermittlungsverfahren hat auch ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vorliegen und sie weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist.

Zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, zu § 1 Abs. 2 Z. 3 Folgendes ausgeführt ist:

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. ...

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Bei der Beschwerdeführerin liegt jedenfalls keine dieser ausdrücklich angeführten Einschränkungen vor.

Darüberhinaus wurde keine der sonst bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden als "erheblich" oder "schwer" eingestuft, weshalb keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht.

Die Einschränkungen der Hüfte und des Knies wurde als geringfügig und die Einschränkung der Wirbelsäule als mittelgradig eingestuft. Insofern liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I404.2167858.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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