TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/20 99/17/0314

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Veröffentlicht am 20.03.2000
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
L37165 Kanalabgabe Salzburg;
L37295 Wasserabgabe Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
30/02 Finanzausgleich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §4 Abs1;
BenützungsgebührenG Slbg §7;
BenützungsgebührenG Slbg §8 Abs2;
BenützungsgebührenG Slbg §9 Abs1 lita;
BenützungsgebührenG Slbg §9;
B-VG Art7;
FAG 1997 §15 Abs3 Z5;
KanalbenützungsgebührenV Salzburg 1973 §4 Z1;
KanalbenützungsgebührenV Salzburg 1973 §4 Z2;
KanalbenützungsgebührenV Salzburg 1973 §4 Z3;
KanalbenützungsgebührenV Salzburg 1973 §5 Z1;
KanalbenützungsgebührenV Salzburg 1973 §8 Z1;
KanalbenützungsgebührenV Salzburg 1973 §9;
LAO Slbg 1963 §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/17/0315

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des I, gegen die Bescheide 1. der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 28. Juni 1999, Zl. MD/00/45021/98/8 und 2. des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 7. Juli 1999, Zl. MD/00/51732/97/7, jeweils betreffend Kanalbenützungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 5.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15. Jänner 1997 wurde dem Beschwerdeführer die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1997, ausgehend von einem Wasserverbrauch von 2265 m3 und einem Gebührensatz von S 22,37 je m3 mit S 50.668,-- vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Zahlungsauftrag Einspruch.

Daraufhin schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg mit Bescheid vom 13. Februar 1997 die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1997 gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Dezember 1973 über die Erhebung von Kanalbenützungsgebühren, Amtsblatt Nr. 25/1973, zuletzt abgeändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 18. Dezember 1996, Amtsblatt Nr. 24/1996 (im Folgenden: KanalbenützungsgebührenO) mit S 50.668,-- vor. Dieser Vorschreibung legte die erstinstanzliche Behörde den Verbrauch von 2265 m3 im Ablesezeitraum von Mai 1995 bis Mai 1996 zu Grunde.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte geltend, der tatsächliche Wasserverbrauch im Kalenderjahr 1996 habe 1511 m3 betragen. Es werde beantragt, zunächst diesen Wasserverbrauch als Grundlage für die Berechnung 1997 heranzuziehen und ihn sodann nach Feststellung des tatsächlichen Wasserverbrauches im Kalenderjahr 1997 auszugleichen.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag des Beschwerdeführers an die Abgabenbehörde zweiter Instanz legte der Bürgermeister der mitbeteiligten Landeshauptstadt die Akten mit Schreiben vom 15. Juli 1997 dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg vor.

Mit Zahlungsauftrag vom 13. Jänner 1998 schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg dem Beschwerdeführer die Kanalbenützungsgebühr für das Kalenderjahr 1998, ausgehend von einem Wasserverbrauch von 1519 m3 und einem Gebührensatz von S 25,28 je m3 mit S 38.400,-- vor.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch.

Mit Bescheid vom 11. Februar 1998 schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg dem Beschwerdeführer die Kanalbenützungsgebühr für das Kalenderjahr 1998 nach der KanalbenützungsgebührenO mit S 38.400,-- vor. Der dieser Vorschreibung zu Grunde gelegte Wasserverbrauch von 1519 m3 entspreche dem im Ablesezeitraum Mai 1996 bis Mai 1997 festgestellten Verbrauch.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte geltend, dass sein Wasserverbrauch im Kalenderjahr 1997 nur 1347 m3 betragen habe. Im Übrigen werde beantragt, die Vorschreibung als vorläufig anzusehen und nach Feststellung des tatsächlichen Wasserverbrauches für das Kalenderjahr 1998 nachzubemessen.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und nach Einbringung eines dagegen gerichteten Vorlageantrages des Beschwerdeführers legte die erstinstanzliche Behörde die Verwaltungsakten mit Schreiben vom 8. Juli 1998 zur Berufungsentscheidung vor.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 28. Juni 1999 gab die Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11. Februar 1998 (betreffend die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1998) teilweise statt und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass der Kanalbenützungsgebührenbemessung nur ein Wasserverbrauch von 1164 m3 zu Grunde gelegt werde und die daraus resultierende Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1998 somit in der Höhe von S 29.426,-- vorgeschrieben werde.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom 7. Juli 1997 gab dieser der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. Februar 1997 (betreffend die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1997) teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Kanalbenützungsgebührenbemessung nur ein Wasserverbrauch von 1519 m3 zu Grunde gelegt werde und die daraus resultierende Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1997 somit mit S 33.980,-- vorgeschrieben werde.

Begründend führten die belangten Behörden in den beiden angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen gleich lautend Folgendes aus:

Gemäß § 8 des Salzburger Benützungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 31/1963 (im Folgenden: Sbg. BenützungsgebG) sei die Kanalbenützungsgebühr als laufende Gebühr zu erheben. Sie sei während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten. Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. sei sie entweder nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Anlage oder aber nach der Anzahl der Sitzaborte, Pissmuscheln bzw. laufenden Meter der Pisswände hinsichtlich der Ableitung häuslicher Abwässer, die von Menschen herrühren, zu bemessen. Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. sei die laufende Kanalbenützungsgebühr jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer fällig.

Die maßgeblichen Bestimmungen der KanalbenützungsgebührenO

lauteten wie folgt:

"§ 4

Bemessungsgrundlagen und Höhe der Gebühr

1. Die Gebühr wird nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 5) herrührenden Inanspruchnahme der Abwasseranlage jährlich bemessen.

...

3. Der Inanspruchnahme der Abwasseranlage wird der vor der Gebührenvorschreibung jeweils zuletzt festgestellte tatsächliche Jahreswasserverbrauch zu Grunde gelegt.

§ 5

Feststellung des Wasserverbrauches

1. Das Ausmaß des tatsächlichen Jahreswasserverbrauches wird durch jährlich in den einzelnen Ablesebezirken zu unterschiedlichen Zeiten vorgenommene Ablesung der Wasserzähler (Wasseruhren) festgestellt.

...

§ 8

Gebührenvorschreibung

1. Die Gebühr wird vom Bürgermeister jährlich mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben.

2. Gegen den Zahlungsauftrag kann der Gebührenschuldner innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung beim Bürgermeister mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

§ 9

Fälligkeit

Die laufende Kanalbenützungsgebühr wird jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer in Vierteljahresbeträgen fällig."

Gemäß § 4 Z. 2 der KanalbenützungsgebührenO betrage die Höhe der Gebühr im Jahre 1997 S 22,37, im Jahre 1998 S 25,28.

Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers dem Grunde nach sei unstrittig.

Die vom Beschwerdeführer begehrte Bemessung der Kanalbenützungsgebühr für ein bestimmtes Kalenderjahr auf Basis des nach einer Selbstablesung festgestellten Wasserbezuges innerhalb dieses Kalenderjahres widerspreche den Bemessungsvorschriften des § 4 Z. 3 i.V.m. § 5 Z. 1 KanalbenützungsgebührenO. Vielmehr sei nach der erstgenannten Verordnungsbestimmung der Inanspruchnahme der Abwasseranlage der vor der Gebührenvorschreibung jeweils zuletzt festgestellte tatsächliche Jahreswasserverbrauch zu Grunde zu legen. Dem entsprechend habe die erstinstanzliche Behörde ihrer Abgabenbemessung vom 13. Februar 1997 den Ablesezeitraum Mai 1995 bis Mai 1996 und ihrer Abgabenbemessung vom 11. Februar 1998 den Ablesezeitraum Mai 1996 bis Mai 1997 zu Grunde gelegt. Sodann heißt es im erstangefochtenen Bescheid, mittlerweile liege aber auch schon die Ablesung für den Zeitraum Mai 1997 bis Mai 1998 vor, welcher einen Wasserverbrauch von nur 1164 m3 ergeben habe. Dieser Verbrauch sei daher von der Berufungsbehörde der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1998 zu Grunde zu legen. Im zweitangefochtenen Bescheid heißt es, nunmehr liege die Verbrauchsmessung für die Periode Mai 1996 bis Mai 1997 vor. Diese habe einen Wasserverbrauch von 1519 m3 ergeben. Dieser Wert sei der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1997 durch die Berufungsbehörde zu Grunde zu legen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten insofern verletzt, als die jeweils belangte Behörde entgegen §§ 7 und 9 Sbg. BenützungsgebG sowie § 4 KanalbenützungsgebO die Kanalgebühren nicht nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch, sondern jeweils nach dem Vorjahresverbrauch ohne nachträglichen Ausgleich vorgeschrieben habe.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, sowohl das Sbg. BenützungsgebG, als auch die KanalbenützungsgebO ordneten an, dass die Gebühr nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches jährlich zu bemessen sei. Bei der Vorschreibung der Wasserbenützungsgebühren, welche ebenfalls im Sbg. BenützungsgebG geregelt seien, werde der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschrift in der Form entsprochen, dass - ausgehend vom Vorjahresverbrauch - ein Vorschuss errechnet werde, der nach Feststellung des tatsächlichen Verbrauches entsprechend korrigiert werde. Dem gegenüber erfolge eine solche Korrektur einer auf § 4 Z. 3 KanalbenützungsgebO gestützten Vorschreibung nachträglich nicht. Mit dem Begriff "tatsächlicher Wasserverbrauch" in § 7 Abs. 1 Sbg. BenützungsgebG sei derjenige gemeint, welcher in dem Kalenderjahr, für das vorgeschrieben werde, erfolge. Wäre der KanalbenützungsgebO anderes zu entnehmen, verstieße sie gegen das in Rede stehende Landesgesetz. Daher sei auch die Verordnung so zu lesen, dass eine Korrektur des zunächst gemäß § 4 Z. 3 leg. cit. festgestellten Jahreswasserverbrauches nach Kenntnis des im Kalenderjahr tatsächlich stattgehabten Wasserverbrauches zu erfolgen habe. Dies habe auch der Rechtslage vor der Novelle der KanalbenützungsgebührenO im Jahr 1988 entsprochen. In dieser Novelle sei jedoch der ursprünglich vorgesehene Ausgleich nicht mehr aufgenommen worden. Dennoch sei die KanalbenützungsgebührenO auch in ihrer derzeitigen Fassung in diesem Sinn berichtigend auszulegen.

Schließlich könne die Höhe der Abgabenpflicht nicht - wie die belangten Behörden meinten - vom Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung abhängen. Dies führte dazu, dass erst durch die Erhebung von Rechtsmitteln bewirkt werde, dass der in einer späteren Ableseperiode festgestellte Verbrauch zu Grunde gelegt werde. Selbst auf Basis der von den belangten Behörden vertretenen Rechtsmeinung seien die angefochtenen Bescheide unzutreffend, weil im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung durch diese Behörden im Juni bzw. Juli 1999 bereits das Ergebnis der Ablesung für die Periode Mai 1998 bis Mai 1999 vorgelegen sei.

Das Abstellen auf vergangene Perioden führe im Falle des Beschwerdeführers zu einer groben Benachteiligung, weil sein tatsächlicher Wasserverbrauch in den Kalenderjahren 1996 bis 1998 (teilweise beträchtlich) unter demjenigen gelegen sei, welcher in den der Vorschreibung zu Grunde gelegten, zeitlich vorangegangenen, Perioden erfolgt sei.

Die erstgenannte belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und darin die Abweisung der Beschwerde beantragt; die an zweiter Stelle genannte belangte Behörde hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Die Akten beider Verwaltungsverfahren wurden vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1997, BGBl. Nr. 201/1996, lautet:

"§ 15.

...

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

...

5. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt."

§ 15 FAG 1997 ist gemäß § 23 Abs. 2 FAG 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten.

§ 7, § 8, § 9, § 10 und § 11 Sbg. BenützungsgebG lauten

(auszugsweise):

Laufende Wasserbenützungsgebühr

§ 7

(1) Die Bemessung der laufenden Wasserbenützungsgebühr (§ 5 Abs. 1 lit. b) erfolgt nach dem Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauches.

(2) Der tatsächliche Wasserverbrauch ist tunlichst durch Wasserzähler (Wasseruhren) festzustellen. Diese sind Bestandteil der Trinkwasserversorgungsanlage.

...

§ 8

(1) Die Gebühr für die Benützung von Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr) wird als laufende Gebühr erhoben.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten.

§ 9

(1) Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist

a) nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage oder

b) nach der Anzahl der Sitzaborte, Pissmuscheln beziehungsweise laufenden Meter der Pisswände hinsichtlich der Ableitung häuslicher Abwässer, die von Menschen herrühren, zu bemessen. ...

§ 10

(1) Die Gebühren sind dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister mit Zahlungsauftrag vorzuschreiben.

(2) Gegen den Zahlungsauftrag kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Gebührenpflichtige beim Bürgermeister mit der Wirkung Einspruch erheben, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und der Bürgermeister die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.

§ 11

...

(2) Die laufende Wasserbenützungsgebühr und die laufende Kanalbenützungsgebühr werden - allenfalls in Teilbeträgen - jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer fällig."

Zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den belangten Behörden sei auf § 50a des Salzburger Stadtrechtes, LGBl. Nr. 47/1966 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 16/1997 und insbesondere auf Art. II Abs. 8 dieser Novelle verwiesen.

Die Abgabenbehörden der Landeshauptstadt Salzburg hatten bei der in Rede stehenden Abgabenbemessung die KanalbenützungsgebührenO anzuwenden.

Es war daher zu prüfen, ob durch die auf diese Verordnung gestützte Abgabenbemessung der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde.

§ 8 Z. 1 KanalbenützungsgebO ordnet zunächst an, dass die Gebühr jährlich mit Zahlungsauftrag vorgeschrieben wird. Mit "jährlich" im Verständnis dieser Verordnungsbestimmung ist "für ein Kalenderjahr" (nicht etwa für eine Ablesungsperiode) zu verstehen:

So ist in § 4 Z. 2 KanalbenützungsgebührenO die Gebührenhöhe jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt. § 5 Z. 1 leg. cit. legt fest, dass das Ausmaß des tatsächlichen Jahreswasserverbrauches durch jährlich in den einzelnen Ablesebezirken zu unterschiedlichen Zeiten vorgenommene Ablesungen der Wasserzähler (Wasseruhren) festgestellt wird. Hätte nun aber die Vorschreibung der Gebühr für die jeweilige Ableseperiode zu erfolgen, so wären auf diesen Wasserverbrauch die Gebührensätze zweier verschiedener Jahre anzuwenden, wobei auf Grund der (bloß) jährlich erfolgenden Ablesung nicht festzustellen wäre, welche Teilmenge des abgelesenen Jahreswasserverbrauches nun auf welches Kalenderjahr entfällt. Damit bliebe es aber auch unklar, welche Teilverbrauchsmenge einer Ableseperiode nun dem Gebührensatz für das erste und welche jenem für das zweite Kalenderjahr, in das die Abrechnungsperiode fällt, zu unterstellen wäre. Eine solche Regelung kann aber dem Verordnungsgeber wohl nicht zugesonnen werden.

Damit gingen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend davon aus, dass die Vorschreibung nach der KanalbenützungsgebührenO für ein Kalenderjahr zu erfolgen hat. Auf diese Vorschreibung ist auch der Gebührensatz für dieses Kalenderjahr anzuwenden.

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, verbietet sich die vom Beschwerdeführer reklamierte Anknüpfung an den durch Selbstablesung festgestellten Verbrauch im Kalenderjahr im Hinblick auf § 4 Z. 3 i.V.m. § 5 Z.1 KanalgebührenO.

Wie sowohl der Beschwerdeführer als auch die Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg in ihrer Gegenschrift vorbringen, wurde in die Novelle 1988 der KanalbenützungsgebührenO der ursprünglich vorgesehene so genannte "Ausgleich" nicht mehr aufgenommen und damit auch vom System einer vorläufigen Abgabenbemessung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (unter Korrektur dieser Bemessung nach Kenntnis des im Kalenderjahr erfolgten tatsächlichen Verbrauches) abgegangen. Für die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang begehrte berichtigende Auslegung der Verordnung besteht kein Anlass.

Durch diese Novelle sollte aber auch nicht bewirkt werden, dass der Abgabenanspruch für ein bestimmtes Kalenderjahr erst mit Jahresende entstünde, folglich auch erst dann bemessen werden könnte, und gemäß § 9 KanalbenützungsgebührenO erst im Folgejahr zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer in Vierteljahresbeträgen zu entrichten wäre. Ein solches Verständnis der Novelle 1988 hätte nämlich zur Folge, dass in dem auf ihr Inkrafttreten folgenden Jahr keine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten gewesen wäre. Dies führte aber zu einem Spannungsverhältnis der Erhebungsart zu § 8 Abs. 2 Sbg. BenützungsgebührenG, wonach die Kanalbenützungsgebühr während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die KanalbenützungsgebührenO der Landeshauptstadt Salzburg seit 1988 eine jährliche Vorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr im Voraus vorsieht. Damit hat aber die Abgabenvorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Beginn desselben zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist nun auch § 4 Z. 3 der KanalbenützungsgebührenO zu interpretieren, wonach der Inanspruchnahme der Abwasseranlage der vor der Gebührenvorschreibung jeweils zuletzt festgestellte tatsächliche Jahreswasserverbrauch zu Grunde zu legen ist. Auch wenn der Wortlaut der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung dies nahe legen würde, kann dem Verordnungsgeber - wie auch der Beschwerdeführer überzeugend darlegt - nicht unterstellt werden, dass er die der Abgabenvorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu Grunde zu legende Verbrauchsmenge vom (zufälligen, bzw. ins Belieben der Behörde gestellten) Zeitpunkt der Abgabenbemessung durch die Behörde erster oder zweiter Instanz abhängig machen wollte. Es entspricht dem in § 3 Abs. 1 Sbg. LAO verankerten Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, dass durch die Anknüpfung des Abgabenanspruches an die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die in einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert wird, gleichgültig wann der Abgabenanspruch behördlich festgestellt und schließlich bescheidmäßig erfasst wird. Auf diese Weise werden Komponenten der Ungewissheit, Unsicherheit und Zufälligkeiten, die sich aus der Arbeitsweise der Behörde ergeben, neutralisiert. Dadurch, dass die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse entscheidend sind und entscheidend bleiben, kann dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen werden (vgl. zu § 4 BAO Stoll, BAO I 59).

Es ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber der KanalbenützungsgebührenO von diesen Grundsätzen des Abgabenrechtes abgehen wollte. § 4 Z. 3 ist daher so zu lesen, dass der Inanspruchnahme der Abwasseranlage der vor der erstmaligen Zulässigkeit der Gebührenvorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr (also vor dem 1. Jänner dieses Jahres) jeweils zuletzt festgestellte tatsächliche Jahreswasserverbrauch der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr zu Grunde zu legen ist.

Damit erwies sich die Abgabenbemessung durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg in seinen Bescheiden vom 13. Februar 1997, bzw. vom 11. Februar 1998 als zutreffend. Spätere Ablesungen im Laufe der Jahre 1997 und 1998 hatten demgegenüber - entgegen der Auffassung der belangten Behörden in den angefochtenen Berufungsbescheiden - ebenso außer Betracht zu bleiben wie die vom Beschwerdeführer behauptete weitere Ablesung im Mai 1999. Durch die Heranziehung der im Mai 1997 bzw. im Mai 1998 gemessenen niedrigeren Verbrauchsmengen durch die belangten Behörden wurde der Beschwerdeführer freilich nicht in seinen Rechten verletzt.

Die hier vertretene Auslegung der KanalbenützungsgebührenO widerspricht - anders als der Beschwerdeführer meint - weder (finanz)verfassungsrechtlichen noch landesgesetzlichen Bestimmungen:

Dagegen, dass die Anknüpfung der Abgabenvorschreibung für ein bestimmtes Kalenderjahr an einen im Vorjahr gemessenen Jahresverbrauch anknüpft, bestehen bei einer Gebühr im Verständnis des § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1997 keine finanzverfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar vertrat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1973, Slg. Nr. 7136, m.w.H.) die Auffassung, dass sich hinsichtlich des Ausmaßes einer Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen schon aus dem Wesen derselben ergibt, dass sie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss und dass die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen muss. Dabei stellt die Heranziehung des tatsächlichen Wasserverbrauches in einer bestimmten Periode eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr dar. Der Verfassungsgerichtshof hat es aber auch in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1965, Slg. Nr. 5022, für unbedenklich gefunden, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen und damit sachlich begründbar sind. Ebenso wie der Gesetzgeber nach diesem Erkenntnis für die Kanalbenützungsgebühr aus verwaltungsökonomischen Gründen an die verbaute Fläche in Verbindung mit der Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße des Baues anknüpfen darf, ist es ihm auch nicht verboten, in typisierender Betrachtung für die Bemessung der Abgabe für ein bestimmtes Kalenderjahr an den zuletzt im Vorjahr gemessenen Jahresverbrauch anzuknüpfen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, dass einer solchen Anknüpfung § 7 i.V.m. § 9 Sbg. BenützungsgebG entgegenstünde. Zwar sieht § 9 Abs. 1 lit. a leg. cit. die Bemessung der laufenden Kanalbenützungsgebühr nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch herrührenden Inanspruchnahme der Anlage vor, schließt aber ein Abstellen auf einen (zuletzt gemessenen) Jahresverbrauch in einer vor dem Kalenderjahr, für das vorgeschrieben wird, gelegenen Ablesungsperiode nicht aus, zumal damit - zwar mit der Verzögerung von einem Jahr - langfristig die Höhe der Abgabe genau mit dem Wasserbezug korreliert, womit dem Erfordernis, die "tatsächliche Inanspruchnahme" für die Festsetzung der Höhe der Gebühr heranzuziehen, Rechnung getragen ist.

Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. März 1999, Zl. B 1369/97-6, eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die im Instanzenzug ergangene Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1996 abgelehnt. In dieser Beschwerde hatte der Beschwerdeführer bereits geltend gemacht, dass die KanalbenützungsgebührenO, insbesondere deren § 4 Z. 3 gegen (finanz)verfassungsrechtliche Bestimmungen und gegen §§ 7, 9 Sbg. BenützungsgebG verstoße. Diese Bedenken teilte der Verfassungsgerichtshof offenbar ebenso wenig, wie auf Basis der vorstehenden Ausführungen der Verwaltungsgerichtshof.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170314.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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