Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W229 2177292-1/10E
W229 2112965-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) 1) vom 03.01.2014, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidungen vom 18.12.2014 und 29.01.2015 und diesbezüglicher Vorlageanträge und 2) vom 12.03.2015, AZ XXXX , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 09.02.2015 zu Recht:
A)
I. Der Bescheid vom 18.12.2014, AZ XXXX , wird aufgehoben.
II. Der Beschwerde vom 25.03.2015 gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 09.02.2015 wird Folge gegeben und der Bescheid vom 12.03.2015 ersatzlos behoben.
III. Der Beschwerde vom 06.02.2014, gegen den Bescheid vom 03.01.2014 wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014, AZ XXXX mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:
Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von
EUR 6.790,85
gewährt.
Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 7.016,61 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 225,76. Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN XXXX und BIC XXXX , unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.
Für zu Unrecht ausbezahlte Prämien sind Zinsen zu berechnen. Der Zinssatz liegt 3 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank. Die Rückzahlungsbeträge sind ab dem Tag nach dem Ende der Zahlungsfrist bis zum Tag der Rückzahlung bzw. Gegenverrechnung zu verzinsen. Zur Berechnung der Zinsen wird die Zustellung dieses Bescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post angenommen.
Ihre Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Der Betrag in Summe errechnet sich, indem man den durchschnittlichen ZA-Wert mit der Anzahl ausbezahlter ZA multipliziert. Da in der ZA-Tabelle der durchschnittliche ZA-Wert gerundet angeführt ist, kann es zu geringfügigen Differenzen kommen.
Der durchschnittliche ZA-Wert errechnet sich aus allen Zahlungsansprüchen, für die eine beihilfefähige Fläche korrekt beantragt wurde.
Im Zuge der Schlachtprämienentkoppelung 2010 werden Ihre betroffenen ZA um einen zusätzlichen Referenzbetrag von EUR 352,00 erhöht.
Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007), Direktzahlungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 491/2009), INVEKOS-CC-V 2010 (BGBl. II Nr. 492/2009), INVEKOS-GIS-V 2009 (BGBl. II Nr. 338/2009), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 201/2008), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz (BGBl. I Nr. 376/1992), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 31.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf den Almen mit den BNr. XXXX , XXXX und XXXX .
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.879,66 gewährt. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 147,37 ha, davon 128,77 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 139,97, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 139,97 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Kompression wegen Almauftriebs nicht zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 30.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 7,79 ha betrage. Am 03.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass sie berücksichtigt werde.
4. Am 03.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache eines Vertretungsbefugten des Bewirtschafters (Agrargemeinschaft XXXX ) bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 118,70 ha betrage. Am 06.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass dieser wegen einer "SVE" (gemeint wohl: Sachverhaltserhebung) 10/11 nicht berücksichtigt worden sei.
5. Am 27.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 129,99 ha.
6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und EUR 8.879,66 rückgefordert. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 144,40 ha, davon 125,80 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 139,97, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 115,82 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche in Höhe von 24,15 ha ergab. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 verwiesen, in Zuge derer Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2014 fristgerecht Beschwerde, eingelangt bei der AMA am 06.02.2014 und brachte zusammengefasst vor, die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften daher keine Grundlage für Sanktionen/Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Die Digitalisierungen seien durch die Kammer vorgenommen worden und den Einschreiter oder den Almobmann treffe daher kein Verschulden. Es liege ein allfälliger Irrtum der Behörde (vgl. dazu etwa Artikel 80 Abs 3 Verordnung (EG 1122/2009) bzw. vergleichbare ältere Fassungen) vor. Die Behörde sei selbst im ursprünglichen Bescheid davon ausgegangen, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einer Verwaltungskontrolle (VWK) genau jene Flächen herauskamen, die auch beantragt worden seien. Da der ursprüngliche Bescheid zur EBP 2010 vom 30.12.2010 stamme, hätte die Behörde spätestens aufgrund des allfälligen Behördenirrtums mit 30.12.2011 Rückforderungen/Sanktionen setzen müssen, habe dies aber nicht getan und kann dies nunmehr jedenfalls nicht mehr nachholen.
Es sei weder sachlogisch noch fachlich nachvollziehbar, wie die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle von 2013 rückwirkend bis 2008 bzw. 2009 bzw. 2010 jeweils faktisch die gleiche Futterfläche feststelle. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen des Einschreiters im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle/Bewertung durchführen müssen, habe solches aber unterlassen. Dem Beschwerdeführer liege das amtliches Ergebnis der VOK mit sämtlichen Details inkl. Hofkarte, Messunterlagen, Messdaten, Schlagbezeichnungen und Ergebnissen usw. dem Einschreiter nicht vor, darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Der Einschreiter habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle/n im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt werden. Bei den gegenständlichen VOK und den diesbezüglichen Ergebnissen handle es sich rechtlich um ein Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zuzustellen. Der Almobmann der gegenständlichen Alm sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Den Einschreiter treffe daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die VOK sei gänzlich mangelhaft. Die Prüfer hätten den Almleitfaden angewandt, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, u.a. wie gemessen worden sei, wie viele Teile der Almen vermessen worden seien, welche genaue Messmethode angewendet worden. Die belangte Behörde hätte den Almleitfaden sowohl im Rahmen ihrer Begründung als auch im Rahmen der - ohnedies mangelhaften - Vor-Ort-Kontrolle gänzlich außer Acht lassen müssen. Beim Einschreiter sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter-Flächenergebnis, welches durch den Zuständigen der Landwirtschaftskammer bestimmt wurde, ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde und damit ebenso von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre (vgl. C-39/94 SEFI u.a., zitiert in FN 8 RN 73; Rechtssache C-223/85 RSV/Kommission, zitiert in FN 51 RN 17). Die Behörde sei verpflichtet, ihre Entscheidungen so zu begründen dass es für den Bürger nachvollziehbar ist. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen von Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden. Ein solches Messsystem bzw. eine solche Messgenauigkeit habe sie jedoch nicht angewendet. Die Behörde habe nicht begründet, ob die Digitalisierung hinsichtlich der gegenständlichen Alm unrichtig gewesen wäre und wenn ja warum. Jedenfalls habe der Einschreiter eine allfällige Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können. Die Digitalisierung sei korrekt nach bester Überzeugung vorgenommen worden. Was wirklich objektiv richtig sei, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Die bisherige Praxis bei den Almfutterflächen und den Mess- und Kontrollmethoden zeige, dass die Mess- und Kontrollsysteme bzw. die diesbezüglichen Grundlagen nicht ausreichend seien. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen sowie einer Auswertung an Ort und Stelle. Auf der gegenständlichen Alm sei u.a. auch Lärchenbestand vorhanden, dies hätten die Prüfer gänzlich unberücksichtigt gelassen und daher jene Flächen entweder fälschlicherweise zur Gänze nicht als Almfutterfläche anerkannt oder fälschlicherweise im Rahmen des Almleitfadens mit einem Verringerungsprozentsatz versehen und damit nur teilweise als Almfutterflächen anerkannt. Die im Bescheid vorgenommene/abgezogene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert bescheidmäßig begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Offenkundig seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vorortkontrollen die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Die damaligen flächenbezogenen Zahlungsansprüche habe die AMA im Jahr 2004 festgestellt. Hätte damals die AMA eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Eine allfällige damalige Falschfestsetzung durch die AMA könne jedoch nicht dem Einschreiter angelastet werden, geschweige denn dessen Verschulden angelastet werden. Der erworbene Referenzbetrag der Jahre 2000 bis 2002 sowie weitere entkoppelte Beträge, etwa die 3,5 Cent pro Liter Milchquote seien Vermögen/Vermögenswerte/Eigentum des jeweiligen Landwirtes. Wenn die Behörde nur anlässlich einer Vorortkontrolle andere Flächen als anrechenbare Almfutterflächen anerkenne, als sie es bei der behördlichen Feststellung anlässlich der Erstdigitalisierung getan habe, so wäre sie doch zum Schutz des Eigentums des Einschreiters verpflichtet, die Referenzbeträge welche laut EU Vorgaben zustehen, auf die jetzt anders festgestellten Hektar aufzuteilen. Die Einführung des "Nicht-LN-Faktors" sei überhaupt erst 2010 eingeführt worden und frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten könnten nicht als Verschulden oder Nachteil dem Einschreiter angelastet werden. Zudem läge ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003 bis 2005 vor, in welchen die Durchschnittswerte der Referenzjahre 2000 bis 2002 berechnet wurden und infolgedessen die Einheitliche Betriebsprämie eingeführt worden sei. Den Einschreiter bzw. den Almobmann treffe auch deshalb keinerlei Schuld, da die autorisierte Digitalisierungsstelle keinen Auffassungsunterschied zwischen dem Antragsteller und der autorisierten Stelle dokumentiert habe. Die Zahlungsansprüche und die Referenzfläche hätten bescheidmäßig festgestellt und dem Einschreiter übermittelt werden müssen. Den Einschreiter treffe daher auch aus diesem Aspekt kein Verschulden. Für jede Referenzparzelle werde für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt (Art6 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009). Das sei daher behördliche Aufgabe. Eine allenfalls falsche Digitalisierung könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gegenständliche angewandte Mess- und Kontrollsystem sei schwer mangelhaft. Es liege ein Behördenirrtum vor. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates bzw. dessen Behörden. Auch in der Anwendung eines mangelhaften Mess- und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum.
Ergänzend verwies er auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 23.01.2014 gegen den Bescheid vom 03.01.2014. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge:
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben,
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Berechnung der Rückzahlungen nach Maßgabe seiner Berufungsgründe folge und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Berufungsgründe verhängt werden
-
in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, ihm die Berechnungen vorzulegen, und
-
auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen wird.
-
den offensichtlichen Irrtum gemäß seiner Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.
Weiters führte er aus, dass ihn aufgrund der Aktivitäten als Almauftreiber keine Schuld an der falschen Beantragung treffe. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen. Ein allfälliges Verschulden meines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeit sei bereits verjährt. Er verweise als Beschwerdegrund auch auf die Einsprüche bzw. Beschwerden und Stellungnahmen der Almobmänner.
8. Am 19.02.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Bezirksbauernkammer XXXX ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2010 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage führte sie genauer zur Schlagbewertung im Antragsjahr 2010 aus.
9. Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.016,61 gewährt. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 144,40 ha, davon 125,80 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 115,82, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 115,82 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien.
10.1. Mit Schreiben vom 09.10.2014, eingelangt bei der AMA am 14.10.2014, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Vorlageantrag betreffend den Bescheid vom 26.06.2014 und führte zusammengefasst aus, er habe gegen den Bescheid vom 26.06.2014 kein Rechtsmittel eingebracht, weil seiner Beschwerde mit diesem Bescheid im Wesentlichen Folge gegeben worden sei. Durch ein Telefonat zwischen der AMA und dem Beschwerdeführer vom 29.09.2014 habe dieser jedoch erkannt, dass im Bescheid vom 26.06.2014 auf Seite 2 in kleiner Schrift und überhaupt nicht näher ausgeführt und schon gar nicht begründet, die Kompression negativ beurteilt worden sei, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt wären. Das habe der Beschwerdeführer ehemals übersehen. Er sei jedoch der Meinung, dass er die Kompressionskriterien erfülle. Durch seine tägliche Arbeit sei er sehr eingespannt und habe er damals diese negative Beurteilung der Kompression übersehen. Darin liege nur ein minderer Grad des Versehens, der eine Wiedereinsetzung nicht hindere. Das Übersehen sei auch unvorhersehbar gewesen, weil der Beschwerdeführer an sich zuverlässig sei, gerade aber im Sommer 2014 (zum Zustellungszeitpunkt) betrieblich und arbeitstechnisch sehr ausgelastet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, fristgerecht einen Vorlageantrag zu stellen. Ihm sei maximal geringfügiges Verschulden (wenn überhaupt) anzulasten.
Es sei weiters nicht ersichtlich warum die Kompressionskriterien bei ihm nicht erfüllt wären. Die Abweisung des Kompressionsantrages erfolge daher zu Unrecht. Es sei auch im Bescheid vom 26.06.2014 nicht begründet worden, warum angeblich die Kompression negativ zu beurteilen wäre. Weiters sei weder ersichtlich noch begründet warum angeblich 23,15 Zahlungsansprüche verfallen wären.
10.2. Mit Bescheid der AMA vom 14.01.2015, AZ XXXX , wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom 09.10.2014 wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.06.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die AMA im Wesentlichen aus, gegen den Bescheid vom 03.01.2014 sei fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Gheneff-Rami-Sommer vom 31.01.2014 erhoben worden. Diesem wurde insofern Folge gegeben, als mit Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 die ehemalige Rückforderung von EUR 8.879,66 in der Höhe von EUR 7.016,61 abgeändert worden sei. Der Bescheid vom 26.06.2014 sei nicht an den Rechtsvertreter sondern an den Beschwerdeführer adressiert worden. Mit Schreiben vom 09.10.2014 (eingelangt bei der AMA am 14.10.2014) habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Vorlageantrag gestellt. § 9 Abs. 3 ZustellG laute: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Bei Vertretung in einem Verfahren durch einen Rechtsanwalt können also Schriftstücke rechtswirksam nur an den Rechtsanwalt zugestellt werden. Eine Zustellung an den Vertretenen selbst sei rechtswidrig und unwirksam. Der Bescheid vom 26.06.2014 adressiert an den Beschwerdeführer selbst, sei somit nichtig, der diesbezügliche Wiedereinsetzungsantrag also nicht zulässig. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 2. Satz ZustellG liege nicht vor. Seitens des Rechtsvertreters sei in keiner Weise hinsichtlich des tatsächlichen Erhalts des gegenständlichen Abänderungsbescheides Bezug genommen worden, weshalb die AMA davon ausgehe, dass das Originaldokument dem Rechtsvertreter in Wirklichkeit nicht zugekommen ist. Ist der Zustellmangel jedoch geheilt, liege ein wirksamer Bescheid vor, welcher innerhalb der gesetzlichen Frist, die erst mit dem tatsächlichen "Zukommen" begonnen habe, wie jeder andere Bescheid mit dem entsprechenden Rechtsmittel angefochten werden könne. Der Abänderungsbescheid 2010 werde in den nächsten Tagen an den Rechtsvertreter zugestellt.
11. Zwischenzeitlich erging der Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX , mit dem dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.790,85 gewährt und EUR 225,76 rückgefordert. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 144,40 ha, davon 125,80 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 115,82, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 115,82 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien.
12. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 29.12.2014, eingelangt bei der AMA am 30.12.2014, einen Vorlageantrag betreffend den Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX , und führte zusammengefasst aus, es sei nicht ersichtlich warum die Kompressionskriterien bei ihm nicht erfüllt wären. Zudem sei im Abänderungsbescheid EBP 2010 weder ersichtlich noch begründet und sei auch nicht zutreffend, warum angeblich 23,15 Zahlungsansprüche verfallen und 1 ZA nicht genutzt wären. Der Beschwerdeführer verwies auf den beigelegten Bericht des Rechnungshofs aus 2014/12 und führte dazu genauer aus. Insbesondere treffe den Einschreiter wegen Behördenirrtümern kein Verschulden.
13. Erst am 29.01.2015 wurde Bescheid vom 26.06.2014, AZ- XXXX , an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
14. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 09.02.2015, eingelangt bei der AMA am 13.02.2015, einen Vorlageantrag betreffend den Bescheid der AMA vom 26.06.2014 und führte im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich warum die Kompressionskriterien bei ihm nicht erfüllt wären. Zudem sei im Abänderungsbescheid EBP 2010 weder ersichtlich noch begründet und sei auch nicht zutreffend, warum angeblich 23,15 Zahlungsansprüche verfallen und 1 ZA nicht genutzt wären. Der Beschwerdeführer verwies auf den beigelegten Bericht des Rechnungshofs aus 2014/12 und führte dazu genauer aus. Insbesondere treffe den Einschreiter wegen Behördenirrtümern kein Verschulden.
15. Mit Bescheid der AMA vom 12.03.2015, AZ XXXX , wurde der Vorlageantrag vom 09.02.2015, in der AMA eingelangt am 13.02.2015, betreffend den Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ XXXX , gem. § 15 Abs 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gegen den Bescheid vom 03.01.2014 sei fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Gheneff-Rami-Sommer vom 31.01.2014 erhoben worden. Diesem sei insofern Folge gegeben worden, als mit Bescheid vom 26.06.2014 die ehemalige Rückforderung von 8.879,66 Euro in eine Betriebsprämiengewährung in der Höhe von 7.016,61 Euro abgeändert worden sei. Der Bescheid vom 26.06.2014 sei allerdings nicht dem Rechtsvertreter sondern dem Betriebsführer selbst zugestellt worden. Am 14.10.2014 sei seitens des Rechtsvertreters per Einschreiben (Postaufgabedatum war der 13.10.2014) der Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden mit dem Antrag zur Vorlage der Beschwerde vom 31.01.2014 zur EBP 2010 an das Bundesverwaltungsgericht in der AMA eingelangt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag sei mit Bescheid vom 14.01.2015 als unzulässig zurückgewiesen worden. Es sei jedoch daraufhin gewiesen worden, dass mit der neuerlichen Zustellung des Bescheides vom 26.06.2014 an die Rechtsanwaltskanzlei die Rechtsmittelfrist für einen Vorlageantrag beginnen werde. Der Bescheid vom 26.06.2014 sei schließlich am 29.01.2015 an den Rechtsvertreter rechtswirksam zugestellt worden, woraufhin am 13.02.2015 der Vorlageantrag in der AMA eingelangt sei. In der Zwischenzeit sei jedoch auf Grund eines Fehlers in der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage eine Neuberechnung erfolgt, und es sei der Bescheid vom 18.12.2014 ergangen wiederum adressiert an den Beschwerdeführer. Gegen diesen Bescheid sei fristgerecht ein Vorlageantrag erhoben worden. Somit liegen der AMA betreffend EBP 2010 zwei Vorlageanträge vor. Da der Vorlageantrag bezüglich des Bescheides vom 18.12.2014 vor dem Vorlageantrag hinsichtlich des Bescheides vom 26.06.2014 in der AMA eingelangt sei, werde dadurch der zweite, spätere Vorlageantrag unzulässig. Der Akt betreffend EBP 2010 werde aufgrund des gültigen Vorlageantrags vom 29.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2015, eingelangt bei der AMA am 03.04.2015, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der Vorlageantrag dürfe nicht zurückgewiesen werden. Er sei auch fristgerecht. Gegen den Bescheid, gegen den sich der Vorlageantrag richte, habe der Beschwerdeführer nur mit Vorlageantrag vorgehen können, da er ansonsten rechtskräftig geworden wäre. Dass es hier zu Fehlern der AMA, was die Direktzustellung an den Beschwerdeführer anstatt dessen Anwalt betreffe, gekommen sei, sei im Ergebnis für das vorliegende Verfahren (nicht jedoch für Amtshaftungsansprüche) irrelevant, habe aber eben gerade die Notwendigkeit des Vorlageantrag ausgelöst. Erst durch die Zustellung an den Rechtsanwalt sei der Bescheid wirksam geworden. Dass zeitlich davor ein anderer Bescheid ergangen/zugestellt worden sei, der diesen zeitlich davor datierten, aber rechtswirksam erst zeitlich danach zugestellten Bescheid abgeändert hätte, könne aufgrund der Sach-und Rechtslage nicht zutreffend sein. Dies auch deshalb, weil der andere Bescheid den erst später zugestellten Bescheid gar nicht abändern könne, weil letzterer ja noch gar nicht mangels Zustellung wirksam gewesen sei. Die Behörde hätte daher den Vorlageantrag nicht zurückweisen dürfen, sondern die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen gehabt. Der Beschwerdeführer möchte zudem mit dieser Beschwerde auch vermeiden, dass das Bundesverwaltungsgericht im weiteren Verfahren die Meinung vertreten könne, dass der später zugestellte Bescheid infolge der Zurückweisung des Vorlageantrages rechtskräftig geworden sei.
17. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Im Akt befinden sich Erklärungen des Beschwerdeführers gemäß § 8i MOG vom 12.06.2014 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010, worin der Beschwerdeführer bekräftigt, er sei bloßer Auftreiber und dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihm Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.
Die AMA brachte in der "Aufbereitung Beschwerdeverfahren" ergänzend vor, dass die Rückforderung im Bescheid vom 18.12.2014 aus einer Verringerung des durchschnittlichen ZA-Wertes resultiere, welche auf eine Änderung in der Nutzungsberechnung der ZA in den Vorjahren zurückzuführen sei. Für die Alm BNR XXXX sei eine Erklärung gemäß § 8i MOG abgegeben worden, welche jedoch keine Auswirkung mehr habe, da keine zusätzlichen Sanktionen mehr vorhanden seien. Der Antrag auf Kompression sei im AJ 2010 aufgrund Nichterfüllung der Kriterien abgelehnt worden. Bei einer Kompression könne maximal bis zur angemeldeten Fläche komprimiert werden. Da jedoch beim Beschwerdeführer weniger Basisreferenzfläche (139,97 ha) als LN Fläche (144,40ha) vorhanden sei, werde die Kompression abgelehnt.
18. Nach Aufforderung durch das BVwG teilte die AMA in der Stellungnahme vom 20.03.2018 mit, dass gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12.03.2015 (AZ.: XXXX ) am 03.04.2015 eine Beschwerde eingebracht, welche am 21.11.2017 an das BVwG übermittelt worden sei. Es liege daher ein Vorlageantrag gegen den Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 und eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12.03.2015, mit welchem der Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 26.06.2014 zurückgewiesen wurde, dem BVwG vor.
19. Mit Schreiben vom 05.04.2018 brachte das BVwG dem Beschwerdeführer das von der AMA im Zuge der Vorlage der Beschwerde erstattete Vorbringen zur Rückforderung und Ablehnung der Kompression im angefochtenen Bescheid ins Parteiengehör. Mit Stellungnahme vom 17.04.2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, alle bekämpften Antragsjahre 2009-2013 seien aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes neu zu berechnen. Wie bei allen Landwirten sei auch beim Beschwerdeführer im Jahr 2004 hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 der Durchschnitt der Referenzflächen errechnet und dieser Durchschnitt als Grundlage für die Zahlungsansprüche herangezogen. Hätte damals die AMA eine geringere Zahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Hätte die Behörde ehemals bereits mit genaueren Orthofotos gearbeitet bzw. damals den NLN-Faktor eingeführt, wäre bei richtiger Flächenzugrundelegung nur der Wert des Zahlungsanspruches nach oben gegangen. Das Argument hätten jedoch die Behörden/Gerichte bisher nicht aufgegriffen. Dass sich die Messmethoden verbesserten bzw. überhaupt erst später 10%ige Messschritte durch Einführung des NLN-Faktors hinzugekommen seien, könne nicht zum Nachteil der Landwirte gereichen. Es sei keine Flächensanktion oder Rückforderungen oder nicht genutzte oder verfallene Zahlungsansprüche zu verhängen. Das alles werde mittlerweile durch ein Erkenntnis des EuGH gestützt (Rs C-105/13 vom 05.06.2014) Darin sei ausgeführt, dass die entsprechenden EU-Verordnungsbestimmungen so auszulegen seien, dass die Zahlungsansprüche eines Landwirtes neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methoden zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftliche Partiellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt worden sei. Auch für den Beschwerdeführer habe das zu gelten. Die Messmethoden hätten sich in den Jahren seit 2000 geändert, dies ergebe sich aus der beigelegten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die In Punkt I. Verfahrensgang gemachten Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und wurden nicht bestritten.
Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 wurde vom Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret und substantiiert bestritten und war der gerichtlichen Entscheidung daher zugrunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 7
Modulation
(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu
gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden
jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
a) 2009 um 7 %,
b) 2010 um 8 %,
c) 2011 um 9 %,
d) 2012 um 10 %.
(2) Die Kürzungen gemäß Absatz 1 werden für Beträge von über
300 000 EUR um 4 Prozentpunkte angehoben. [...]
Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]."
3.3.2. Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
" Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]
Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]
Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
[...]
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.[...]
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]
Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]
Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Zu A)
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bescheid vom 30.12.2010 durch den Bescheid vom 03.01.2014 abgeändert wurde. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 wurde an den Beschwerdeführer statt an seinen Rechtsvertreter übermittelt und somit nicht erlassen. Von einer Heilung des Zustellmangels gem. § 9 Abs 3 ZustellG ist aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der mit der Beschwerdevorentscheidung in Zusammenhang stehende Wiedereinsetzungsantrag vom 14.10.2014 wurde von der AMA mit Bescheid vom 14.01.2015 zurückgewiesen. Am 18.12.2014 erließ die AMA einen Abänderungsbescheid, der in seinem Spruch den nicht erlassenen Bescheid vom 26.06.2014 abändert. Gegen diesen wurde ein Vorlageantrag eingebracht (Verfahren zu W229 2112965-1). Am 29.01.2015 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht, der mit Bescheid vom 12.03.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde vom 25.03.2015 (Verfahren zu W229 2177292-1).
Die beiden zu beurteilenden Verfahren (W229 2177292-1/10E, W229 2112965-1/9E) werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu Spruchpunkt I.:
Gem. § 19 Abs. 2 MOG können Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB vgl VwGH vom 10.06.2002, Zl. 2001/17/0065, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985 sowie VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 zu § 68 Abs. 2 AVG) setzt eine Abänderung auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung das Vorliegen eines gegen den Adressaten des Abänderungsbescheides ergangenen abzuändernden Bescheides in der gleichen Sache voraussetzt.
Im Spruch des Bescheides vom 18.12.2014 wird festgehalten, dass damit der Bescheid vom 26.06.2014 abgeändert wird ("Der Bescheid des Vorstandes für den GB II vom 26.06.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie wird wie folgt abgeändert: [...]"). Da der Bescheid vom 26.06.2014 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen war, wurde ein nicht existenter und somit ein nicht dem Rechtsbestand angehöriger Bescheid abgeändert. Für den Bescheid vom 18.12.2014 bestand somit keine rechtliche Grundlage und war er daher aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II.:
Im vorliegenden Fall wurde der Vorlageantrag im angefochtenen Bescheid von der AMA deswegen zurückgewiesen, weil bereits gegen den Bescheid vom 18.12.2014 ein Vorlageantrag eingebracht wurde und dadurch der verfahrensgegenständlichen und spätere Vorlageantrag gemäß § 15 Abs 3 VwGVG unzulässig sei.
Der Beschwerdeführervertreter führte dazu in der Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer gegen der Bescheid vom 26.06.2014, gegen den sich der Vorlageantrag vom 13.02.2015 richte, nur mit Vorlageantrag vorgehen hätte können, da der Bescheid ansonsten rechtskräftig geworden wäre. Dem war aus folgenden Gründen zu folgen und der Bescheid vom 12.03.2015 zu beheben:
Zum einen ist hierzu auszuführen, dass mit Spruchpunkt I. der Bescheid vom 18.12.2014 aufgehoben wurde, zum anderen greift das Argument der belangten Behörde insofern nicht, als es sich um zwei unterschiedliche Bescheide handelt. Die Zurückweisung erweist sich somit als rechtswidrig und war der Bescheid mit dem der Vorlageantrag zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben.
Über die Beschwerde vom 06.02.2014 gegen den Bescheid vom 03.01.2014, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 ist sohin im Weiteren in der Sache zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III.:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht anhand der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu entscheiden hat. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 ohne rechtliche Grundlage und war daher aufzuheben erging, jedoch ist er in inhaltlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Basis der Ermittlungsergebnisse zum (aufgehobenen) Bescheid vom 18.12.2014 davon aus, dass die ermittelte Fläche statt der beantragten 144,40 ha nur 115,82 ha betrug. Eine Differenzfläche ergab es sich daraus nicht. Von der Sanktion wurde abgesehen, da der Beschwerdeführer mit der § 8 i MOG-Erklärung glaubhaft machen konnte, dass ihn keine Schuld an der Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche trifft. Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliches diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere und war darauf nicht näher einzugehen.
Die nunmehrige Rückforderung resultiert aus einer Verringerung des durchschnittlichen ZA-Wertes. Der durchschnittliche Zahlungsanspruchswert hat sich von 65,85 auf 63,73 reduziert. Diese Reduktion ist - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage darlegt - auf eine Änderung in der Nutzungsberechnung der ZA in den Vorjahren zurückzuführen. Der Beschwerdeführer trat dem in seiner Stellungnahme vom 17.04.2018 nicht entgegen. Der Antrag auf Kompression war mangels Erfüllung der Kriterien abzulehnen, so stand dem Beschwerdeführer weniger Basisreferenzfläche als LN Fläche zur Verfügung.
Zur verschuldensunabhängigen Rückforderung ist weiters Folgendes auszuführen:
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft jedoch die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) Nr. 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu U