TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/27 W203 2154624-1

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Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W203 2161791-1/9E

W203 2154623-1/8E

W203 2154631-1/6E

W203 2154628-1/6E

W203 2154633-1/4E

W203 2154624-1/4E

Gekürzte Ausfertigung der am 12.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .1971 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. 1101177010 - 152084548, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2015 wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am

XXXX .1980 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. 1080444510 - 151006778, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 wird gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am

XXXX .1999 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. 1101176710 - 152084637, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2015 wird gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am

XXXX .2001 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. 1101177402 - 152084734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2015 wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .2007 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. 1101178704 - 152084807, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2015 wird gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

VI. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am

XXXX 2009 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, Zl. 1080444706 - 151006875, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 wird gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und XXXX des Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die in den Sprüchen genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse jeweils auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienangehöriger, Familienverfahren, gekürzte
Ausfertigung, mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2154624.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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