Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W170 2009473-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas Marth im Verfahren über die Beschwerde vonXXXX geb., StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, IFA-Zahl: 831740502 Verfahrenszahl: 1759064:
A) Das gegenständliche Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Festgestellt wird:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 26.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den diesbezüglich erlassenen, im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde hat die beschwerdeführende Partei am 04.07.2014 Beschwerde erhoben.
Die beschwerdeführende Partei ist seit 20.01.2016 nicht im Bundesgebiet gemeldet.
Die beschwerdeführende Partei befindet sich nicht in Grundversorgung.
Es ist dem Akt kein Hinweis zu entnehmen, wo sich die beschwerdeführende Partei aufhält.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den am 20.04.2018 eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachzukommen.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift der beschwerdeführenden Partei auf Grund einer Verletzung deren Mitwirkungspflichten nicht bekannt und kann eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen. Daher ist das Verfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung sind keine Rechtsfragen zu erkennen, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
Schlagworte
Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung, VerfahrensentziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2009473.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018