TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/27 W126 2002640-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W126 2002640-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die Ost-West-SteuerberatungsGmbH, Kohlmarkt 4/22, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.04.2011, Zl. VA-VR 9650814/11-Lö, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

"Die XXXX Gesellschaft m.b.H. ist als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, für die Dienstnehmer XXXX und XXXX für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 Beiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 7.809,54 zu entrichten."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 06.04.2011 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) der XXXX Gesellschaft m. b.H. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vor, für die Dienstnehmer

XXXX (im Folgenden: UP) und XXXX (gemeint wohl XXXX , im Folgenden: WH) für den Zeitraum vom 01.01.2005 (gemeint wohl 01.01.2004) bis 31.12.2007 Beiträge und Umlagen in Höhe von EUR 7.809,54 zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben über den Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2007 festgestellt worden sei, dass den oben genannten Dienstnehmern jeweils ein Firmen-PKW zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden sei und dieser Sachbezug gegenüber dem Finanzamt und der WGKK als verminderter Sachbezug im Sinne des § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung angegeben worden sei. Das Finanzamt habe diese Sachbezüge als vollen Sachbezug im Sinne des § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung verrechnet und folgende Beitragsgrundlagen festgestellt:

Name und VSNR

BGRL nachverrechnet

Zeit

UP

EUR 4.680,00

01-12/2004

WH

EUR 2.730,00

01-12/2004

UP

EUR 4.060,56

01-12/2005

UP

EUR 4.060,56

01-12/2006

UP

EUR 4.060,56

01-12/2007

Die WGKK habe daraufhin Beiträge und Umlagen in Höhe von EUR 7.809,54 vorgeschrieben und die Beschwerdeführerin habe um bescheidmäßige Vorschreibung ersucht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 09.04.2010 des Finanzamtes sei die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen worden. Nach ständiger Judikatur des VwGH hänge bei unbestrittener privater Nutzung des Firmen-PKW der verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke nicht mehr als 500 km betrage. Das vorgelegte Fahrtenbuch sei jedoch nicht geeignet dies zu beweisen.

Die WGKK habe entsprechend der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes den vollen Sachbezugswert gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung zur Berechnung herangezogen und sei nicht von einer privaten Nutzung des Firmen-PKW von weniger als monatlich 500 km im Sinne des § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung ausgegangen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung und führte aus, dass das gleichzeitig beim Finanzamt zu führende Verfahren alle Mängel aufzeige, die dem Verfahren anhaften würden. Die Begründungen in diesem Verfahren seien somit identisch und seien aus der beiliegenden Berufung beziehungsweise dem auch beiliegenden Vorlageantrag unverändert entnommen worden.

3. Der Akt wurde dem Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 40) am 24.05.2011 vorgelegt und eine Stellungnahme angeschlossen. Darin wird vorweg festgehalten, dass die in der Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung angeführten Beilagen der Berufung gegen den Bescheid der WGKK nicht beilgelegt worden seien. Aus den im Akt einliegenden Fahrtenbüchern sei jedoch ersichtlich, dass dort entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr wohl eine Fahrt von UP am 08.01.2007 eingetragen sei. Weiters wird ausgeführt, dass das im Steuerverfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Länge der einzelnen Strecken am Kernproblem vorbeigehe. Gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung sei ein Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke von nicht beruflichen Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km betrage. Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH müsse ein Fahrtenbuch, um als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und der privat gefahrenen Kilometer dienen zu können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Da in den Fahrtenbüchern der Beschwerdeführerin bei keiner einzigen Fahrt der Zweck angegeben sei, seien diese absolut untauglich den geforderten Nachweis zu erbringen. Ein anderer Nachweis sei von der Beschwerdeführerin weder dem Finanzamt noch der WGKK gebracht worden. Somit seien sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin über das Prüfverfahren ohne Belang. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Andreas H. nie bei ihr beschäftigt gewesen sei, werde festgehalten, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler handle und WH gemeint gewesen sei.

4. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 01.08.2011 führt sie aus, dass die Beilagen im Verfahren an das Finanzamt vorgelegt worden seien und die GPLA eben eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben bedeute. Der Bearbeiter der Berufung hätte sich also nur im Akt umsehen müssen, um diese zu finden. Da diese also offenbar in Verstoß geraten seien, werde der Vorlageantrag an das Finanzamt samt Beilagen dieser Stellungnahme beigelegt. Die Behörde führe weiters an, dass dem Akt angeblich solche Aufzeichnungen zu entnehmen seien, die keinen Zweck aufweisen würden. Die Behörde sei trotz Ersuchen durch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen diese Aufzeichnungen vorzulegen. Es sei auch unklar, weshalb sie außerdem nach Abschluss der Prüfung eine nicht vorgesehene Einsicht in die Unterlagen gewollt habe. Es werde daher nochmals ersucht, diese Aufzeichnungen vorzulegen. Die Behörde erkenne völlig richtig, dass der Zweck der Fahrten auch auf andere Weise dargestellt werden könne. Im Unternehmen würden nicht nur Fahrtenbücher, sondern auch umfangreiche Arbeitsaufzeichnungen geführt, aus denen ersichtlich sei, was der Zweck einer Fahrt jeweils gewesen sei, sodass sich der Eintrag ins Fahrtenbuch erübrige. Der Prüfer habe solche Aufzeichnungen nicht ein einziges Mal verlangt, sonst hätten sie diese natürlich vorgelegt. Dort, wo solche Arbeitsaufzeichnungen nicht vorliegen würden, sei im Fahrtenbuch aber sehr wohl der Zweck der Fahrt angeführt. Dies sei auch an dem Beispiel ersichtlich, das dem Vorlageantrag beigelegt worden sei ("Interio"). Die Behauptungen der Behörde seien also wahrscheinlich aus dem Gedächtnis getätigt worden oder es sei bewusst Akteneinsicht verhindert worden, da mittels derer die Behauptungen der Behörde wahrscheinlich nicht nachvollziehbar gewesen wären.

5. Mit Bescheid vom 10.08.2012 setzte die Berufungsbehörde das anhängige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Wien über die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung vom 02.07.2009 aus. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 50 ASVG für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gelte. Entsprechend § 50 ASVG seien die im Anhang angeführten Beitragsgrundlagen, welche auf der Bewertung des Finanzamtes fußen würden, auch der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden. Die WGKK habe gegen die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens keinen Einwand erhoben.

6. Am 04.03.2014 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung (Magistratsabteilung 40) den Akt an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16.11.2016 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Beschwerdeführerin vom 20.07.2009 gegen den Bescheid des Finanzamts vom 02.07.2009 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Dienstnehmern UP und WH Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestellt habe, die von diesen auch für private Fahrten verwendet worden seien. Ob der Sachbezug nach § 4 Abs. 1 oder nach § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung anzusetzen ist, hänge vom Nachweis ab. Im gegenständlichen Fall würden als Nachweis Excel-Listen und einige Ablichtungen von Fahrtenbuchaufzeichnungen vorliegen. Ein Fahrtenbuch habe die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, müsse fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstand, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Da die Excel-Listen keine Angaben zum Kilometerstand enthalten würden und auch nicht fortlaufend geführt worden seien, sowie aufgrund von unterschiedlichen Angaben in den Excel-Listen und in den handschriftlichen Fahrtenbuchauszügen sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen den erforderlichen Nachweis für die Zuerkennung des halben Sachbezugswertes zu erbringen. Die Fahrtenbücher seien trotz Ersuchen durch das Bundesfinanzgericht nicht übermittelt worden.

Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

8. Mit 08.05.2017 übermittelte die WGKK den vollständigen Verfahrensakt zum angefochtenen Bescheid. Darin sind sowohl die handschriftlich verfassten Fahrtenbücher als auch die Excel-Listen enthalten.

9. Mit Beschluss vom 23.06.2017 wurde das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 21.06.1989 im Firmenbuch eingetragen. UP und WH waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Ihnen wurden von der Beschwerdeführerin Firmen-PKWs zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt; gegenüber der WGKK und dem Finanzamt wurde dies als verminderter Sachbezug im Sinne des § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung angegeben.

Es wird nicht festgestellt, dass die monatliche Fahrtstrecke der Dienstnehmer UP und WH in den Jahren 2004-2007 für nicht beruflich veranlasste Fahrten nicht mehr als 500 km betrug.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin gründen sich auf die Einsicht ins Firmenbuch vom 26.02.2018.

Dass den Dienstnehmern UP und WH Firmen-PKWs zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurden, steht unstrittig fest. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin diese bei der WGKK und dem Finanzamt als verminderter Sachbezug im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (BGBl. II 416/2001 idF BGBl. II 467/2004; im Folgenden: SachbezugswerteV) angegeben hat. Außerdem wurde dies weder im gegenständlichen Verfahren noch im Verfahren vor den Finanzbehörden - wie sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Rechtsmitteln ergibt - bestritten.

Betreffend die Anzahl der nicht beruflich gefahrenen Kilometer ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/08/0043). Der in § 4 Abs. 2 der SachbezugswerteV geforderte Nachweis erfordert nämlich eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der SachbezugswerteV zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0083). Die Führung dieses Nachweises, wie ein Kfz verwendet wird, muss - im Hinblick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel - nicht zwingend durch ein Fahrtenbuch erfolgen (vgl. VwGH 24.06.2010, 2007/15/0238).

Von einer konkreten Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der SachbezugswerteV zurückgelegten Kilometer und von der Beibringung geeigneter Beweismittel durch die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren Auszüge aus handschriftlich geführten Fahrtenbüchern betreffend das Jahr 2007 sowie Excel-Tabellen für die Jahre 2004-2007 vor. Die Auszüge aus den handschriftlichen Fahrtenbüchern sind nur sehr fragmentarisch vorhanden. Sie umfassen insgesamt nur 8 Zeilen und beschränken sich auf wenige Tage. Auch bestehen Lücken zwischen den angegebenen Kilometerständen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Aufzeichnungen für sich betrachtet vollständig sind beziehungsweise vollständig geführt wurden. Aus diesen kann nicht abgeleitet werden, dass die monatliche Fahrtstrecke der Dienstnehmer weniger als 500 km für nicht beruflich veranlasste Fahrten betrug.

In den vorgelegten Excel-Listen sind gegliedert nach Dienstnehmern und Kalenderjahren Fahrten aufgelistet. Es sind jedoch nur das Datum, der Start- und Endort, sowie als "Zweck" ein Name, der den jeweiligen Endort bezeichnet, und die gefahrene Kilometeranzahl erfasst. Nicht erfasst ist, ob die gefahrenen Kilometer betrieblich oder privat veranlasst gewesen sind und dies ist auch nicht aus den sonstigen Angaben eindeutig ableitbar. Weiters wurden die Uhrzeit, sowie der Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft nicht aufgezeichnet. Dass auch darüber Aufzeichnungen zu führen sind, ist jedoch naheliegend, da auch in handelsüblichen Fahrtenbüchern dafür Spalten vorgesehen sind und auch die Wirtschaftskammer Österreich in ihrem Muster für die Führung eines Fahrtenbuchs diese Angaben ausdrücklich empfiehlt.

Soll der Nachweis für das Ausmaß des Privatanteiles an den Fahrkosten eines Personenkraftwagens durch ein Fahrtenbuch erbracht werden, dann muss dieses fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangsstrecke und Zielstrecke sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (VwGH 16.09.1970, 0373/70).

Mangels fortlaufenden Angaben zum Kilometerstand kann somit im vorliegenden Fall nicht nachvollzogen werden, ob die Aufzeichnungen vollständig sind beziehungsweise vollständig getätigt wurden, oder ob zwischen den aufgezeichneten Fahrten eventuell weitere stattgefunden haben. Darüber hinaus ist diese Art der elektronischen Führung von Aufzeichnungen über die getätigten Fahrten nicht gegen nachträgliche Änderungen geschützt beziehungsweise wurden diese nicht notiert. Die Überprüfung der Richtigkeit der angeführten Fahrten ist damit nicht möglich und diese Listen daher gesamthaft betrachtet kein geeigneter Nachweis für die Ermittlung der nicht beruflich gefahrenen Kilometer.

Auch der Umstand, dass neben den Excel-Listen noch handschriftliche Fahrtenbuchaufzeichnungen bestehen, die dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nur in Fragmenten vorliegen, lässt an der Vollständigkeit der Excel-Listen zweifeln. So sind in den handschriftlichen Aufzeichnungen Fahrten erfasst, die in den vorgelegten Excel-Listen für das Jahr 2007 nicht aufscheinen. Zum Beispiel sind von UP im Zeitraum 01.01.-07.01. zusammengefasst 379,6 privat veranlasste Kilometer handschriftlich notiert worden, die Eintragungen für UP in der Excel-Liste beginnen jedoch erst mit 08.01.2007. Auch die anderen handschriftlichen Eintragungen von UP finden sich nicht in den Excel-Listen wieder. Lediglich am 24.03.2007 findet sich sowohl ein handschriftlicher Eintrag als auch eine Zeile in der Excel-Liste für UP, allerdings weisen diese unterschiedliche Daten auf. Demgegenüber finden sich die von WH handschriftlich vermerkten Fahrten vom 10.02.2007 in seiner Excel-Liste wieder. Es ist also kein klares System zu erkennen, wie die Fahrten erfasst wurden, sodass berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit der Excel-Listen bestehen und generell daran, dass vollständige und fortlaufende Auszeichnungen geführt wurden.

Es wird somit nicht davon ausgegangen, dass die monatliche Fahrtstrecke der Dienstnehmer UP und WH in den Jahren 2004-2007 für nicht beruflich veranlasste Fahrten nicht mehr als 500 km betrug. Weitere Nachweise und Beweismittel, welche einen anderen Schluss zuließen, wurden seitens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren - auch nach Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses vom 23.06.2017 - nicht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG (in den maßgeblichen Fassungen BGBl. I Nr. 130/2006, BGBl. I Nr. 31/2007 und BGBl. I Nr. 45/2007) sind unter Entgelt jene Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Davon ausgenommen ist gemäß § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen, die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln.

Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an den Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße (beitragsfreie) "Beförderung" im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten Dienstnehmer weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten am PKW eingeräumt werden, sondern ihm auch vom Dienstgeber getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeugs (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc.) zugutekommen. Ein derartiger Vorgang unterfällt daher nicht der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG; es liegt vielmehr Entgelt im Sinne des § 44 Abs. 1 ASVG und § 49 Abs. 1 ASVG vor, das nach § 50 ASVG zu bewerten ist (VwGH 21.09.1993, 92/08/0098). Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0229; VwGH 15.11.1995, 92/13/0274), wie z.B. durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (VwGH 04.06.1985, 85/14/0016). (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 48).

Im vorliegenden Fall ist die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW jedenfalls als Teil des Entgeltes anzusehen, da ein Verbot der privaten Nutzung unstrittig nicht bestanden hat.

Strittig ist gegenständlich vielmehr, ob für die Berechnung der Beitragspflicht der volle oder der halbe Sachbezugswert anzusetzen sei.

Gemäß § 50 ASVG (in der maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 189/1955) gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

Es ist also § 4 der SachbezugswerteV anzuwenden. Dieser lautet:

"Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich."

§ 50 ASVG ordnet zwar an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt, es besteht jedoch keine Bindung der belangten Behörde an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffenen Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist (vgl. VwGH 21.11.2007, 2005/08/0125).

Infolge des engen sachlichen Zusammenhanges zur Regelung des Einkommensteuerrechtes ist aber auf die bezughabenden Regelungen des Einkommensteuerrechtes Bedacht zu nehmen. Zwar sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Befreiungstatbestände einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen, doch ist eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragende Interpretation dort geboten, wo der Wille des Gesetzgebers nach gleicher Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte erkennbar wird (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/08/0043 mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde gemäß rechtskräftiger Entscheidung des Bundesfinanzgerichts der volle Sachbezugswert festgestellt beziehungsweise wurden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des halben Sachbezugswertes nicht als gegeben angenommen.

Trotz Bestehens einer erhöhten Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/08/0043) legte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine weiteren Beweismittel als Nachweise vor; da zudem die Beweiswürdigung der belangten Behörde und die Würdigung des Bundesfinanzgerichts nicht substantiiert bestritten wurden, haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, eine vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16.11.2016 abweichende Beurteilung vorzunehmen.

Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen waren, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass die monatliche Fahrtstrecke der Dienstnehmer UP und WH in den Jahren 2004-2007 für nicht beruflich veranlasste Fahrten nicht mehr als 500 km betrug. Daher war § 4 Abs. 2 der SachbezugswerteV nicht anzuwenden, sondern der volle Sachbezugswert nach § 4 Abs. 1 der SachbezugswerteV für die Berechnung der Beiträge heranzuziehen. Gegen die von der WGKK - unter Anwendung des § 4 Abs. 1 SachbezugswerteV - festgestellten Höhe der Beitragsnachverrechnungen erstattete die Beschwerdeführerin kein Vorbringen, sodass diese der Entscheidung zugrunde zu legen war.

Da, wie von der WGKK selbst eingeräumt, im Spruch betreffend den Dienstnehmer WH ein falscher Vorname angeführt wurde, war der Spruch entsprechend richtigzustellen. Weiters war auch der angegebene Beginn des Zeitraums der Beitragsnachverrechnung auf 01.01.2004 zu korrigieren, da aus dem Akteninhalt und der Begründung des Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die Beitragsnachentrichtung auch das Jahr 2004 betrifft und offenbar ein Schreibfehler vorliegt.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00).

Die vertretene Beschwerdeführerin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Von der Durchführung einer solchen wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen beitragsrechtlichen Fragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte; den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde nicht substantiiert entgegengetreten, auch wurden keine Beweisanträge gestellt.

Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, liegen, wie dargestellt, im gegenständlichen Fall derart außergewöhnliche im Sinne der EMGR Judikatur vor, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der Würdigung und Beurteilung der Umstände im konkreten Einzelfall in Anlehnung an die unter Pkt. 2. und 3.1. der Erwägungen dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 49, 50 ASVG und § 4 Sachbezugswerteverordnung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Nachweismangel, private Nutzung,
Sachleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W126.2002640.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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