Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
AVG §19Spruch
I401 2173938-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit:
Libyan Arab Jamahiriya, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 09.03.2018, Zahl: IFA: 1021715401 - 171065639, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 15.09.2017 abgewiesen wurde. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018, I413 2173938-1/19E, wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Im erstinstanzlichen Akt findet sich (in Kopie in Farbe) ein Auszug aus seinem (bis 25.04.2015 gültigen) Reisepass (des Großen Sozialistischen Volkes Libysche Arabische Jamahiriya).
3. Mit dem ersten Ladungsbescheid vom 09.03.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, am 22.03.2018, um 11:00 Uhr, in die Konsularabteilung Libyen (an der angeführten Adresse) in folgender Angelegenheit (ohne diese konkret anzuführen) als Beteiligter persönlich zu kommen und mitzuwirken.
Als "Gegenstand der Amtshandlung" wurde Folgendes angeführt:
"Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes".
Es wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, diesen Ladungsbescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente, wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente, mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) müsse er damit rechnen, dass eine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde.
Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.
Der Ladungsbescheid enthielt darüber hinaus die Hinweise, dass ein Behördenvertreter der belangten Behörde anwesend sein wird.
Diesem Termin leistete der Beschwerdeführer keine Folge.
4. Den mit zweitem Ladungsbescheid vom 23.03.2018 mit 05.04.2018 vorgegebenen Termin nahm der Beschwerdeführer wahr. Dieser Bescheid unterschied sich inhaltlich nicht vom ersten Ladungsbescheid.
5. Gegen den ersten Ladungsbescheid vom 09.03.3018 erhob der durch den Verein Menschenrechte Österreich vertretene Beschwerdeführer mit dem am 06.04.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen rechtzeitig Beschwerde vom 05.04.2018, in der er auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte.
Er begründete sie im Wesentlichen damit, dass er der Erstbehörde seinen Reisepass als Beweismittel vorgelegt und diese ihm bestätigt habe, dass seine Identität feststehe. Den abermaligen Ladungstermin am 05.04.2018 werde er in jedem Fall nachkommen.
Im Übrigen tätigte er Ausführungen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
6. Mit dem am 26.04.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts eingelangten Schreiben vom 17.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; vom 31.03.2016, Ro 2016/02/0002).
Nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 51/2012) erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0117; vom 04.07.2014, Zl. 2012/04/0152).
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25.02.2014, 2012/01/0131, mwN).
3.2. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der (erste) Ladungsbescheid vom 09.03.2018. Dem mit (zweitem) Ladungsbescheid vom 23.03.2018 anberaumten Termin vom 05.04.2018 leistete der Beschwerdeführer Folge.
Durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde sich an der konkreten Rechtsstellung des Beschwerdeführers nichts ändern, eine Änderung in dessen subjektiven Rechten kann nicht mehr bewirkt werden.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ladungsbescheid vom 09.03.2018 nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein konnte und damit dessen Rechtsschutzinteresse wegfiel, war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
3.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. das Urteil des EGMR 20.06.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; das Erk. des VfGH vom 18.06.2012, B 155/12; des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu Spruchpunkt B): (Un-) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
faktische Amtshandlungen, Gegenstandslosigkeit, Ladungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2173938.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.05.2018