TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/30 W117 1435082-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2018
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Entscheidungsdatum

30.04.2018

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2

Spruch

W117 1435082-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, diese vertreten durch Mag. Beatrix Pusch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2015, Zl. 830498109/1642400, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2018, zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, § 9 Abs. 3 1. Satz BFA Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 19.04.2013 wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

2011 habe es in seinem Wohnort einen Aufstand gegeben und die Leute der BNP-Partei hätten bei ihnen zu Hause Zuflucht gesucht. Die Partei "Awamalik" habe die Leute der BNP-Partei töten wollen. Da seine Familie (Eltern, Schwester) ihnen Zuflucht gewährt hätten, seien sie ebenfalls bedroht worden. Er habe sich immer wieder an anderen Orten aufgehalten, sein Vater sei erpresst worden, dass er der "Awamalik-Partei" Geld geben sollte, da sie sonst den Beschwerdeführer töten würden. Sein Vater habe dann Geld bezahlt, aber der Beschwerdeführer sei 2012 zu Unrecht beschuldigt worden, im Besitz von Waffen zu sein. Dann sei auch die Polizei hinter ihm her gewesen und sie hätten ihn immer wieder aufgespürt, weshalb er dann geflüchtet sei. Der ledige Beschwerdeführer gab ferner an, 10 Jahr die Grundschulde besucht zu haben und von Beruf Schneider zu sein.

Am 29.04.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Organwalter der Verwaltungsbehörde unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zahl 13 04.981-BAT, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 nach Bangladesch ausgewiesen.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, GZ. L508 1435082-1/7E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Darin wurde ua. festgestellt, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen (Verfolgung wegen eines Grundstücksstreites und wegen seines Engagements für die BNP) nicht glaubhaft sei. Es wurde nicht festgestellt, dass der gesunde und unbescholtene Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Situation geraten oder ihm eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen zu Österreich (keine familiären oder engen sozialen Bindungen nach illegaler Einreise im April 2013, keine durch Zeugnis belegten Deutschkenntnisse, seit Dezember 2014 als "Werbemittelverteiler" selbständig erwerbstätig) und konnte eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht nicht festgestellt werden, sodass eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig war.

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 25.06.2015 beim Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für Bengali zu seiner Integration einvernommen, wobei er Integrationsnachweise vorlegte.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde ihm ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein lediger, gesunder Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sei. Der unbescholtene Beschwerdeführer, verfüge über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich, habe zwar bereits Deutschkurse besucht, jedoch noch kein Zeugnis erlangt. Er arbeite als Werbemittelverteilter, habe aber weder eine Arbeitsbewilligung noch einen Gewerbeschein vorlegen können, sei teilversichert, bezahle aber keine Steuern. Er habe Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, sein bisheriger Aufenthalt stütze sich auf ein Asylverfahren, eine die öffentlichen Interessen eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens überwiegende Integration habe nicht ermittelt werden können. Die Voraussetzungen gemäß §§ 55 und 57 AsylG lägen nicht vor. Sein Asylverfahren sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden, wobei unter Anführung aktueller Länderberichte ein Rückkehrhindernis im Sinne des Art. 3 EMRK nicht habe festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass die Behörde keine weiteren Ermittlungen zum behaupteten Besitz eines Gewerbescheines durchgeführt habe und ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen sei, dass er seinen Lebensunterhalt illegal bestreite. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sei ersichtlich, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Werbemittelverteiler mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung ab 01.11.2014 legal sei. Bei entsprechender Berücksichtigung hätte die Behörde seine Integration positiver bewerten müssen und wäre zur Entscheidung gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Es hätte ihm zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG gewährt werden müssen. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Beilage wurde ua. ein Nachweis über die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ab 01.11.2014 als Werbemittelverteiler in Salzburg vorgelegt.

Mit Schreiben vom 23.11.2016 gab die nunmehrige Vertreterin ihre Bevollmächtigung bekannt und legte einen Integrationsnachweis vor.

Am 30.05.2017 und am 14.07.2017 langten anonyme Anzeigen betreffend den Beschwerdeführer ein, wonach er unter einer anderen Identität bereits einen Aufenthaltstitel in Italien besitzen würde.

Die für 20.07.2017 anberaumte Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht wurde wegen der Unpässlichkeit des Beschwerdeführers (Übelkeit) vertagt.

Am 23.03.2018 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

RI: Sind Sie für die heutige Verhandlung körperlich und geistig fit?

BF: Ja, letztes Mal hatte ich eine schwere Magenverstimmung.

BF möchte von sich aus Folgendes vorbringen:

Im Jahr 2010 war ich in Italien. Ich weiß nicht, ob Sie es wissen, aber in Italien gibt es so genannten Agenten, die Menschen bei der Legalisierung helfen. Manche sin Ok, manche sind Gauner. Ich habe damals so einen Agenten 1000 Euro bezahlt und er hat mich fotografiert. Nach mehreren Wochen hat er mich zu einer italienischen Dienststelle gebracht und musste ich einen Fingerabdruck hergeben. Er sagte mir auch mehr brauchst du nicht tun. Nach mehreren Wochen hat er mir gesagt, dass ich ihm 5000 Euro zahlen möge und dann kann ich mir einen Aufenthaltstitel holen. Ich hatte aber kein Geld und wollte außerdem das Ganze gar nicht so illegal. Ich habe es dann einfach so gelassen und habe mir keinen Aufenthaltstitel geholt. Und ich bin nach Österreich gekommen. Das war sicherlich damals ein schwerer Fehler. Ich war damals eigentlich ein junger Erwachsener und unerfahren. Jetzt im Nachhinein bereue ich das ganz schwer.

Verlesen wird ein anonymes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, wonach der BF

" Aufenthalt in Italien hat. In italienische Aufenthalt ist [...],

[...]".

BF: Nein, das muss man sich so vorstellen, dass mir der Agent eine andere Identität zuwies. Eines ist klar, mein Namen und mein Geburtsdatum, welches ich in Österreich angab, wahr und ist immer richtig. Ich kann mir nicht erklären, warum mich jemand anonym anschwärzt. Vielleicht war es wegen des Geldes, weil der Agent mehrere Monate lang von mir Geld wollte.

Verlesen wird der bisherige Akteninhalt und festgehalten, dass das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Rückkehr.

RV bringt vor, dass es sich noch um das erste Verfahren handelt, welches a priori nicht als aussichtslos zu behandeln ist und ist das unverschuldete lange Zuwarten dem BF nicht anzurechnen. Ich verweise auf die Judikatur des VfGH vom 17.10.2010, B 950-954/10-8.

R: Kommen wir zu Ihrer Situation in Österreich.

Verlesen wird der aktuelle Grundversorgungsauszug, der Strafregisterauszug, der Auszug aus dem ZMR.

Festgehalten wird, dass im Strafregister keine Verurteilung vorliegt.

Festgehalten wird, dass der BF seit Beginn des Asylverfahren durchgehend gemeldet war; festgehalten wird, dass der BF seit 30.11.2017 nicht mehr in der Grundversorgung untergebracht ist.

R: Knüpfen wir daran an. Was machen Sie heute, wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bin als Zeitungszusteller tätig und zwar für die Zeitung "Salzburger Nachrichten".

RV legt vor eine Bestätigung vom 21.03.2018, aus der hervorgeht, dass der BF 600 Euro verdient. Der BF gibt dazu an, dass er nach der Grundversorgung sofort diese Arbeit aufgenommen hat.

BF: Ich war aber bereits vom 01.04. bis zum 01.07.2015 nicht in Grundversorgung weil ich damals schon selbstständig erwerbstätig war. Da war ich Reklameverteiler und lege ich einen Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde Salzburg vor. Da war ich auch selbstversichert. Ich lege auch eine Unbedenklichkeitsbescheidung vom 22.06.2015 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vor.

Ich lege hinsichtlich meiner aktuellen Situation und für die Zukunft einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor, der bescheinigt, dass ich als Lagerarbeiter Vollzeit auf der Basis einen Kollektivvertragslohns von 1.238 Euro netto sofort bei der Firmen "Blumen am Grünmarkt" in Salzburg arbeiten kann.

Nebenbei bin ich als freiwilliger Mitarbeiter in der Seniorenbetreuung seit September 2015 wöchentlich, und zwar zwei Mal in der Woche: Ich gehe mit alten Menschen spazieren, mit ihnen einkaufen und helfe ihnen in der Wohnung; ich putze und bügle. Ich habe auch schon bei Wohnungsräumungen und Umzügen geholfen. Das mache ich immer noch. Ich schleppe auch das Heizöl vorbei.

RV legt eine Bestätigung des Diakoniewerkes Salzburg vom 07.03.2018 vor, welche die ehrenamtliche Tätigkeit seit 05.09.2015 bescheinigt und ausführt, dass der BF überaus pünktlich, verlässlich, hilfsbereit, etc. sei. Weiters wird eine Bescheinigung des Diakoniewerkes vom 27.06.2017, bestätigend die Arbeit seit 05.09.2017 mit demselben Inhalt vorgelegt. Zusätzlich wird ein Empfehlungsschreiben acht Privatpersonen mit diesbezüglichem Inhalt vorgelegt.

BF legt seinen Diakoniedienstausweis vor.

R: Wie schaut es mit Ihren Deutschkenntnissen aus?

RV: Ich möchte darauf hinweisen, dass der BF zahlreiche Deutschkurse absolvierte.

In Vorlage gebracht werden Deutschzertifikate A2, bestanden am 29.09.2017, Kursbestätigung über berufsbezogene Deutschkurse für Asylwerbende für die Gastronomie, Bestätigung über den Kursbesuch eines Deutschkurses für Asylwerber für Anfänger, Prüfungszeugnis für A1.

BF: Ich besuche derzeit einen B1 Kurs und ich mache auch bald die Prüfung. Ich lege einen "Ausweis für Studierende" in diesem Zusammenhang vor.

Ich mache derzeit die österreichische Lenkerberechtigung und mache nächsten Monat die Prüfung der Klasse B. Der Kurs ist bereits fertig und der Kurs wird in deutscher Sprache absolviert.

R: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: Eine fixe Partnerin habe ich nicht. Dem steht meine beziehungsfeindliche Arbeit in der Nacht entgegen. Ich hatte eine Freundin, mit der ich eine richtige Beziehung hatte. Die letzte Freundin war zwei Monate lange und die vorgehende drei Monate. Das Problem ist, dass ich immer um zwei Uhr Früh aufstehe und sitze bei Eiseskälte, Wind und Wetter auf dem Rad und führe Zeitungen aus.

R: Haben Sie sonst österreichische Bezugspunkte?

BF: Zwei Mal in der Woche habe ich schon alleine Kontakt, weil ich die ehrenamtliche Tätigkeit ausübe. Ich spiele in der Freizeit auch Fußball und komme da auch mit Österreichern zusammen. Ich mache auch Fitness und treffe im Fitnessstudio auch Österreicher. Ich habe also zahlreiche Freunde und mache mit diesen Freizeitaktivitäten, wie z. B. Wandern, Fahrradfahren.

Ich verweise auf mein Empfehlungsschreiben von Herrn [...], der die gemeinsamen Wanderungen bestätigt. Das mache ich regelmäßig. In Salzburg geht das sehr gut, z.B. auf den Gaisberg.

R: Sind Sie bei Vereinen oder sonst noch Mitglied?

BF: Ich bin noch zusätzlich beim Roten Kreuz und zwar seit 2015, bei Fit In, das ist das angeführte Fitnessstudio, bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft, ich bin auch noch Mitglied bei der Stadtbibliothek in Salzburg. Dort schaue, dass ich mich vor allem in Deutsch weiterbilde.

R: Welche Berufsausbildung oder Schulausbildung haben Sie in Bangladesch erworben?

BF: Ich habe in Bangladesch den Hauptschulabschluss gemacht.

R: Haben Sie in Bangladesch gearbeitet?

BF: Mein Vater hatte ein Geschäft in Bangladesch und da habe ich mitgeholfen. Das war ein Lebensmittelgeschäft.

R: Haben Familienangehörige in Bangladesch?

BF: Meine Eltern leben noch in Bangladesch und eine Schwester, die lebt nicht bei den Eltern. Sonstige Geschwister habe ich nicht. Ich habe einmal in zwei Monaten Kontakt mit den Eltern. Mit der Schwester fast keinen. Mit der Schwester habe ich deswegen nicht so viel Kontakt, weil ich mich mit ihrem Mann nicht verstehe. Mit meinen Eltern habe ich deswegen so wenig Kontakt, weil sie keinen Internetanschluss nicht haben und da können wir das gratis telefonieren nicht machen. Es ist sehr teuer, außerdem bin ich mit der Bewältigung meines täglichen Lebens so beschäftigt, dass ich dafür kaum Zeit und Energie habe. Wenn ich Zeit habe, dann ist dort schon Mitternacht.

Ich möchte noch anführen, dass ich Bangladesch im Jahr 2010 verlassen habe.

R: Wie sehen Sie Ihre Zukunft in Österreich?

BF: Ich möchte jetzt einmal zunächst die B1 Prüfung machen und dann natürlich auch B2, weil ich möchte letztliche eine Ausbildung als Koch machen. Als Koch habe ich wesentlich bessere Chancen.

Ich lege einen zweiten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vor, der es mir auch ermöglichen würde, in der Gastronomie als Küchenhilfe anzufangen, das Bruttogehalt ist aber niedriger als im anderen Vorvertrag. Ich lege auch noch vor eine Bescheinigung über die Ablegung eines Erst Hilfe Kurses. Ich könnte, wenn irgendein Österreicher in Not wäre, sofort Erste Hilfe leisten.

R: Wie schauen Ihre Wohnverhältnisse aus? Sind Sie Eigentümer oder Mieter einer Wohnung? Wie groß ist die Wohnung?

BF: Ich bin Hauptmieter einer Wohnung in der [...]straße [...] in 5020 Salzburg. Ich lege eine entsprechende Meldebestätigung vor. Ebenso wie einen Mietvertrag. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von fast 70m2. Wir leben zu dritt in der Wohnung, um Kosten zu sparen. Das sind Landsleute aus Bangladesch. Zusammen zahlen wir 800 Euro mit allen Nebenkosten. Das wird aufgeteilt durch Drei. Es handelt sich dabei auch um einen unbefristeten Mietvertrag. Der Vermieter ist ein Österreicher.

R: Seit wann genau sind Sie in Österreich? Haben Sie Österreich zwischendurch einmal verlassen oder sind Sie durchgehend in Österreich aufhältig?

BF: Ich bin im April 2013 nach Österreich gekommen und seit dem durchgehend hier aufhältig und immer gemeldet. Anfänglich war ich in Traiskirchen und dann in Salzburg.

Festgehalten wird, dass der BF auch immer Antworten in deutscher Sprache gab.

RV bringt vor, dass der BF, da man immer noch im ersten Verfahren sei, immer noch legal auf Basis einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung in Österreich ist.

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, seine Identität steht fest.

Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern und eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er absolvierte im Herkunftsstaat die Hauptschule und hat seinen Vater im Lebensmittelgeschäft unterstützt.

Er lebt seit rund fünf Jahren in Österreich. Seit dem 30.11.2017 ist er nicht mehr in der Grundversorgung untergebracht und verdient als Zeitungszusteller seit Dezember 2017 monatlich 600.- Euro netto. Er hat bereits in der Zeit vom 01.04.2015 bis 01.07.2015 keine Grundversorgung bezogen, weil er damals schon als Reklameverteiler selbständig erwerbstätig war. Aktuell verfügt er über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Lagerarbeiter bei der Firma "Blumen am Grünmarkt" in Salzburg, womit er 1.238.- Euro netto verdienen könnte. Seit September 2015 ist er freiwilliger Mitarbeiter in der Seniorenbetreuung und besucht zwei Mal wöchentlich alte Menschen, geht mit ihnen spazieren und einkaufen, putzt und bügelt und hat auch schon bei Wohnungsräumungen und Umzügen geholfen. Er bringt auch Heizöl vorbei. Er hat bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 belegt und bereitet sich bereits auf die Prüfung B1 vor.

In Österreich hat er aktuell weder Familienangehörige noch eine Lebensgemeinschaft in diesem Sinne. In seiner Freizeit spielt er Fußball, besucht ein Fitness-Studio und unternimmt mit Freunden Radfahrten und Wanderungen. Zusätzlich ist er seit 2015 beim Roten Kreuz und bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft Mitglied, ebenso in der Stadtbibliothek in Salzburg.

Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen zweiten arbeitsrechtlichen Vorvertrag, der es ihm ermöglichen würde, als Küchenhilfe in der Gastronomie - allerdings zu einem niedrigeren Bruttogehalt, verglichen mit dem anderen Vorvertrag - zu arbeiten. Ferner hat er einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert und befindet sich gerade in der Ausbildung zur Lenkerberechtigung (B) in Österreich. Der Beschwerdeführer ist seit 01.08.2015 unbefristet Hauptmieter in einer ca. 70 m² großen Wohnung, welche er mit zwei Landsleuten bewohnt. Die Gesamtkosten von 800.- Euro werden durch drei geteilt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage:

> erstinstanzlicher Verfahrensakt;

> PV;

> in der Verhandlung vorgelegte Dokumente.

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum; Staatsbürgerschaft) ergeben sich aus den diesbezüglich stets gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Personalien im Zuge des gesamten im Verfahrens. Zu der anonymen Anzeige im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes über eine anderslautende Identität des Beschwerdeführers sowie dass er in Italien bereits über einen Aufenthaltsstatus verfügt, konnte der Beschwerdeführer beim Bundesveraltungsgericht glaubwürdig vorbringen und die Anschwärzung entkräften.

Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie aus den dort vorgelegten Integrationsunterlagen.

Hervorzuheben ist im Hinblick auf seine Integration, dass der unbescholtene Beschwerdeführer, welcher sich gerade auf eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 sowie die Lenkerberechtigungsprüfung vorbereitet, in Österreich eine Ausbildung als Koch absolvieren sowie später eine Meisterprüfung ablegen möchte und daher aller Wahrscheinlichkeit nach im Sinne einer Prognose künftig, so wie schon bisher, auch weiterhin selbsterhaltungsfähig sein wird, hier mittlerweile auch sonst sehr integriert ist (Freundeskreis, Sprachkenntnisse, Freizeitaktivitäten, Erwerbstätigkeit) und auch in Zukunft dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen will.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 17.04.2013 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:

-die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

-die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

-die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

- die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und

-das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist.

Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:

Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:

Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht geltend gemacht, auch keine familienähnliche Lebensgemeinschaft.

Es besteht aber in Österreich ein auch durch die fortschreitende Sozialisation in Österreich immer weiter wachsendes Privatleben des Beschwerdeführers, hält sich der Beschwerdeführerin doch seit mehr als fünf Jahren auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf.

Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher zugunsten des Beschwerdeführers.

Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war:

Der Beschwerdeführer ist im April 2013 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da dem Asylbegehren nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, kann nicht zulasten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit:

Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Der Grad der Integration:

Unzweifelhaft ist von einem bereits von einem nicht geringen

Integrationsgrad auszugehen:

Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikates belegt, dass er im Bundesgebiet bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben hat und im Begriff ist, auch eine Prüfung auf dem Niveau B1 abzulegen. Seine Deutschkenntnisse hat er auch schon in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis gestellt.

Daneben ist der Beschwerdeführer auch zwei Mal wöchentlich freiwilliger Mitarbeiter in der Seniorenbetreuung. Er ist auch seit 2015 Mitglied beim Roten Kreuz und hat einen Erste- Hilfe-Kurs absolviert. Er ist zudem gerade dabei, einen Führerschein zu erwerben. In seiner Freizeit unternimmt er Wanderungen und Radtouren mit Freunden und Bekannten, spielt Fußball oder besucht einen Fitness-Club. Er ist auch Mitglied in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und in der Stadtbibliothek.

Auch beruflich ist der Beschwerdeführer bereits aktiv und seit 01.12.2017 als Zeitungszusteller tätig, womit er monatlich 600.- Euro verdient. Davor war er bereits in der Zeit vom 01.04.2015 bis zum 01.07.2015 als Reklameverteiler selbständig erwerbstätig. Ferner verfügt er über einen Arbeitsvorvertrag als Lagerarbeiter mit einem Nettogehalt von 1.238.- Euro für eine Vollzeitbeschäftigung sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Küchenhilfe, wobei das Bruttogehalt allerdings geringer ist als beim ersten Vorvertrag. Seit dem 30.11.2017 steht er nicht mehr im Bezug der staatlichen Grundversorgung. Er möchte im Fall des Verbleibs in Österreich eine Ausbildung zum Koch absolvieren und auch die Meisterprüfung ablegen.

Diese insgesamt sehr positiv zu bewertenden Integrationsfaktoren sprechen zu Gunsten des Beschwerdeführers.

Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war:

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen.

Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben.

Die Bindungen zum Herkunftsstaat:

Der 27-jährige Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens außerhalb Österreichs in Bangladesch verbracht, durch die jedoch insgesamt vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer insbesondere seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, GZ. L508 1435082-1/7E, sehr viele weitere Integrationsschritte gesetzt hat, ist aktuell von einem ausgeprägten - im Sinne des Art 8 EMRK - schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (siehe oben) auszugehen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Herkunftssaat zwar noch Familienangehörige, auf Grund seiner Lebensumstände jedoch nur mehr wenig Kontakt zu seinen Eltern.

Unzweifelhaft hat sich also der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert.

Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist:

Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personeller) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich.

Zukunftsprognose:

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 23.03.2018 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration äußerst bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen und seines in Österreich bereits begründeten Privatlebens im Zusammenhalt mit seinen Berufsplänen kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der unbescholtene Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte.

In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 9 IntG lautet:

"Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

§ 11 IntG lautet:

"Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Insbesondere infolge des zwischenzeitig im Bundesgebiet etablierten Privatlebens des Beschwerdeführers ist ihm, welcher im Rahmen seiner Möglichkeiten viele maßgebliche selbständige Integrationsbemühungen setzte, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist (vgl. VwGH 26.02.2017, Ra 2016/21/0168). "Aufenthaltsberechtigung plus" insofern, als der Beschwerdeführer den in § 55 Abs. 1 leg. cit geforderten Nachweis eines (Deutsch)Zertifikates A2 erbrachte.

Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich daraus, dass § 55 AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, 23.02.2017, Ra 2017/20/0029; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.

Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,
Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.1435082.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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