TE Bvwg Beschluss 2018/5/2 W204 2183393-1

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
BVwGG §9 Abs1
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W204 2183393-1/21Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend den am 13.09.2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Konzession als Zahlungsinstitut beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschluss vom 18.04.2018, Zl. W204 2183393-1/16E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt B) anstelle der Wortfolge "Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig" richtigerweise zu lauten hat:

"Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, zugleich festgestellter Sachverhalt:

1. Mit Beschluss vom 18.04.2018, Zl. W204 2183393-1/16E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend den am 13.09.2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Konzession als Zahlungsinstitut in Spruchpunkt A) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Aus einem redaktionellen Versehen wurde in Spruchpunkt B) die Revision für nicht zulässig erklärt. Unter Punkt II. des Beschlusses wurde zur Revisionszulassung näher ausgeführt, dass diese zulässig ist, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Senatszuständigkeit bei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die behauptete Säumnis der FMA bei der Erlassung von Bescheiden nicht vorliegt. Die Rechtsmittelbelehrung führt näher aus, wie diese ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann.

3. Mit Antrag vom 25.04.2018 beantragte der ausgewiesene Rechtsvertreter einen Berichtigungsbeschluss aufgrund des in der Formulierung des Spruchpunktes B) offenkundig vorliegenden Versehens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Der im Spruch zitierte Beschluss ist aufgrund von § 22 Abs. 2a FMABG im Senat ergangen.

Zwar sieht § 9 Abs. 1 BVwGG vor, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt und

dass "[d]ie dabei erforderlichen Beschlüsse ... keines

Senatsbeschlusses [bedürfen]". Auf Beschlüsse über die Berichtigung einer im Senat ergangenen Entscheidung lässt sich diese Kompetenz des Vorsitzenden aber nicht anwenden, zumal im Zweifel - d.h. ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung - davon auszugehen ist, dass eine Berichtigung nur in der Zusammensetzung getroffen werden kann, in der die zu berichtigende Entscheidung getroffen wurde (vgl. BVwG 04.08.2015, I402 2010546-2; vgl. auch die im Anwendungsbereich anderer Verfahrensrechts- und Behördenorganisationsordnungen bereits vor Schaffung des § 9 BVwGG bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Allgemeinen - und vorbehaltlich spezieller abweichender Sonderbestimmungen [wie zB § 270 Abs. 3 StPO] - vertretenen Grundsätze der Kollegiumszuständigkeit bei Berichtigung von Kollegialentscheidungen; zu § 62 Abs. 4 AVG: VwGH 26.06.1996, 95/12/0004; zu § 419 ZPO: OGH 20.04.1933, 2 Ob 327/33 [=SZ 15/87], OGH 19.01.1989, 7 Ob 508/89).

Die Berichtigung des Beschlusses hat daher in Senatszusammensetzung mittel Beschluss zu ergehen (vgl. § 31 VwGVG).

Zu A)

2. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.

§ 62 Abs. 4 AVG lautet:

"(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

3. Wie unter Punkt. I. ausgeführt, wurde in dem dem berichtigten Beschluss vorangegangenen Beschluss die Revision für zulässig erklärt, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Senatszuständigkeit bei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die behauptete Säumnis der FMA bei der Erlassung von Bescheiden nicht vorliegt und die Rechtsmittelbelehrung eindeutig in Hinblick auf eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof formuliert ist. Wenn daher im Spruch des zu berichtigenden Beschlusses die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, handelt es sich dabei um ein offenkundiges Versehen bei der Ausfertigung, das zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung vermeidbar gewesen wäre (vgl. die relevante Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, § 62 Rz 47-48).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung, Berichtigungsbeschluss,
Bescheidberichtigung, Finanzmarktaufsicht, offenkundige
Unrichtigkeit, Revision zulässig, Schreibfehler, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2183393.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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