TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/3 G308 2173298-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2018
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Entscheidungsdatum

03.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G308 2173298-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2017,Zahl: XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2017, dem Beschwerdeführer am 27.09.2017 persönlich zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß

§ 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Die dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, schriftlich übermittelten Gelegenheiten zum Parteiengehör seien vom Beschwerdeführer nicht genützt worden. Er habe einen fünfjährigen Sohn im Bundesgebiet, für den er sorgepflichtig sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt als obdachlos gemeldet gewesen, lebe aber zumindest zeitweise mit seinem Sohn und der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt. Zum Entscheidungszeitpunkt werde jedoch mangels gemeinsamen Haushalts kein gemeinsames Familienleben geführt. Der Beschwerdeführer sei bisher im Bundesgebiet mehreren sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, sei nunmehr aber arbeitslos. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser die österreichische Rechtsordnung nicht respektiere, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich suchtkrank sei und sich eine der von ihm verübten Straftaten aus einem Streit um Drogenersatzstoffe entwickelt habe. Obwohl die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eine massive, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, sei ihm der Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, um seine Angelegenheiten zu regeln und aus Österreich auszureisen.

2. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per Fax am 11.10.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, feststellen und aussprechen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig und der Aufenthalt rechtmäßig ist; in eventu das gegen den Beschwerdeführer in der Dauer von drei Jahren verhängte Aufenthaltsverbot verkürzen sowie "der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederzuerkennen". Begründend wurde ausgeführt, dass auf das bisherige "Vorbringen" verwiesen werde. Der Beschwerdeführer versuche seine Lebenssituation in den Griff zu bekommen und kümmere sich meist am Wochenende, jedoch regelmäßig, um seinen am XXXX geborenen Sohn. Der regelmäßige Kontakt zum Sohn und der Kindesmutter, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sei ihm besonders wichtig. Die Kindesmutter lebe mit dem Sohn derzeit im XXXX, weshalb die Kindeseltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben können. Der Beschwerdeführer lebe mittlerweile in einer Wohngemeinschaft und sei auf die Notschlafstelle der Caritas nicht angewiesen. Der Beschwerdeführer befinde sich im Substitutionsprogramm und sei auf dem besten Weg, seine Drogensucht zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer nehme Abstand von weiterer Straffälligkeit und sei bemüht, keine weiteren Fehltritte zu begehen. Es sei daher durchaus eine positive Zukunftsprognose zu stellen. Der Beschwerdeführer sei lediglich einmal strafgerichtlich verurteilt worden und sei diese Verurteilung bereits eineinhalb Jahre her. Es könne daher keine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung abgeleitet werden. Es sei auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Zum Antrag auf "Wiederzuerkennung der aufschiebenden Wirkung" werde auf dasselbe Vorbringen verwiesen. Einen Unterbrechung oder ein Abbruch der Substitutionstherapie hätte schwerwiegende Folgen für den Beschwerdeführer und verfüge er zudem über ein funktionierendes, schützenswertes Privat- und Familienleben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

Mit der Beschwerde wurden unter einem die folgenden Unterlagen vorgelegt:

? Kopie der Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers;

? Meldebestätigung vom 10.10.2017;

? Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.10.2017;

? Kopie einer ambulanten Terminbestätigung des Landeskrankenhauses XXXX, Fachstation für Drogentherapie;

? Bestätigungs-Email des Landeskrankenhauses XXXX, Fachstation für Drogentherapie, vom 06.10.2017, wonach der Beschwerdeführer für eine stationäre Drogentherapie vorgemerkt sei;

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 13.10.2017 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2016 im Bundesgebiet festgenommen und am 29.05.2016 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Am XXXX.2016 wurde der Beschwerdeführer wieder aus der Untersuchungshaft entlassen.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer (P.R.) folgender Schuldspruch:

"Der Angeklagte P.R. ist schuldig; er hat

1. am XXXX.2016 in K. B.U. absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er dem Genannten mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm zwei Stiche in die rechte Brustkorbvorderseite und einen weiteren Stich zwischen Schwertfortsatz des Brustbeins und Nabel im Oberbauch knapp rechts der Mittellinie versetzte, wobei die daraus resultierenden Stichverletzungen genäht werden mussten;

2. am XXXX.2016 in K. eine hinsichtlich des vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft K., Dr. J.S., angeführten Abgabemodus von ursprünglich "MG für Sonntag und Feiertag", wobei "v. 6ED" explizit durchgestrichen wurde, auf "MG v. 6 ED", also "Mitgabe von 6 Einzeldosen" verfälschte Substitutions-Verschreibung, mithin eine inländische öffentliche Urkunde, durch deren Vorlage bei der XXXXapotheke gebraucht.

Strafbare Handlung:

P.R. hat hiedurch

zu 1.: das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs 1 StGB sowie

zu 2.: das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB

begangen.

Strafe:

P.R. wird hierfür nach § 87 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 und 43a Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von

12 (zwölf) Monaten,

sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von

720 (siebenhundertzwanzig) Tagessätzen

- im Uneinbringlichkeitsfall zu 360 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe -

verurteilt.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit EUR 4,-- bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe EUR 2.880,-- beträgt.

Gemäß § 43a Abs 2 iVm § 43 Abs 1 StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestimung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 Abs 1 StGB wird die Vorhaft vom XXXX.2016, XXXX Uhr bis XXXX.2016, XXXX Uhr auf die Strafe angerechnet.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: teilweises Geständnis, bisherige Unbescholtenheit, die absichtlich schwere Körperverletzung blieb beim Versuch;

erschwerend: Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens.

Für die Bemessung des Tagessatzes maßgebende Umstände:

Der Verurteilte ist derzeit ohne Beschäftigung und bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 30,-- pro Tag. Er hat ca. EUR 18.000,-- Schulden und verfügt über kein Vermögen. Er ist sorgepflichtig für einen 5 Jahre alten Sohn.

[...]

Beschluss:

Für den Fall der Rechtskraft des Urteils in I. Instanz ohne Anmeldung von Rechtsmitteln

1. werden die Verfahrenskosten für uneinbringlich erklärt.

2. Wird dem Verurteilten für die Zahlung der über ihn verhängten Geldstrafe von 720 Tagessätzen zu je EUR 4,--, gesamt sohin EUR 2.880,--, Ratenzahlung in der Form gewährt, dass er die Geldstrafe in 36 gleichbleibenden Monatsraten zu je EUR 80,-- beginnend mit April 2017 jeweils zum 5. eines Monats zu zahlen hat.

Eine Einhebungsgebühr von EUR 8,-- und die Vorhaft werden bei den letzten Raten in Anschlag gebracht.

Wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Monatsraten in Verzug ist, werden alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig.

[...]"

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2017 zur Zahl XXXX (rechtskräftig am XXXX.2017) erging über den Beschwerdeführer (P.R.) und seine Mittäterin (M.K.) folgender Schuldspruch:

"[...]

Die Erstangeklagte M.K. [...]

und der Zweitangeklagte P.R.

sind schuldig,

es haben in I. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. M.K. und P.R. am XXXX.2017 im Kaufhaus T., [...], im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) der C.G. eine Handtasche samt Bargeld in Höhe von € 380,--,

2. P.R. am XXXX.2017 der Verfügungsberechtigten I.S. deren Handtasche in einem unerhobenen, jedoch € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert.

Die Angeklagten M.K. und P.R. haben hiedurch jeweils das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen und es werden hiefür jeweils nach § 127 StGB

die Erstangeklagte M.K. [...]

der Zweitangeklagte P.R. zu einer Geldstrafe von

140 (in Worten: einhundertvierzig) Tagessätzen

im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen,

verurteilt.

Gemäß § 389 Abs 1 StPO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird jeweils mit € 4,-- bestimmt, die Gesamtgeldstrafe hinsichtlich der Erstangeklagten M.K. beträgt €

720,-- und hinsichtlich des Zweitangeklagten P.R. € 560,--.

Vom Widerruf der dem Zweitangeklagten P.R. zu XXXX Landesgericht XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wird gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen.

Strafbemessungsgründe:

[...]

Zweitangeklagter P.R.:

mildernd: Geständnis

erschwerend: Zusammentreffen von zwei Vergehen

Für die Bemessung des Tagessatzes maßgebende Umstände:

M.K. [...]

P.R. ist ledig und hat einen 7-jährigen Sohn, welcher bei der Mutter wohnt. Er erhält Notstandshilfe in Höhe von ca. € 800 monatlich. Er hat Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von ca. € 150,-- monatlich. Er hat kein Vermögen, jedoch Schulden von ca. € 15.000,--.

[...]

BESCHLUSS

[...]

Für den Fall der Rechtskraft wird dem Zweitangeklagten die Zahlung der unbedingten Geldstrafe von € 560,-- in einer monatlichen Rage à € 60,-- und weiteren 10 monatlichen Raten à € 50,--, beginnend mit Dezember 2017, fällig jeweils am 10. eines jeden Monats, mit der Maßgabe bewilligt, dass sämtliche aushaftenden Raten unter einem fällig werden, wenn der Zweitangeklagte mit 2 Raten gleichzeitig in Verzug gerät.

[...]"

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX sowie des Bezirksgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister aber die folgenden Wohnsitzmeldungen auf:

11.01.2012-23.05.2013

Hauptwohnsitz

23.05.2013-02.01.2014

Nebenwohnsitz

02.01.2014-07.07.2016

Hauptwohnsitz

29.05.2016-16.06.2016

Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX

07.07.2016-18.07.2016

Hauptwohnsitz

28.07.2016-16.02.2017

Hauptwohnsitz

02.01.2017-30.01.2017

Nebenwohnsitz

16.02.2017-18.08.2017

Hauptwohnsitz (Caritas)

25.09.2017-10.10.2017

Hauptwohnsitz (Caritas)

10.10.2017-19.03.2018

Hauptwohnsitz

19.03.2018-laufend

Hauptwohnsitz (Caritas)

Zudem weist der Beschwerdeführer folgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet auf:

29.03.2010-08.04.2011

Arbeiter

10.04.2011-10.12.2012

Arbeiter

11.12.2012-20.01.2013

Arbeitslosengeldbezug

21.01.2013-06.02.2013

Arbeiter

07.02.2013-09.02.2013

Arbeitslosengeldbezug

10.02.2013-10.03.2013

Krankengeldbezug

11.03.2013-07.04.2017

Arbeitslosengeldbezug

08.04.2013-28.06.2013

Arbeiter

01.07.2013-26.01.2014

Arbeiter

27.01.2014-02.02.2014

Arbeitslosengeldbezug

03.02.2014-17.02.2014

Arbeiter

18.02.2014-24.02.2014

Arbeitslosengeldbezug

25.02.2014-28.05.2014

Arbeiter

06.06.2014-13.12.2014

Arbeitslosengeldbezug

14.12.2014-14.12.2014

Krankengeldbezug

15.12.2014-23.04.2015

Arbeitslosengeldbezug

24.04.2015-26.04.2015

Krankengeldbezug

27.04.2015-11.09.2015

Arbeitslosengeldbezug

12.09.2015-13.09.2015

Krankengeldbezug

14.09.2015-24.10.2015

Arbeitslosengeldbezug

25.10.2015-26.10.2015

Krankengeldbezug

27.10.2015-04.01.2016

Arbeitslosengeldbezug

05.01.2016-13.05.2016

Arbeiter

25.05.2016-28.05.2016

Arbeitslosengeldbezug

17.06.2016-21.09.2016

Arbeitslosengeldbezug

22.09.2016-23.09.2016

Krankengeldbezug

04.10.2016-18.11.2016

Arbeitslosengeldbezug

19.11.2016-16.12.2016

Krankengeldbezug

01.01.2017-02.02.2017

Sozialhilfe/Mindestsicherung

03.02.2017-16.03.2017

Arbeitslosengeldbezug

24.03.2017-06.04.2017

Arbeitslosengeldbezug

18.04.2017-07.06.2017

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

19.06.2017-21.07.2017

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

22.07.2017-08.08.2017

Krankengeldbezug

09.08.2017-20.01.2018

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

21.01.2018-06.02.2018

Krankengeldbezug

07.02.2018 bis laufend

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

Der Beschwerdeführer verfügt zudem zumindest seit 24.04.2012 über eine unbefristet gültige Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer.

Somit ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit 29.03.2010, allenfalls mit ganz kurzzeitigen Unterbrechungen, durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer daher mehr als acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.6. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Bindungen. Mit seiner Lebensgefährtin, XXXX, hat er einen gemeinsamen minderjährigen Sohn, XXXX, geboren am XXXX, für den Beschwerdeführer auch sorgepflichtig ist. Sowohl mit der Lebensgefährtin als auch dem Sohn lebte der Beschwerdeführer immer wieder im gemeinsamen Haushalt und besteht zu diesen regelmäßiger Kontakt.

Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Deutschland.

Der Beschwerdeführer ist selbst drogensüchtig und befand sich zu Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in ambulanter Drogentherapie mit Aussicht auf eine stationäre Therapie. Sonst ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig.

Da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über darüber hinausgehende nennenswerten private Bindungen verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bezieht darüber hinaus bereits seit längerem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe).

Zum Zeitpunkt der ersten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am XXXX.2017 hatte der Beschwerdeführer Schulden in Höhe von etwa EUR 18.000,--.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.3. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen dieser Verurteilungen bestritten.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein.

2.5. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers, insbesondere seinen seit 29.03.2010 beinahe lückenlos vorhandenen Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet (sei es während seiner Erwerbstätigkeiten oder des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. des Krankengeldes), ergeben sich aus den tatsächlich vorhandenen Meldedaten sowie Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers. Darüber hinaus erweisen sich die Feststellungen der belangten Behörde insbesondere zum Erwerbsleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als widersprüchlich, sodass das erkennende Gericht sich bei den diesbezüglichen Feststellungen auf die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers stützte.

2.6. Trotz nachweislicher Zustellung des schriftlichen Parteiengehörs der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer diesbezüglich im Verfahren nicht mitgewirkt und die an ihn von der belangten Behörde gerichteten Fragen unbeantwortet gelassen. Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer jedoch Beweismittel, wie eine Kopie der Geburtsurkunde seines Sohnes, eine Meldebestätigung, ein Sozialversicherungsdatenauszug sowie zwei Terminbestätigungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Herbst 2017 begonnene Drogentherapie vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat aktuell keine weiteren Unterlagen zum Stand der Therapie bzw. dazu, ob er die Therapie noch durchführt, vorgelegt. Ebenso wenig liegen dem erkennenden Gericht Hinweise auf sonstige gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vor.

Über die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers und seine im Bundesgebiet bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten hinausgehend, wurde nicht substanziiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügt, hier eine Ausbildung macht oder sich ehrenamtlich oder in einem Verein engagiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:

"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner unbestrittenen Sozialversicherungszeiten, seinen Meldungen im Bundesgebiet und der ihm bereits am 24.04.2012 ausgestellten unbefristeten Anmeldebescheinigung zumindest seit 29.03.2010, ohne im Sinne des § 53a Abs. 2 NAG maßgebliche Unterbrechungen, rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten.

Bereits im angefochtenen Bescheid vom 30.07.2017 wäre daher seitens der belangten Behörde das vom Beschwerdeführer bereits erlangte Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zu berücksichtigen gewesen, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits über fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat.

3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG in der geltenden Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I. Nr. 145/2017, lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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