Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, in der Revisionssache des K S in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. September 2017, VGW-151/060/10160/2017-10, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. September 2017, erhob der Revisionswerber eine von ihm selbst verfasste und als "Beschwerde" bezeichnete (außerordentliche) Revision.
2 Mit hg. verfahrensanleitender Anordnung vom 5. Dezember 2017 erging an den Revisionswerber der Auftrag, binnen zwei Wochen näher genannte Mängel der Revision zu beheben und die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
3 Innerhalb der gesetzten Frist stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Verfahrenshilfe, der mit hg. Beschluss vom 9. Jänner 2018 abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 17. Jänner 2018 zugestellt.
4 Mit der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages begann die für die Mängelbehebung der Revision gesetzte Frist von zwei Wochen neuerlich zu laufen (VwGH 19.1.2017. Ra 2016/06/0038, Rn. 11, mwN).
5 Der Revisionswerber ist der hg. Anordnung vom 5. Dezember 2017, näher bezeichnete Mängel der gegen das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts eingebrachten Revision binnen zwei Wochen zu beheben, nicht nachgekommen. Die Revision war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 22. März 2018
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220203.L00Im RIS seit
09.05.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018