TE Vwgh Erkenntnis 2018/4/11 Fr 2017/12/0023

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwGG §56 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über den Fristsetzungsantrag der G K in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Verwaltungsgericht wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2017, Fr 2017/12/0023-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Diese Frist wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2017, Fr 2017/12/0023-4, um drei Monate verlängert.

2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher die Nachholung der Entscheidung aufzutragen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 11. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017120023.G00

Im RIS seit

11.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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