TE Vwgh Beschluss 2018/4/13 Ra 2018/17/0051

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Veröffentlicht am 13.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
34 Monopole;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Mag. Brandl sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Redinger, LL.M., über die Revision der U G s.r.o. in B, S, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31. August 2017, LVwG-S-542/001-2017, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf der Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes entsprechend den Anforderungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) (vgl. EuGH vom 15.9.2011, C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn. 83 f, vom 30.4.2014, C-390/12, Pfleger, Rn. 47 ff, sowie vom 30.6.2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment, Rn. 31, 35 ff, sowie vom 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17, Rn. 28, 62 ff) durch die Durchführung einer Gesamtwürdigung geprüft und eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes verneint. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung grob fehlerhaft wäre (vgl. VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066). Derartiges wird mit dem vorliegenden Zulässigkeitsvorbringen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht dargetan.

5 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685/15, Online Games Handels GmbH ua, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EuGH vom 28.2.2018, Sporting Odds, C- 3/17, Rn. 55).

6 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit überdies vor, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines "für die Beschlagnahme notwendigen Verdachtes" durch Aufstellen der Glücksspielgeräte in betriebsbereitem Zustand ab, als bei einem der beschlagnahmten Geräte der Banknoteneinzug nicht funktioniert habe und keine Testspiele durchgeführt werden hätten können, sodass die Inbetriebnahme dieses Gerätes nicht jedem potentiellen Interessenten möglich gewesen sei.

7 Nach der hg. Rechtsprechung liegt eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG mit Glücksspielautomaten vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögenswerte Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht stellt. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage des Vorliegens von Betriebsbereitschaft auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass eine solche Spielbereitschaft noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet wird (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2015/17/0077).

8 Die konkrete Beurteilung einer Maßnahme als derart reversibel und die sich daraus ergebende Betriebsbereitschaft hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0910, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber im Revisionsfall nicht ersichtlich.

9 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 13. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170051.L00

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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