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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der R GmbH in F, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. November 2017, Zl. RV/3100459/2014, betreffend
u. a. Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2006 bis 2008, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde der Revisionswerberin am 27. November 2017 zugestellt.
2 Die dagegen erhobene Revision samt Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision wurde an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langte bei diesem zunächst als Telefax am 22. Jänner 2018 und sodann im Original (zur Post gegeben am 23. Jänner 2018) am 24. Jänner 2018 ein.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Jänner 2018 (zur Post gegeben am 29. Jänner 2018) wurde die Revision samt Antrag auf Wiedereinsetzung an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.
4 Mit Beschluss vom 16. März 2018 wies das Bundesfinanzgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision als verspätet zurück. Auch wies es einen weiteren Antrag der Revisionswerberin (vom 1. März 2018) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig zurück.
5 Mit Verfügung vom 27. März 2018 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis vom 21. November 2017 vor.
6 Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Daher sind die § 30a Abs. 1 bis 6 VwGG nach dem Abs. 7 dieser Bestimmung nicht anzuwenden und hat der Verwaltungsgerichthof über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden (vgl. z.B. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0020; 18.1.2016, Ra 2015/17/0110; 26.4.2017, Ra 2016/19/0370). Diese erweist sich angesichts des § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG schon bei Einbringung der Revision (bei der unzuständigen Stelle) - unstrittig - als verspätet.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150009.L00Im RIS seit
08.05.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018