Index
E3R E03201000;Norm
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art65 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des V H in S, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell/See, Flugplatzstraße 52, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2017, W155 2101145- 1/10E, betreffend Einheitliche Betriebsprämie (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) vom 30. Dezember 2009 wurde dem Revisionswerber für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.
2 Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27. September 2012 wurde dem Revisionswerber unter Abänderung des Betriebsprämienbescheides vom 30. Dezember 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 in geringerer Höhe zuerkannt. Der Prämienberechnung wurde eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 15,09 ha zugrunde gelegt.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung. 4 Mit als Abänderungsbescheid bezeichneter
Berufungsvorentscheidung der AMA vom 14. November 2013 wurde dem Revisionswerber für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in nochmals reduzierter Höhe gewährt. Der Prämienberechnung wurde eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 10,76 ha zugrunde gelegt.
5 Gegen diese Entscheidung brachte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 26. November 2013 einen als Berufung bezeichneten Vorlageantrag ein.
6 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 30. Juni 2016 die "gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013" erhobene "Beschwerde" gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ab. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
7 Mit Beschluss vom 21. März 2017 berichtigte das BVwG den Spruch des Erkenntnisses vom 30. Juni 2016 gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass mit diesem über eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 27. September 2012 (betreffend die Einheitliche Betriebsprämie des Revisionswerbers für das Jahr 2009) abgesprochen werde.
8 Begründend führte das BVwG aus, im Spruch des Erkenntnisses vom 30. Juni 2016 sei versehentlich der Bescheid vom 14. November 2013 genannt worden. Tatsächlich sei aber der Bescheid vom 27. September 2012 gemeint gewesen. Diese offenkundige Unrichtigkeit sei auch deswegen von Amts wegen zu berichtigen gewesen, "um die zugrunde liegende Bestimmung des Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umzusetzen".
9 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2017, Ra 2017/17/0330, wurde der Beschluss des BVwG vom 21. März 2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem fest, Spruch und Begründung des berichtigten Erkenntnisses hätten in der unberichtigten Fassung eindeutig und übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung des BVwG zu dem vor ihm bekämpften Bescheid vom 14. November 2013 ergangen sei. Die durch den Beschluss des BVwG erfolgte Berichtigung habe sich jedenfalls als rechtswidrig erwiesen, dies sowohl hinsichtlich einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG als auch der Notwendigkeit der Berichtigung im Hinblick auf die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.
10 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 28. Dezember 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der AMA vom 27. September 2012 als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des genannten Bescheides wurde von Amts wegen dergestalt abgeändert, dass dem Revisionswerber im Antragsjahr 2009 30,76 ha an landwirtschaftlichen Flächen, davon 10,76 ha an Almfutterflächen, zur Verfügung gestanden seien. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
11 In seinen Erwägungen führte das BVwG - soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz - aus, das Erkenntnis des BVwG vom 30. Juni 2016 beziehe sich dem Wortlaut seines Spruches gemäß eindeutig auf die Berufungsvorentscheidung der AMA vom 14. November 2013. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Berufungsvorentscheidung eine neue Entscheidung der belangten Behörde dar - und nicht etwa eine geänderte Version des angefochtenen Bescheides. Aus diesem Grund schieden Überlegungen im Sinne einer "falsa demonstratio non nocet" aus und es beziehe sich das Erkenntnis auf eine verwaltungsbehördliche Entscheidung, die zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden gewesen und im Übrigen auch gar nicht angefochten worden sei. Da das Erkenntnis somit keine rechtlichen Wirkungen entfalte, könne sein weiteres rechtliches Schicksal dahingestellt bleiben. Das Rechtsmittel gegen den Bescheid der AMA vom 27. September 2012 erweise sich als noch unerledigt.
12 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, das BVwG habe bei der neuerlichen Entscheidung über eine entschiedene Sache gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen.
17 Damit wird jedoch keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
18 Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 18. Oktober 2017, Ra 2017/17/0330, unter Verweis auf Spruch und Begründung des Erkenntnisses des BVwG vom 30. Juni 2016 darlegte, ist dieses Erkenntnis des BVwG zum Bescheid (Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 14. November 2013 ergangen. Hingegen wurde mit diesem Erkenntnis nicht über die gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 27. September 2012 erhobene Berufung (die seit 1. Jänner 2014 als Beschwerde zu beurteilen ist) abgesprochen.
19 Die Berufungsvorentscheidung der AMA vom 14. November 2013 trat zunächst an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides der AMA vom 27. September 2012. Der vom Revisionswerber mit Schriftsatz vom 26. November 2013 erhobene, als Berufung bezeichnete Vorlageantrag durfte sich von vornherein nur darauf richten, dass die ursprüngliche Berufung der Berufungsbehörde vorgelegt wird. Mit dem Einlangen des Vorlageantrages des Revisionswerbers trat die Berufungsvorentscheidung der AMA vom 14. November 2013 gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft und die Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 27. September 2012 war wieder unerledigt (vgl. dazu VwGH 30. Juni 2011, 2009/07/0151, und VwGH 27.2.2013, 2011/05/0101).
20 Dies hatte zur Folge, dass mit dem Erkenntnis des BVwG vom 30. Juni 2016 über eine "Beschwerde" gegen einen zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr existierenden Bescheid (Berufungsvorentscheidung vom 14. November 2013) abgesprochen wurde. Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 27. September 2012 erging jedoch nicht.
21 Da der Verwaltungsgerichtshof - wie dargelegt - den Berichtigungsbeschluss des BVwG vom 21. März 2017 aufhob und eine Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid vom 27. September 2012 erhobene Beschwerde bislang nicht erfolgte, hat das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Dezember 2017 - entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers - nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen.
22 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070342.L00Im RIS seit
11.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018