TE OGH 2018/3/21 1Ob17/18h

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers J***** S*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin M***** G*****, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wiener Neustadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 12. Dezember 2017, GZ 20 R 120/17x-31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 21. August 2017, GZ 4 Fam 93/16m-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828; vgl RS0044273 [T37, T41, T47 ua]). Dass das Rekursgericht das – ohne jede Gewichtung erstattete – Vorbringen des Antragstellers im Verfahren erster Instanz, es sei der „Zubau an das Haus der Eltern der Antragsgegnerin“ „teils vor der Ehe, teils während der Ehe“ errichtet worden, nicht auch als Behauptung des Überwiegens einer während der Ehe geschaffenen Wertschöpfung ansah, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung ist ihm ebenso wenig zu dem vom Revisionsrekurswerber gestellten Beweisantrag zu einer Kontenaufrollung unterlaufen, weil der Antrag, eine Anfrage an eine näher bezeichnete Bank zu richten, nicht identisch ist mit einem (vom Antragsteller also tatsächlich nicht gestellten) Antrag, dem Gegner des Verfahrens die Vorlage bestimmter Urkunden aufzutragen.

2. Von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel können im Revisionsrekursverfahren nicht geltend werden (RIS-Justiz RS0050037 [T7]; RS0030748 [T15]). Ebenso wenig können Fragen der Beweiswürdigung vom Obersten Gerichtshof überprüft werden (RIS-Justiz RS0007236 [T4, T7]).

3. Dass das Rekursgericht – bezogen auf den Umfang der Aufteilungsmasse – „von der ständigen Rechtsprechung“ des Höchstgerichts abgewichen wäre, kann der Antragsteller nicht aufzeigen. Gerade in der von ihm zitierten Entscheidung 1 Ob 245/15h = iFamZ 2016/107, 178 (Deixler-Hübner) = EvBl 2016/130, 922 (zust Beck) wird unterstrichen, dass die Herkunft der Mittel aus in der Ehe Erwirtschaftetem die Voraussetzung für die Beurteilung des damit Erworbenen als eheliches Vermögen ist. Unterliegt also eine Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung (nur) insoweit zu berücksichtigen, als sie aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurden und zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirken. In gleicher Weise liegt auch bei einer eingebrachten kreditfinanzierten Liegenschaft in der durch die Schuldtilgung erreichten Wertsteigerung nur in dem Umfang eine eheliche Errungenschaft, in dem die Abzahlung aus während aufrechter ehelicher Gemeinschaft erwirtschafteten Mitteln erfolgt (s 1 Ob 262/15h = EF-Z 2016/94, 199 [zust Oberhumer] = iFamZ 2016/108, 179 [zust Deixler-Hübner] mwN; RIS-Justiz RS0130671). Die auf diese Weise erreichte Wertsteigerung entspricht (ohne andere werterhöhende Maßnahmen) in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos (RIS-Justiz RS0130671), weil es – wie auch sonst im Aufteilungsverfahren – nicht auf den getätigten Aufwand („die Anschaffungskosten“), sondern auf den bei Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhandenen Wert der Sache ankommt (RIS-Justiz RS0057818), im vorliegenden Fall also auf den um Schulden bereinigten „reinen“ Verkehrswert. Das Rekursgericht, welches die geringfügige Reduktion des Kreditsaldos während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft berücksichtigte, nicht aber – wie nun vom Revisionsrekurswerber eingefordert – die Summe der Kreditraten, hat auch dazu die Rechtsprechung des Höchstgerichts nicht verkannt.

4. Mit der bloßen Behauptung, er sei „außerbücherlicher Miteigentümer“, wirft der Revisionrekurswerber ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es bleibt unerfindlich, weshalb er wiederum, wie schon im Verfahren erster Instanz, § 418 ABGB anspricht, weil er eine Zuteilung der Ehewohnung gar nicht anstrebt und nur die geringfügige Werterhöhung der Liegenschaft während der Ehe zu berücksichtigen ist. Diese selbst ist gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen, wurde doch im vorliegenden Fall der (vornehmlich durch Aufstockung des bestehenden Hauses bewirkte) Ausbau fast zur Gänze vor der Eheschließung errichtet.

5. Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte nach den §§ 81 ff EheG ist die Billigkeit (RIS-Justiz RS0079235 [T1]). Eine Ausgleichszahlung ist nur dann aufzuerlegen, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führte (RIS-Justiz RS0057670; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 94 Rz 1). Eine Überschreitung des den Vorinstanzen zukommenden Ermessensspielraums (vgl RIS-Justiz RS0007104; RS0044088) bei der Aufteilung, die zu einem für ihn unbilligen Ergebnis geführt hätte, kann er angesichts der einer Abwertung durch die vierzehnjährige Dauer der Ehe unterliegenden, geringfügigen Investitionen und der schon vorher erwähnten Saldenreduktion unter Berücksichtigung der ansonsten vorgenommenen Zuteilung der Vermögenswerte (wie Bausparverträge, Wertpapierdepot, Sparbuch und Lebensversicherung) sowie der Schulden nicht aufzeigen, legt er doch bis zuletzt gar nicht dar, welchen im Verhältnis zu den übrigen Beträgen ins Gewicht fallenden und noch substantiell vorhandenen Wert seine „Beteiligung“ an den Arbeiten an der Fassade haben sollte.

6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E121305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00017.18H.0321.000

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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