Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der L***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vorsorgebevollmächtigten G***** H*****, dieser vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in Freistadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. Jänner 2018, GZ 15 R 550/17h-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtskraft des seinerzeitigen Einstellungsbeschlusses kann der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die nun strittige Frage der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht dort nur vorfrageweise beurteilt wurde (RIS-Justiz RS0041180). Im Übrigen hat schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob die Betroffene bei Erteilung der Vorsorgevollmacht noch geschäftsfähig war, im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein wird. Dabei wird auch jene Notarin zu vernehmen sein, die den Notariatsakt über die Erteilung der Vorsorgevollmacht aufgenommen hat. Beurkundet wurde darin nur die Abgabe der Erklärung; in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit liegt daher keine öffentliche Urkunde (§ 35 AußStrG iVm § 292 ZPO) vor.
Textnummer
E121364European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00033.18V.0322.000Im RIS seit
11.05.2018Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018