Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Schramm, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin H*****, vertreten durch Dr. Stephan Winklbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin I***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Überprüfung der Barabfindung (§ 6 Abs 2 GesAusG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 2017, GZ 6 R 310/17b-211, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
Die Antragstellerin wurde in der Generalversammlung der G***** GmbH („Stiftergesellschaft“) am 18. 12. 2013 über Antrag und mit den Stimmen der Antragsgegnerin, die damals mit 92 % am Stammkapital der Stiftergesellschaft beteiligt war, gegen eine Barabfindung von 2.800 EUR aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin wurde am 19. 12. 2013 als Alleingesellschafterin der Stiftergesellschaft in das Firmenbuch eingetragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrags der ausgeschlossenen Gesellschafterin auf Überprüfung der angebotenen Barabfindung und Leistung barer Zuzahlungen. Das Erstgericht hatte aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Unternehmensbewertung zum 18. 12. 2013 a) der Wert der Stiftergesellschaft 620,48 EUR betrug und b) die der Antragsgegnerin an zwei Privatstiftungen zukommenden Stifterrechte keinen Wert hatten, weil die Durchsetzung von Zahlungsströmen aus den beiden Privatstiftungen an die Stiftergesellschaft oder an einen von ihr bestimmten Dritten nicht zu erwarten sei. Das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses hatte in seinem Gutachten vom 30. 3. 2016 die Barabfindung der Antragstellerin in Höhe von 2.800 EUR als angemessen bewertet.
Das Rekursgericht meinte, die strittige Frage, ob die der Stiftergesellschaft bei den beiden Privatstiftungen erst nach dem Tod des Erststifters zustehenden alleinigen Stifterrechte im Hinblick auf den Bewertungsstichtag 18. 12. 2013 (§ 2 Abs 1 GesAusG) in die Bewertung nicht einzufließen haben, müsse nicht beantwortet werden. Denn diese Stifterrechte würden auch nach dem Tod des Erststifters, der sich das Recht auf Widerruf nicht vorbehalten habe, keinen Vermögenswert haben, könne doch die Stiftergesellschaft auch nach diesem Zeitpunkt durch Ausübung des ihr vorbehaltenen Änderungsrechts nicht auf das Vermögen der beiden Stiftungen greifen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt eine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht auf.
1. Stiftungsrechtliches Trennungungsprinzip
1.1. Ausgehend von § 1 Abs 1 PSG, wonach die Privatstiftung eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist das Vermögen der Stiftung grundsätzlich von jenem der Stifter getrennt zu betrachten; durch Errichtung der Stiftung verlieren auch die Stifter den Zugriff auf das Vermögen (RIS-Justiz RS0052195 [T5]).
1.2. Behält sich der Stifter das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung vor, so können sich daraus Einflussmöglichkeiten des Stifters ergeben, sodass das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht ist (RIS-Justiz RS0115134 [T5]; vgl RS0115134 [T16]).
1.3. Zutreffend führte das Rekursgericht aus, dass die Auffassung, allein schon aufgrund des Vorbehalts des Rechts zur Änderung der Stiftungserklärung sei das Vermögen der Privatstiftung dem Stifter „zuzurechnen“ (und daher die Stiftergesellschaft als Eigentümerin des Vermögens beider Stiftungen zu behandeln), keine rechtliche Grundlage hat. Dass auf die dem Stifter gegen die Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte Exekution nach §§ 311 ff EO geführt werden kann, wenn er sich das Recht auf Widerruf oder ein Änderungsrecht vorbehielt (RIS-Justiz RS0120752), sagt nichts darüber aus, ob im zu beurteilenden Fall die Stifterrechte der Stiftergesellschaft einen Vermögenswert haben.
1.4. Die angekündigte „differenzierte Betrachtung des Trennungsprinzips“ im GesAusG legt die Revisionsrekurswerberin nicht näher dar. Ihre Behauptung, die Stiftergesellschaft könne sich schon aufgrund der Position, die sie bereits habe, im Ergebnis beliebig Geld aus den beiden Stiftungen beschaffen, trifft nicht zu, weil die Stiftungszusatzurkunden in Art IV Abs 5 die Stiftergesellschaft als Sonderbegünstigte nur insoweit vorsehen, als im Bedarfsfall Geldzuwendungen in jener Höhe zu ergehen haben, dass der Fortbestand gesichert ist und auf diesem Weg gewährleistet wird, dass sie als ewige Stifterin diese ihr zugedachte Rechtsstellung und Funktion durchgehend und fortwährend wahrnehmen und erfüllen kann. Welchen Vermögenswert die bloße Möglichkeit zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern haben sollte, ist nicht ersichtlich.
2. Beschränkung des Änderungsrechts
2.1. Der Erststifter und die Stiftergesellschaft behielten sich jeweils das gemeinsam auszuübende Recht auf Änderung der Stiftungserklärungen der beiden Privatstiftungen vor (vgl 6 Ob 122/16h). Keinem deren Stifter kommt ein Widerrufsrecht zu. Nach dem Ableben oder bei Geschäftsunfähigkeit des Erststifters ist das Änderungsrecht der Stiftergesellschaft insoweit beschränkt, als Änderungen nicht zulässig sind, durch die in den Stiftungszweck, in die Stellung der Begünstigten (zu denen die Stiftergesellschaft nicht zählt) einschließlich ihrer Beteiligungsquoten, die Stellung der Sonderbegünstigten, die Stellung der sonstigen Zuwendungsempfänger, die Zuwendungsbestimmungen sowie in die Bestimmungen betreffend Stiftungsorgane eingegriffen wird oder neue Organe vorgesehen werden.
2.2. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass diese Einschränkung des Änderungsrechts nicht mehr zurückgenommen werden kann, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt:
2.2.1. Schon in der Entscheidung 6 Ob 61/04w führte der Senat aus, es sei grundsätzlich richtig, dass eine einmal getroffene Einschränkung des Änderungsrechts des Stifters nachträglich nicht wieder aufgehoben werden dürfe. Die Entscheidung 6 Ob 210/14x unterscheidet zwischen
– einer nachträglichen Änderung nicht zugänglichen – „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts. Eine inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung. Die Entscheidung 6 Ob 122/16h hält diese Auffassung aufrecht.
2.2.2. Zu Recht behauptet die Rechtsmittelwerberin nicht, dass es sich bei den genannten Einschränkungen des Änderungsrechts der Stiftergesellschaft nach dem Tod des Erststifters um bloße Modalitäten und nicht um inhaltliche Beschränkungen des Änderungsrechts handelt. Weshalb zwischen einer bereits in der Stiftungserklärung enthaltenen Einschränkung des Änderungsrechts und einer erst nachträglich vorgenommenen Einschränkung differenziert werden sollte, vermag die Rechtsmittelwerberin nicht überzeugend zu begründen, zumal ja die nachträgliche Einschränkung gerade durch eine Änderung der Stiftungserklärung erfolgt.
2.2.3. Soweit die Rechtsmittelwerberin geltend macht, bei einer der beiden Privatstiftungen seien die Einschränkungen des Änderungsrechts auch deshalb unwirksam, weil sie der Erststifter allein und unter Verstoß gegen seine Treuepflicht festgelegt habe, vermag sie nicht zu überzeugen. Nach der ursprünglichen Fassung der Stiftungserklärung dieser Privatstiftung vom 1. 10. 1999 kam dem Erststifter ein von ihm allein auszuübendes Änderungsrecht zu. Die Stiftergesellschaft hätte nach dieser Fassung erst nach dem Tod des Erststifters ein Änderungsrecht, während sie nach der hier maßgeblichen
– vom Erststifter in Ausübung seines Änderungsrechts – geänderten Fassung vom 10. 4. 2009 ein solches schon zu Lebzeiten des Erststifters hat, wenngleich sie dieses aber nur gemeinsam mit diesem ausüben kann. Auch die inhaltlichen Einschränkungen des Änderungsrechts der Stiftergesellschaft waren im Wesentlichen bereits in der Fassung vom 1. 10. 1999 enthalten. Inwiefern in den Änderungen vom 10. 4. 2009 ein Rechtsmissbrauch im Sinn der Entscheidung 6 Ob 122/16h liegen soll, erhellt aus den Rechtsmittelausführungen nicht. Der festgestellte Sachverhalt gibt hiefür und für die im Revisionsrekurs behauptete Gefährdung des Stiftungszwecks keinen Anhaltspunkt.
3. Errichtung von Substiftungen
3.1. Nach Meinung der Rechtsmittelwerberin kann die Stiftergesellschaft durch Ausübung ihrer Änderungsrechte die Errichtung von Substiftungen veranlassen und so Zugriff auf das Vermögen der Privatstiftungen erlangen, indem Vermögen aus den Stiftungen auf die Substiftungen übertragen werde und anschließend die Stiftergesellschaft als Begünstigte der Substiftungen eingesetzt werde.
Dem ist nicht zu folgen.
3.2. Privatstiftungen können Substiftungen errichten, wenn dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist. Daher ist der Vorstand der Privatstiftung bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein (RIS-Justiz RS0130555). Wenn an der Substiftung auch Mit- oder Nebenstifter beteiligt sind, dürfen diesen keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnten (RIS-Justiz RS0130555 [T1]).
3.3. Die Rechtsmittelwerberin führt umfangreich aus, dass die Errichtung von Substiftungen und die Übertragung von Vermögen aus den Stiftungen auf die Substiftungen grundsätzlich zulässig wäre, legt aber nicht dar, wie anschließend Zahlungsströme von den Substiftungen an die Stiftergesellschaft generiert werden sollen.
Mit dem festgestellten Zweck der Stiftungen (jeweils Punkt 4. der Stiftungsurkunden) stünde dies nicht in Einklang. Darf die Stiftergesellschaft nach dem Ableben des Erststifters keine Änderungen in den Begünstigtenstellungen vornehmen, so darf sie diese Beschränkung nicht dadurch umgehen, dass Substiftungen errichtet werden, die andere Begünstigte aufweisen, wären doch in diesem Fall die Stiftungszwecke nicht mehr kongruent. Würde die Stiftergesellschaft als Begünstigte einer Substiftung bestimmt, würden unzulässig die Begünstigtenquoten der Begünstigten geschmälert. Zudem würde das nach ErwGr 7 der Entscheidung 6 Ob 108/15y unzulässige Ergebnis erreicht, dass der Stiftungsvorstand der Mutterstiftung die ihm zentral übertragene Aufgabe (Vermögensverwaltung unter Beachtung des Stiftungszwecks) aus der Hand gibt.
4. Änderungsrecht in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde
4.1. Nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin sind die Beschränkungen des Änderungsrechts unwirksam, weil sie Verweisungen auf Regelungen enthielten, die nicht in der Stiftungsurkunde selbst, sondern nur in der Stiftungszusatzurkunde enthalten seien.
Dem ist nicht zu folgen:
4.2. § 9 Abs 2 Z 7 und § 10 Abs 2 PSG ermöglichen dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, wobei eine Stiftungszusatzurkunde nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus (RIS-Justiz RS0116352).
4.3. Nach § 10 Abs 2 erster Satz PSG müssen nicht nur die zwingenden Angaben des § 9 Abs 1 PSG (zB nach der Z 3 die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat), sondern auch die bloß fakultativen Angaben des § 9 Abs 2 Z 1 bis 8 PSG (etwa die Regelung über die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands) in der Stiftungsurkunde angeführt werden; wenn Regelungsgegenstände des § 9 Abs 1 und Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind sie grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich, jedenfalls muss dies für Regelungen der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen (3 Ob 177/10s [ErwGr 2]). In der Literatur wird angenommen, dass generell Regelungen mit Außenwirkung nur in der Stiftungsurkunde wirksam sind (Arnold, PSG³ § 10 Rz 8).
4.4. Nach § 9 Abs 2 Z 6 iVm § 10 Abs 2 PSG müssen auch Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein. Unter diese Gesetzesstelle sind nicht nur der Vorbehalt der Änderung selbst, sondern auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts zu subsumieren (vgl Arnold, PSG³ § 9 Rz 21). Im zu beurteilenden Fall sind die Bestimmungen über das Änderungsrecht und auch seine Beschränkungen in der Stiftungsurkunde selbst enthalten. Damit entspricht die Stiftungserklärung hier auch den Vorgaben der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 6 Ob 95/15m (ErwGr 4.1.1), wonach die in § 9 Abs 2 Z 1–8 PSG genannten Inhalte wirksam nur in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden können.
4.5. Die Antragstellerin steht aber auf dem Standpunkt, die vom Änderungsrecht ausgenommenen Regelungen fänden sich hier teilweise nicht in der Stiftungsurkunde, sondern nur in der Stiftungszusatzurkunde.
4.6. Dies überzeugt nicht, weil – etwa am Beispiel der Begünstigtenregelung – § 9 Abs 1 Z 3 PSG nur verlangt, dass die Stiftungsurkunde die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat, zu enthalten hat. Es kann allerdings in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Umschreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden werden; die Individualisierung der Begünstigten kann der Stifter auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen (Arnold, PSG³ § 5 Rz 21 mwN). Nun bloß deshalb die Aufnahme etwa der Detailregelungen über die Begünstigten in die Stiftungsurkunde selbst zu verlangen, weil sich der Stifter ihre Änderung vorbehalten hat, ist aber
– so zu Recht das Rekursgericht – aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Durch die – vom Gesetzgeber zugelassene – Regelung bloß in der Stiftungszusatzurkunde soll gerade erreicht werden, dass die Öffentlichkeit die Details über die Begünstigten nicht erfährt.
4.7. Die Ansicht der Antragstellerin läuft darauf hinaus, dass der Stifter Regelungen bezüglich seines Änderungsrechts stets nur in Punkten vorsehen dürfte, die ausschließlich in der Stiftungsurkunde, nicht aber auch in der Stiftungszusatzurkunde geregelt sind. Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist dies jedoch nicht notwendig, weil Regelungen mit Außenwirkung ohnehin nur in der Stiftungsurkunde wirksam sind (Arnold, PSG³ § 10 Rz 8).
4.8. Auch das unter Punkt 2.2.3.4 c) des Revisionsrekurses genannte Problem, dass das Firmenbuchgericht im Fall einer Änderung der Stiftungsurkunde etwa bei den Begünstigtenrechten nicht überprüfen könne, ob diese nach der Stiftungszusatzurkunde zulässig sei, stellt sich nicht, weil Widersprüchlichkeiten zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde im Wege der Auslegung aufzulösen wären, wobei bei Bestimmungen mit Außenwirkung der Stiftungserklärung der Vorrang zukäme (s Arnold, PSG³ § 9 Rz 33).
5. Die Ausführungen des Revisionsrekurses zur Bewertung der Stifterrechte sind für die Entscheidung der Rechtssache nicht erheblich, kann sich doch die Beurteilung des Rekursgerichts, dass sich die Stiftergesellschaft nach ihrer rechtlichen Stellung in den beiden Privatstiftungen zum Bewertungsstichtag und auch nach dem Tod des Erststifters Zugriff auf das Stiftungsvermögen nicht verschaffen kann und deshalb ihre Stifterrechte keinen Vermögenswert bilden, auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen.
Textnummer
E121332European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00228.17Y.0426.000Im RIS seit
09.05.2018Zuletzt aktualisiert am
08.01.2020