RS Lvwg 2018/1/26 VGW-103/040/8424/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.01.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1
WaffG 1996 §20 Abs1
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §47 Abs1
SPG §5 Abs2

Rechtssatz

Einem Antragsteller, der Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 Waffengesetz erfüllt, und der aufgrund einer Waffenbesitzkarte bereits zwei Schusswaffen der Kategorie B (ohne Einschränkung auf ein Kaliber 9 mm oder darunter) besitzen darf, ist ein Waffenpass nach § 22 Absatz 2 Ziffer 2 Waffengesetz für eine (weitere) Schusswaffe der Kategorie B (mit den festgelegten Einschränkungen) zu erteilen.

Schlagworte

Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses; Waffenpass; Exekutivbeamter; Waffenbesitzkarte; Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes; Dienstwaffe; Verlässlichkeit; Höchstzahl an Schusswaffen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.040.8424.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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