Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.01.2018Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §8 Abs1Rechtssatz
Einem Antragsteller, der Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 Waffengesetz erfüllt, und der aufgrund einer Waffenbesitzkarte bereits zwei Schusswaffen der Kategorie B (ohne Einschränkung auf ein Kaliber 9 mm oder darunter) besitzen darf, ist ein Waffenpass nach § 22 Absatz 2 Ziffer 2 Waffengesetz für eine (weitere) Schusswaffe der Kategorie B (mit den festgelegten Einschränkungen) zu erteilen.
Schlagworte
Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses; Waffenpass; Exekutivbeamter; Waffenbesitzkarte; Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes; Dienstwaffe; Verlässlichkeit; Höchstzahl an SchusswaffenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.103.040.8424.2017Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018