Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.04.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §21 Abs1Rechtssatz
§ 21 Abs. 3 NAG – im Gegensatz zu § 21a Abs. 5 NAG – gerade nicht auf § 13 Abs. 3 AVG verweist. Es ist daher nicht anzunehmen, dass in diesem Zusammenhang eine förmliche Frist iSd § 13 Abs. 3 AVG einzuräumen ist. Der Antragstellerin wird jedoch faktisch ausreichend Zeit einzuräumen sein, um einen entsprechend begründeten Antrag iSd § 21 Abs. 3 NAG zu stellen. Dies ist im Beschwerdefall durch die von der belangten Behörde faktisch gewährte Frist von drei Wochen bis zur Bescheiderlassung erfolgt.
Schlagworte
Erstantrag, Inlandsantragstellung, antragsgebunden, Form der Belehrung, FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.4758.2018Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018