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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des S O in Z, Spanien, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 17a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. November 1999, Zl. UVS-1999/4/016-3, betreffend Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16. März 1999 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Der Beschuldigte, Herr S O, geb. am 15.11.1946, hat als Lenker des LKW-Zuges mit dem Kennzeichen (E) und (E) am 21.12.1998 gegen 15.40 Uhr eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Gebiet des Republik Österreich auf der Strecke Autobahn A 12 auf dem Parkplatz Angath von Italien kommend, in der Absicht, die Fahrt über die Inntalautobahn A 12 und den Autobahngrenzübergang Kufstein-Kiefersfelden nach Deutschland fortzusetzen, durchgeführt, und dabei entgegen den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) 3298/94 in der Fassung EGVO 1524/96 die auf Grund des § 8 Abs. 2 GütbefG sowie des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und Straße, BGBl. 823/1992, vorgeschriebene Ökokarte mit der erforderlichen Anzahl von geklebten und entwerteten gültigen Ökopunkten oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht (Eco-Tag) nicht mitgeführt und auf Verlangen der Kontrollorgane der Zollwacheabteilung Kufstein (MÜG) am 21.12.1998 um 15.40 Uhr auf dem Parkplatz Angath nicht zur Prüfung vorgelegt."
Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 7 GütBefG 1995 iVm Art. 1 Z. 1 lit. a der Verordnung (EG) 3298/94 idF der Verordnung (EG) 1524/96 begangen und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1999 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezüglich der angelasteten Tat und der übertretenen Norm wie folgt abgeändert:
" 'Der Beschuldigte hat am 21.12.1998 als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen (E) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen (E), wie bei einer Kontrolle auf der A 12, Parkplatz Angath, am 21.12.1998 um 15.40 Uhr festgestellt worden ist, ohne einen Umweltdatenträger zu benützen, eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich von Spanien kommend Richtung Deutschland bis zum Kontrollort durchgeführt und hat dabei entgegen der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung EG Nr. 3298/94 i. d.F. der Verordnung EG Nr. 1524/96 keine ordnungsgemäß ausgefüllte Ökokarte mitgeführt.'
Dem Beschuldigten wird eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Ziff. 8 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/95 i. d.F. BGBl. I Nr. 17/98 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung EG Nr. 3298/94 i.d.F. Verordnung EG Nr. 1524/96 zur Last gelegt."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen wie folgt:
Die hier maßgeblichen Rechtsfragen wurden bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2000/03/0017, geklärt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Der Beschwerdeführer macht hier noch zusätzlich geltend, dass die belangte Behörde den Spruch des Bescheides dahin abgeändert habe, als im Straferkenntnis der ersten Instanz angegeben worden sei, der Beschuldigte sei von Italien kommend durch das Gebiet des Republik Österreich gefahren, und dies durch die belangte Behörde insofern abgeändert wurde, als der Beschuldigte "von Spanien kommend" durch das Gebiet der Republik Österreich gefahren sei, wobei der diesbezüglichen Abänderung keine Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist vorangegangen sei. Hierauf ist ihm zu entgegnen, dass ihm sowohl im Spruch des Erstbescheides als auch im Spruch des angefochtenen Bescheides zutreffend als erforderliches Tatbestandsmerkmal angelastet wurde, dass er eine "Transitfahrt" - die ökopunktepflichtig war - durch das Gebiet der Republik Österreich vorgenommen habe, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die Qualifizierung der Fahrt als derartige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich verbleibt unabhängig davon gleich, ob der Ausgang der Fahrt in Spanien oder in Italien lag. Der Beschwerdeführer wird daher durch die Abänderung des Spruchs in diesem Umfang gleichfalls nicht in seinen Rechten verletzt.
Da somit auch der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. März 2000
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030036.X00Im RIS seit
20.11.2000