RS Lvwg 2018/4/18 VGW-151/032/4758/2018

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §21 Abs1
NAG §21 Abs2 Z1
NAG §21 Abs2 Z2
NAG §21 Abs3
NAG §21 Abs4

Rechtssatz

Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zitierung des Normtexts kein geeignetes Mittel einer Belehrung iSd § 21 Abs. 3 NAG sein sollte, zumal die Widergabe des Normtexts die einzige Möglichkeit darstellt, umfassend alle erforderlichen Elemente einer Belehrung über den Gesetzesinhalt exakt anzuführen. Jedenfalls enthält § 21 Abs. 3 NAG kein Gebot, vor der eigentlichen Belehrung gesondert über den Umstand der zu erfolgenden Belehrung zu belehren, wie es die Beschwerde impliziert. Ebenso wenig schadet es, wenn die belangte Behörde der Antragstellerin im Zuge der Belehrung mitteilt, dass aus der bisherigen Aktenlage keine ausreichenden Gründe für die Zulassung der Inlandsantragstellung erkennbar seien.

Schlagworte

Erstantrag, Inlandsantragstellung, antragsgebunden, Form der Belehrung, Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.4758.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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