Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.04.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §21 Abs1Rechtssatz
Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zitierung des Normtexts kein geeignetes Mittel einer Belehrung iSd § 21 Abs. 3 NAG sein sollte, zumal die Widergabe des Normtexts die einzige Möglichkeit darstellt, umfassend alle erforderlichen Elemente einer Belehrung über den Gesetzesinhalt exakt anzuführen. Jedenfalls enthält § 21 Abs. 3 NAG kein Gebot, vor der eigentlichen Belehrung gesondert über den Umstand der zu erfolgenden Belehrung zu belehren, wie es die Beschwerde impliziert. Ebenso wenig schadet es, wenn die belangte Behörde der Antragstellerin im Zuge der Belehrung mitteilt, dass aus der bisherigen Aktenlage keine ausreichenden Gründe für die Zulassung der Inlandsantragstellung erkennbar seien.
Schlagworte
Erstantrag, Inlandsantragstellung, antragsgebunden, Form der Belehrung, FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.4758.2018Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018