RS Lvwg 2018/4/18 VGW-151/032/4758/2018

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §21 Abs1
NAG §21 Abs2 Z1
NAG §21 Abs2 Z2
NAG §21 Abs3
NAG §21 Abs4

Rechtssatz

Eine bestimmte Form für die Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG sieht das Gesetz nicht vor. In den Erläuterungen findet sich zu § 21 Abs. 3 NAG der Hinweis, dass die Belehrung in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa in Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden zu erfolgen hat (vgl. ErläutRV 88 BglNR 24. GP 9). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien lässt sich dem Gesetzeswortlaut jedoch kein Gebot der Einhaltung einer dieser in den Erläuterungen beispielhaft aufgezählten Formgebote entnehmen. Zudem erschiene eine Belehrung (bloß) in der Muttersprache der Antragstellerin in Hinblick auf Art. 8 B-VG, welcher als Amtssprache die deutsche Sprache verfassungsrechtlich verankert, fragwürdig.

Schlagworte

Erstantrag, Inlandsantragstellung, antragsgebunden, Form der Belehrung, Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.4758.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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