Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.04.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §21 Abs1Rechtssatz
Eine bestimmte Form für die Belehrung gemäß § 21 Abs. 3 NAG sieht das Gesetz nicht vor. In den Erläuterungen findet sich zu § 21 Abs. 3 NAG der Hinweis, dass die Belehrung in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa in Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden zu erfolgen hat (vgl. ErläutRV 88 BglNR 24. GP 9). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien lässt sich dem Gesetzeswortlaut jedoch kein Gebot der Einhaltung einer dieser in den Erläuterungen beispielhaft aufgezählten Formgebote entnehmen. Zudem erschiene eine Belehrung (bloß) in der Muttersprache der Antragstellerin in Hinblick auf Art. 8 B-VG, welcher als Amtssprache die deutsche Sprache verfassungsrechtlich verankert, fragwürdig.
Schlagworte
Erstantrag, Inlandsantragstellung, antragsgebunden, Form der Belehrung, FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.4758.2018Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018