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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des F L in Graz, vertreten durch Dr. Heinz Kallan, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 29/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. März 1997, Zl. UVS 30.6-77/96-13, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) bestraft, weil er am 14. Juni 1995 um
15.45 Uhr in Graz, Krottendorferstraße 41, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 46 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.
Mit Beschluss vom 30. November 1999, B 999/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei "durch die Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung" in ihren Rechten verletzt. Nach den Ausführungen in der Beschwerde soll es sich hiebei um die Verordnung des Bürgermeisters und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Juni 1995 über Tempo 30, kundgemacht - unter anderem - durch Verlautbarung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 13 vom 22. Juni 1995, handeln. In der Beschwerde wurden ausschließlich Kundmachungsmängel dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Aufstellung verschiedener Verkehrszeichen behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1994, V 123/94 und Folgezahlen, hob der Verfassungsgerichtshof die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31. August 1992, Zl. A 10/1-I-1120/5-1991, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 und eine Zusatztafel "Ausgenommen Vorrangstraßen" in Verbindung mit den Ortstafeln gemäß § 53 Z. 17a StVO 1960 sowie durch Verlautbarung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz, Nr. 16, vom 17. September 1992, als gesetzwidrig auf. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 1995 in Kraft trete und dass die aufgehobene Verordnung auf alle zum Zeitpunkt der Aufhebung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden sei.
Die - unter anderem - durch Verlautbarung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 13 vom 22. Juni 1995 kundgemachte Verordnung des Bürgermeisters und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Juni 1995 über Tempo 30 lautet:
"§ 1
Auf allen Straßen im Ortsgebiet der Landeshauptstadt Graz, die in § 2 nicht ausgenommen sind, wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 30 Kilometer pro Stunde festgelegt.
§ 2
Von der Festlegung des § 1 sind alle Straßen ausgenommen, die gemäß § 52 lit. c Z. 25a StVO als Vorrangstraßen gekennzeichnet sind. Diese sind im Anhang aufgelistet.
§ 3
Mit Kundmachung dieser Verordnung tritt die Verordnung A 10/1-I-1120/5-1991 vom 31. August 1992, in der zuletzt gültigen Fassung A 10/1-I-145/25-1993 vom 5. Oktober 1993, namens des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz außer Kraft."
Gemäß § 44 Abs. 4 StVO 1960 werden Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Solche Verlautbarungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.
Da die nach dem letzten Satz der genannten Bestimmung zur ordnungsgemäßen Kundmachung der angeführten Verordnung vom 2. Juni 1995 gehörige Verlautbarung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz erst am 22. Juni 1995 erfolgte, stand die genannte Verordnung zur Tatzeit (14. Juni 1995) noch nicht in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt galt vielmehr noch die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31. August 1992, in welcher für das Stadtgebiet von Graz, insbesondere auch in Ansehung des Tatortes, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet worden war.
Das lediglich die Kundmachung der angeführten Verordnung vom 2. Juni 1995 betreffende Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere. Kundmachungsmängel der Verordnung vom 31. August 1992 wurden in der Beschwerde nicht geltend gemacht, ebenso wenig wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen rechtswidrig sei.
Es lässt daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 22. März 2000
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030454.X00Im RIS seit
11.07.2001